Drucksache 17 / 13 757 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 08. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2014) und Antwort Keine Homöopathie-Studiengänge an Hochschulen II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es aus der Sicht des Senats wissenschafts-poli- tisch vertretbar oder wünschenswert, Disziplinen Zugang zu akademischen Titeln und Würden zu verschaffen, die sich ausschließlich an akademisch nicht anerkannten Lehren aus dem 19. Jahrhundert (Hahnemanns Organon von 1810/1833) und an ihrem Binnenkonsens messen und damit die anerkannten Regeln der Wissenschaftlichkeit nicht teilen? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Zu 1.: Die genannten Lehren sind hier nicht bekannt; die Genehmigung und Qualitätssicherung von Studien- gängen privater Hochschulen in Deutschland erfolgt nach den in der Antwort zu 1. auf die Schriftliche Anfrage 17/13756 genannten Kriterien. 2. Ist es aus der Sicht des Senats wissenschaftspoli- tisch vertretbar, mit Verweis auf die generelle Zulassung als Hochschule, Einrichtungen die Vergabe akademischer Titel in Gebieten zu gestatten, in denen die Einrichtungen keine Forschungstätigkeit vorweisen können und in denen offensichtlich keine akademische Selbstverwaltung wirk- same Selbstkontrolle ausübt? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Nein, da § 123 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) sowohl das eine wie das andere vorschreibt. 3. Wie prüft der Senat, ob Zulassungskriterien außer- halb Berlins, z.B. in Traunstein, eingehalten werden und ob die große Anzahl renommierter Professoren und Pro- fessorinnen im Verbund der Hochschule für Studienange- bote an Orten relevant ist, an denen kein einziger dieser Professoren und Professorinnen ansässig ist? Zu 3.: Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Ge- nehmigung der entsprechenden Ordnungen bzw. Studien- gänge. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass zwar die gesetzlich vorgeschriebene Professurenausstattung für die einzelnen Studiengänge einzuhalten ist (§123 Abs. 2 Nr. 6 BerlHG, mindestens die Hälfte der Lehre ist durch haupt- beruflich an der Hochschule fest angestellte Lehrende abzudecken, welche Professoren und Professorinnen sind), dass aber nicht vorgeschrieben ist, dass diese Leh- renden auch vor Ort ansässig sind. 4. Wäre es aus der Sicht des Senats wissenschafts- politisch vertretbar oder wünschenswert, dass das Land Berlin Vorreiter bei der Einrichtung von Homöopathie- Studiengängen Präzedenzfällen schafft, während sich in anderen Bundesländern die akademischen Selbst- verwaltungen oder die wissenschaftspolitischen Instituti- onen darum bemühen, die Akademisierung von Komple- mentärmedizin zu beschränken? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Eine Vorreiterrolle des Landes Berlin im Be- reich Homöopathie-Studiengänge ist nicht erkennbar. 5. Trifft es zu, dass der Senat keine Handhabe zum Einschreiten bei inhaltlich wie formal zweifelhaften Ein- richtung von Studiengängen an Hochschulen hat? a) Falls ja, wäre es dann nicht dringend geboten, das BerlHG entsprechend zu verändern? Zu 5.: Nein. Die Regelungen des § 123 BerlHG sind sehr ausführlich. 6. Wie kann verhindert werden, dass bei der Einrich- tung von Studiengängen an Hochschulen Aufsichtsbehör- den und Akkreditierungsinstitutionen sich die Verantwor- tung gegenseitig zuschieben? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 757 2 Zu 6.: Die Aufgaben bei der Einrichtung von Studien- gängen an privaten Hochschulen sind klar verteilt: Die Aufsichtsbehörde überprüft die hochschulrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Ordnungen, Ausstattung, For- schung, Finanzierung sowie inhaltlicher Plausibilität, die Akkreditierungsagenturen überprüfen die Qualifikations- ziele des Studiengangkonzepts, die konzeptionelle Ein- ordnung des Studiengangs in das Studiensystem, das Studiengangkonzept, die Studierbarkeit des Studiengangs, das Prüfungssystem, die studiengangbezogenen Koopera- tionen, die Ausstattung des Studiengangs und die hoch- schulische Qualitätssicherung im Hinblick auf diesen Studiengang. 7. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage beteiligt? 8. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 7. und 8.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Se- nat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 13. Mai 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2014)