Drucksache 17 / 13 762 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Oliver Höfinghoff und Christopher Lauer (PIRATEN) vom 08. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2014) und Antwort „TV-Übertragungswagen“ der Berliner Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Über wie viele „TV-Übertragungswagen“ verfügt die Berliner Polizei? Zu 1.: Die Polizei Berlin verfügt über zwei TV- Übertragungsfahrzeuge. 2. Wann wurden die „TV-Übertragungswagen“ bei der Berliner Polizei zu welchem Stückpreis jeweils ange- schafft? (Bitte nach Modell, Anschaffungszeitpunkt und Stückpreis aufschlüsseln.) Zu 2.: Im Jahr 2005 wurde ein Daimler Viano zum Preis von ca. 99.000,-€ beschafft. Darüber hinaus wurde im Jahre 2007 ein Daimler Sprinter (Erstzulassung in 2004) zum Übertragungswagen umgebaut. Der Preis betrug inklusive Umbau ca.117.000,-€. 3. Welche Arten von Kameras (Typ, Brennweite, Chipgröße, Datenformat, Auflösung) sind in den „TVÜbertragungswagen “ installiert? Welche Funktionalitäten weisen diese auf? Zu 3.: Der Daimler Sprinter verfügt über ein Dualka- mera-Schwenk-/Neigesystem der Firma Vidit mit der Typ-Bezeichnung SNK-2VS auf einem bis zu 7m aus- fahrbaren Kameramast. Es besteht aus zwei fest eingebau- ten Kameras im oben genannten Schwenk-/Neigesystem: Die beiden o. g. Kameras arbeiten parallel. Eine dieser Kameras besitzt eine veränderliche Brennweite und ist dar- über hinaus nachtsichttauglich (auch mit Infrarotscheinwerfer verwendbar). Für den Daimler Viano: Diese Kamera besitzt neben ihrer Festeinstellung keine weiteren Funktionalitäten. Hersteller/Typ Brennweite Chipgröße Datenformat Auflösung Vidit/ SNK-2VS 58 Grad Blickwin- kel (fest) Keine Herstel- lerangabe Standard-Definition (SD) 768 x 480 Sony/ FCB EX 980 460 TVL 2,5-91 mm (26fach Zoom) Sony Exview HAD CCD Sensor Standard-Definition (SD) 768 x 460 Hersteller/Typ Brennweite Chipgröße Datenformat Auflösung Pieper GmbH/ Preliminary 3960 3.6 – 82.8 mm 1/inch Sensor NTSC, Pal 470 TV lines Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 762 2 4. Wann wurden die „TV-Übertragungswagen“ im Jahr 2013 für den Einsatz jeweils bereitgehalten und wann jeweils eingesetzt? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Datum, Veranstaltung und Anzahl der Fahrzeuge.) 5. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte jeweils der Einsatz der Kameras bei den unter 4. aufgelisteten Einsät- zen? Zu 4. und 5.: Datum Einsatzanlass Im Einsatz bereit gehalten eingesetzt Rechts- grundlage Daimler Sprinter 02.02.2013 Demonstration zum Jahrestag der Hausräu- mung Liebigstr. X 11.02.2013 Fußballspiel Hertha BSC – 1. FC Union X ASOG* 14.02.2013 Wohnungsräumung Lausitzer Str. X ASOG, StPO** 16.02.2013 Aktionen gegen den Abriss von Mauerstü- cken der Eastside Galery X 23.03.2013 Aufzug Refugeeprotest X 27.03.2013 Entfernen mehrerer Mauerstücke aus der Eastside Galery X 28.03.2013 Aktionen zur Bewahrung der Eastside Ga- lery X 12.04.2013 Fußballspiel 1. FC Union – Dynamo Dresden X ASOG 30.04.2013 Walpurgisnacht-Aufzüge X 01.05.2013 1. Mai-Aufzüge X VersG*** 25.05.2013 Aufzug "Fight Racism Now" X 26.05.2013 Staatsbesuch China X ASOG 01.06.2013 Pokalendspiel Bayern München – VfB Stuttgart X ASOG 08.06.2013 Solidaritätsveranstaltung für demokratische Kräfte in der Türkei X 09.06.2013 Sportveranstaltung Garmin Velothon X ASOG 19.06.2013 Staatsbesuch USA X ASOG 24.08.2013 NPD-Kundgebung und Gegenveranstaltun- gen X VersG, StPO 07.09.2013 Stadtweite Einsätze unter Führung der Di- rektion 3 X 20.09.2013 Kundgebung Pro Deutschland und Gegen- veranstaltungen X 21.09.2013 Kundgebung Pro Deutschland und Gegen- veranstaltungen X 16.11.2013 Solidaritätsaktionen für Flüchtlinge und für Hamburg X 26.10.2013 Versammlung gegen Flüchtlingsheim und Gegenveranstaltungen X VersG, StPO 09.11.2013 Fußballspiel 1. FC Union – Karlsruhe SC X ASOG 16.11.2013 Aufzug der Kurden X 23.11.2013 Silvio-Meier-Demo und NPD-Demo X Daimler Viano, Staatsbesuche 22.01.2013 50 Jahre Élysée-Vertrag X ASOG 30.01.2013 Staatspräsident Ägypten X ASOG 31.01.2013 Staatspräsident Ägypten X ASOG 01.02.2013 Vizepräsident USA X ASOG 25.02.2013 Außenminister USA X ASOG *Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz **Strafprozessordnung *** Versammlungsgesetz Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 762 3 6. Mit welchen Systemen der Datenverarbeitung und - übermittlung sind die „TV-Übertragungswagen“ ausgestattet ? Zu 6.: Zur Übermittlung der Aufnahmen im Rahmen einer Bildübertragung wird im Daimler Sprinter digitale Sende- und Empfangstechnik der Firma BMS eingesetzt. Die Bildübertragung erfolgt mittels Kryptierung. Systeme zur Datenverarbeitung sind auf dem TV-Übertragungs- wagen nicht installiert. Der Daimler Viano ist mit einer Tag/Nacht-Farb- kamera, Cohu Serie 3960 i-view, ausgestattet. Die Video- signale werden mit einem Richtfunksender an die Einsatz- leitzentrale verschlüsselt übermittelt und von dort draht- gebunden an die einsatzführende Befehlsstelle weiterge- leitet. 7. Welche polizeiliche Gefahrenprognose rechtfertigt das Bereithalten sowie den Einsatz des „TV-Übertragungswagens “ bei Versammlungen, Sportereignissen und sonstigen Großereignissen? In welcher Geschäftsanwei- sung ist das geregelt? Zu 7.: Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen im Zu- sammenhang mit Versammlungen ist § 1 Abs. 1 des Ge- setzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen (VersG Bln). Bei Veranstaltungen außerhalb des Versammlungsrechts ist Rechtsgrundlage § 24 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG). Zur Verfolgung von Straftaten ist § 100 h Abs. 1 Straf- prozessordnung (StPO) einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 VersG Bln ist das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von den Betroffenen erhebliche Gefah- ren für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 24 Abs. 1 ASOG sind die Voraussetzungen für entsprechende Maßnahmen ähnlich; es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen im Zu- sammenhang mit der Veranstaltung Straftaten begehen. Nach § 100 h Abs. 1 StPO dürfen Bildaufnahmen herge- stellt werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeu- tung sonst weniger erfolgversprechend oder erschwert aufzuklären wäre. Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des VersG Bln und des ASOG bestehen, wenn Tatsachen im Einzelfall vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass die Gefahren für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. die Begehung von Straftaten konkret mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Eine einschlägige Geschäftsanweisung hierzu gibt es nicht. 8. Wer entscheidet über das Bereithalten bzw. den Einsatz des „TV-Übertragungswagens“ bei Versammlungen , Sportereignissen und sonstigen Großereignissen? Zu 8.: Die Entscheidung obliegt den Polizeiführerin- nen und Polizeiführern bzw. den von ihnen beauftragten Dienstkräften. 9. Mit wie vielen Polizist*innen sind die „TVÜbertragungswagen “ bei Einsätzen besetzt und welche Aufgaben nehmen sie jeweils wahr? Zu 9.: In Abhängigkeit vom Fahrzeugmodell setzt die Polizei Berlin drei bzw. fünf Dienstkräfte als Kraftfahre- rinnen bzw. Kraftfahrer, Führungs- und Bedienpersonal ein. 10. Von welchen Herstellern ist die Technik zur Da- tensammlung und -verarbeitung, mit denen die TV- Übertragungswagen ausgestattet sind? (Bitte eine Einzel- aufschlüsselung) Zu 10.: Für eine Datensammlung und -verarbeitung ist keine Technik installiert. Für Aufzeichnungen verfügen die TV-Übertragungswagen über handelsübliche digitale Videorecorder (Sprinter: DV-Recorder JVC SR-VS 30, Viano: VHS-Recorder Panasonic Super Drive). Berlin, den 22. Mai 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2014)