Drucksache 17 / 13 723 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christopher Lauer und Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 06. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2014) und Antwort „Zivile Tatbeobachter*innen“ der Berliner Einsatzhundertschaften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie werden in Berlin die Polizist*innen der Ein- satzhundertschaften konkret bezeichnet („Zivile Tatbeobachter *innen“ etc.), welche in „bürgerlicher“ Kleidung Tatbeobachtungen bei Versammlungen, Sportereignissen und sonstigen Großereignissen vornehmen? Zu 1.: Die Bezeichnung lautet Tatbeobachterinnen bzw. Tatbeobachter. 2. Wie viele dieser „Zivilen Tatbeobachter*innen“ sind den Einsatzhundertschaften der Berliner Polizei jeweils zugeordnet? (Bitte nach Einsatzhundertschaft und Anzahl aufschlüsseln.) 5. Wie erfolgt die Zusammenarbeit von uniformierten und „zivil“ gekleideten Polizist*innen der Einsatzhundertschaften bei Einsätzen? a) Über welche Kommunikationswege bzw. über wel- che mobilen Endgeräte erfolgt eine Weitergabe von In- formationen? 7. Beteiligen sich die „Zivilen Tatbeobachter*innen“ an konkreten polizeilichen Maßnahmen bei Versammlun- gen wie Festnahmen, Identitätsfeststellungen, Durchsu- chungen etc. oder ist ihre Tätigkeit allein auf die Weiter- gabe von Informationen zu Tatort, Tatzeit und konkreter Tatbeobachtung von „Zivilen Tatbeobachter*innen“ an die uniformierten Kräfte beschränkt? 8. Welche besondere Ausbildung und Qualifikation haben die „Zivilen Tatbeobachter*innen“ der Berliner Einsatzhundertschaften? Zu 2., 5., 5a, 7. und 8.: Die Informationen zu diesen Fragen unterliegen der Verschlusssachenanweisung für das Land Berlin und können daher nicht veröffentlicht werden, da aus ihnen umfangreiche Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei gezogen werden können. Das Bekanntwerden dieser Informationen in der Öf- fentlichkeit würde das polizeiliche Handeln voraussehbar machen und die Erfüllung des öffentlichen Auftrags er- heblich erschweren oder verhindern. Bei einer Herausga- be der Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese weiterverbreitet werden und potentielle Störe- rinnen und Störer dieses polizeitaktische Wissen nutzen, um gezielt gegen Polizeidienstkräfte vorzugehen. Auch Maßnahmen der Eigensicherung hätten dann nicht die beabsichtigte Wirkung und liefen ins Leere, was eine Gefährdung der eingesetzten Dienstkräfte nach sich zie- hen würde. 3. Seit wann gibt es bei der Berliner Polizei die „Zivilen Tatbeobachter*innen“ bei den Einsatzhundertschaften ? Zu 3.: Die Polizei Berlin führt darüber keine Auf- zeichnungen. Eine belastbare Aussage kann dazu nicht getroffen werden. 4. Welche polizeilichen Aufgaben nehmen die „Zivilen Tatbeobachter*innen“ wahr, wie lautet die genaue Aufgabenbeschreibung, wo ist diese festgelegt und hat sich diese über die Jahre verändert? (Bitte die Aufgaben- beschreibung im Originalwortlaut beifügen.) Zu 4.: Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im Rahmen des Strafverfolgungsauftrages. Zur Frage der Veröffentli- chung weiterer Informationen wird auf die Beantwortung der Fragen 2, 5, 5a, 7 und 8 verwiesen. 6. Auf welcher Rechtsgrundlage findet der Einsatz der „Zivilen Tatbeobachter*innen“ statt? Zu 6.: Die Rechtsgrundlage sind die §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 723 2 9. Erhalten die „Zivilen Tatbeobachter*innen“ der Berliner Einsatzhundertschaften Erschwerniszulagen? Wenn ja, in welcher Höhe? Zu 9.: Nein. 10. Haben die „Zivilen Tatbeobachter*innen“ eine besondere Ausrüstung (Waffen, „szenetypische“ Kleidung etc.) und wenn ja, welche? Zu 10.: Nein. Berlin, den 22. Mai 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2014)