Drucksache 17 / 13 763 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Oliver Höfinghoff und Christopher Lauer (PIRATEN) vom 08. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2014) und Antwort Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen der Berliner Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Über wie viele „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen “ welchen Herstellers und Modells verfügt die Berliner Polizei? Zu 1.: Die Polizei Berlin verfügt über keine eigenen Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen, son- dern nutzt 21 Fahrzeuge auf Basis des Volkswagen T4 und vier Fahrzeuge auf Basis des Daimler Benz Sprinters, welche den Bereitschaftspolizeiabteilungen aus Bundes- mitteln zur Verfügung gestellt wurden. 2. Seit wann sind die „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen “ bei der Berliner Polizei im Einsatz und zu welchem Stückpreis wurden sie jeweils angeschafft? (Bitte nach Modell, Anschaffungszeitpunkt und Stückpreis aufschlüsseln.) Zu 2.: Die durch die Polizei Berlin seit dem Jahr 2000 genutzten Fahrzeuge vom Typ Volkswagen T4 wurden durch den Bund zu einem Stückpreis von zirka 70.000 DM ohne Ausrüstung beschafft. Darüber hinaus kommen seit dem Jahr 2010 Fahrzeuge auf Basis des Daimler Benz Sprinters mit einem Stückpreis von zirka 179.000 Euro zum Einsatz. 3. Mit welcher Art von Technik bzw. Verfahren zur Datensammlung und -verarbeitung sind die „Beweissicherungs - und Dokumentationskraftwagen“ ausgestattet? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Technik bzw. Verfahren und Hersteller.) Zu 3.: Mit Beweissicherungs- und Dokumentations- kraftwagen werden beim Vorliegen der rechtlichen Vo- raussetzungen Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt und gespeichert. Eine Datenverarbeitung erfolgt nicht. 4. Bei welcher Art von Einsätzen kommen die „Beweissicherungs - und Dokumentationskraftwagen“ wann und wie zum Einsatz? Zu 4.: Beweissicherungs- und Dokumentationskraft- wagen sind integraler Bestandteil der Einsatzhundert- schaften und werden grundsätzlich bei allen Einsätzen von Einsatzhundertschaften oder Technischen Einsatzein- heiten der Bereitschaftspolizei des Landes Berlin mitge- führt. Der Einsatz erfolgt ausschließlich im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen. 5. Wann wurden die „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen “ im Jahr 2013 jeweils für den Einsatz bereitgehalten und wann wurden sie jeweils einge- setzt? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Datum, Veranstaltung und Anzahl der Fahrzeuge.) Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. Eine Einzelauf- schlüsselung oder eine generelle statistische Erfassung erfolgt nicht. 6. Welche polizeiliche Gefahrenprognose rechtfertigt das Bereithalten bzw. den Einsatz der „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen“ bei Versammlungen, Sportereignissen und sonstigen Großereignissen? In wel- cher Geschäftsanweisung ist dies geregelt? Zu 6.: Rechtsgrundlage für Bild- und Tonaufnahmen bei der im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlun- gen unter freiem Himmel und Aufzügen ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen. Bei sonstigen Veranstaltungen ist § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Rechtsgrundlage. Zur Verfolgung von Straftaten ist § 100 h Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) einschlä- gig. Eine einschlägige Geschäftsanweisung hierzu gibt es nicht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 763 2 Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen ist das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit Versamm- lungen unter freiem Himmel und Aufzügen nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti- gen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 24 Abs. 1 ASOG sind die Voraussetzungen für entsprechende Maß- nahmen ähnlich: Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer Veranstaltung Straftaten begangen werden. Nach § 100 h Abs. 1 StPO dürfen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung sonst weni- ger erfolgversprechend oder erschwert aufzuklären wäre. Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen und des ASOG bestehen, wenn Tatsachen im Einzelfall vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass die Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. die Begehung von Straftaten konkret mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit vorliegen. 7. Wer entscheidet über das Bereithalten bzw. den Einsatz der „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen “ bei Versammlungen, Sportereignissen und sonstigen Großereignissen? Zu 7.: Die Entscheidung obliegt den einsatzverant- wortlichen Polizeiführerinnen und Polizeiführern bzw. den von ihnen beauftragten Dienstkräften. 8. Mit wie vielen Polizist*innen sind die „Beweissicherungs - und Dokumentationskraftwagen“ bei Einsätzen besetzt und welche Aufgaben nehmen sie jeweils wahr? Zu 8.: In Abhängigkeit vom Fahrzeugmodell setzt die Polizei Berlin drei bzw. vier Dienstkräfte als Kraftfahre- rinnen bzw. Kraftfahrer, Führungs- und Bedienpersonal ein. 9. Wie erfolgt die Zusammenarbeit der Besatzung der „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen“ mit den von uniformierten und „zivil“ gekleideten Polizist *innen (der Einsatzhundertschaften u.a.) bei Ver- sammlungen, Sportereignissen und sonstigen Großereig- nissen? Zu 9.: Die Zusammenarbeit erfolgt im Bedarfsfall über Funk bzw. durch den Einsatz von Mobiltelefonen. 10. Über welche technische Ausstattung, insbesondere zur Erkennung von Gesichtern, zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen verfügen die „Beweissicherungs - und Dokumentationskraftwagen“? Zu 10.: Die Beweissicherungs- und Dokumentations- kraftwagen verfügen über Drucker, welche das Anfertigen von Fotoprints ermöglichen. Die Möglichkeit zur Ge- sichtserkennung, zur Bildsuche bzw. zum Bildvergleich besteht nicht. 11. Mit welchen Datenbanken können die gesammel- ten bzw. verarbeiteten Daten vor Ort abgeglichen werden? (Bitte eine abschließende Auflistung.) Zu 11.: Ein Datenabgleich der erhobenen Daten mit Datenbanken ist vor Ort nicht möglich. Berlin, den 22. Mai 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2014)