Drucksache 17 / 13 747 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 06. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2014) und Antwort Behörden vs. Einzelhandel Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.Auf welchem Gesetz/welcher behördlichen Anord- nung begründet es sich, dass Supermärkte vor Sonn- und Feiertagen spätestens um 23:30 Uhr zu schließen haben? Zu 1.: Das Berliner Ladenöffnungsgesetz erlaubt es Verkaufsstellen an Werktagen bis 24.00 Uhr zu öffnen. An Sonn- und Feiertagen müssen sie jedoch grundsätzlich geschlossen sein. Auch das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Dieser Schutz gilt ab Sonn- bzw. Feiertag 0.00 Uhr. Ausnahmen sind nur in gesetzlich genau geregelten Fällen zulässig. Grundlage dieser Vorschriften ist das Grundgesetz, in dem der Sonn- und Feiertagsschutz verfassungsrechtlich verankert ist. Er dient unter anderem der persönlichen Ruhe, Besinnung und Erholung sowie der Regeneration der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, nicht zuletzt auch dem Schutz des sozialen Lebens und der Familie. Der Schutz der Arbeitsruhe ist nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts ernst zu nehmen. Ausnahmen bedürften eines besonderen Sachgrundes und dürften nicht dazu führen, dass die Sonn- und Feiertage gleichsam mit den Werktagen gleichgestellt würden. Das sei aber der Fall, wenn regelmäßig Abschlussarbeiten nach 24.00 Uhr des Werktages in der ersten halben Stunde des folgenden Sonntages bzw. Feiertages vorgenommen würden. Es gibt keine behördliche Anordnung, dass Super- märkte spätestens um 23.30 Uhr zu schließen haben, sondern nur die Anordnung, dass Sie nach 24.00 Uhr keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr be- schäftigen dürfen. Spätestens um 24.00 Uhr müssen die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte verlassen. 2.Worin begründet sich dieses Gesetz/diese Anord- nung Zu 2.: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Arbeitszeitgesetz Berliner Ladenöffnungsgesetz Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009, 1 BvR 2857/07 - Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 03.04.2014 3.Gilt dieses Gesetz/diese Anordnung nur für Super- märkte oder wurden dabei alle Einzelhandelsunternehmen bedacht? Zu 3.: Diese Gesetze gelten für die Beschäftigung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Berlin, den 19. Mai 2014 In Vertretung Boris V e l t e r Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhausa m 22. Mai 2014)