Drucksache 17 / 13 721 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 02. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2014) und Antwort Einsatz von Zivilpolizist*innen im Rahmen der NPD-Demonstration und den Gegenprotesten am 26.04.2014 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Zivilpolizist*innen der Berliner Polizei waren im Rahmen der NPD-Demonstration und der Ge- genproteste am 26.04.2014 in Berlin insgesamt eingesetzt und welchen Gliederungseinheiten (Einsatzhundertschaft, FAO-Einheiten) gehörten diese jeweils an? (Bitte nach EHU bzw. Direktionen aufschlüsseln.) Zu 1.: Im Rahmen der Versammlung des Berliner Landesverbandes der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) sowie mehrerer Aufrufe und einer angemeldeten Gegenversammlung wurden stadtweit Polizeidienstkräfte des Landes Berlin in bürgerlicher Kleidung eingesetzt. Informationen zu Anzahl und Gliederung der eingesetzten Dienstkräfte sind als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – eingestuft und können daher nicht veröffentlicht werden, da aus ihnen Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei gezogen werden können. a) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage und Wahrnehmung welcher konkreten Aufgaben wurden die Zivil- polizist*innen jeweils eingesetzt? Zu 1a: Die Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung wurden im Rahmen des gesetzlichen Auftrages zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt. 2. Wurden auch bei der angemeldeten Demonstration vom U-Bahnhof Märkisches Museum zum Moritz- platz (im Anschluss an die erfolgreiche Blockade der NPD-Demonstration) Zivilpolizist*innen eingesetzt? Zu 2.: Ja. a) Wenn ja, wie viele? Zu 2a: Siehe Antwort zu Frage 1. b) Wenn ja, wurden die Zivilpolizist*innen am Rande oder in Mitten der Demonstration eingesetzt? Zu 2b: Die in bürgerlicher Kleidung eingesetzten Dienstkräfte wurden sowohl im Nahbereich als auch im weiteren Umfeld des Spontanaufzuges eingesetzt. c) Wenn ja, haben sich die eingesetzten Zivilpolizist *innen gemäß § 12 Versammlungsgesetz der Ver- sammlungsleitung zu erkennen gegeben? Zu 2c: In bürgerlicher Kleidung eingesetzte Dienstkräfte waren nicht im Sinne von § 12 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersG) zur Versammlung entsandt. d) Wenn ja, in welcher Aufmachung (z.B. „szenetypisches “ Outfit“) waren die Zivilpolizist*innen eingesetzt ? Zu 2d: Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten waren in individueller bürgerlicher Kleidung eingesetzt. e) Wenn ja, führten die eingesetzten Zivilpolizist *innen Gegenstände bei sich, die auch als (Schlag)Waffen genutzt werden können und wenn ja, welche waren dies? Zu 2e: Nein. 3. Trifft es zu, dass Zivilpolizist*innen, die am 26.04.2014 im Rahmen der NPD-Demonstration und der Gegenproteste eingesetzt waren, sogenannte Knüppelfähnchen bei sich trugen? Zu 3.: Ja. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 721 2 a) Wenn ja, wie viele Zivilpolizist*innen trugen diese bei sich und warum? Zu 3a: Ein in bürgerlicher Kleidung eingesetzter Polizeibeamter führte kurzzeitig eine gefahrenabwehrend sichergestellte herrenlose Fahne mit sich, die er nicht sofort an uniformierte Polizeikräfte übergeben konnte. b) Wenn ja, inwieweit trägt das Mitführen von sogenannten Knüppelfähnchen zur Aufgabenwahrnehmung von Zivilpolizist*innen auf Versammlungen bei? Zu 3b: Bei der Fahne handelte es sich um eine Fundsache, die sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen wurde. Es ist Aufgabe der Polizei Berlin, auch bei Versammlungen, Fundsachen in amtlichen Gewahrsam zu nehmen und gegebenenfalls ihrer rechtmäßigen Besitzerin oder ihrem rechtmäßigen Besitzer zu übergeben. c) Wenn ja, wie bewertet der Senat ein Mitführen von sogenannten Knüppelfähnchen durch Zivilpoli- zist*innen im Einsatz auf Versammlungen? Zu 3c: Es gehört zu den originären Aufgaben der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Ebenso obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach Maßgabe des § 1, Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Berlin (ASOG Bln). Muss zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften eine Sicherstellung begründet werden, ist diese Maßnahme ordnungsgemäß erfolgt. 4. Welchen Gesamteindruck (friedlich/unfriedlich) hatte die Berliner Polizei von der Demonstration vom U- Bahnhof Märkisches Museum zum Moritzplatz (im An- schluss an die erfolgreiche Blockade der NPD Demonst- ration? Zu 4.: Der Spontanaufzug verlief grundsätzlich störungsfrei. Berlin, den 22. Mai 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2014)