Drucksache 17 / 13 766 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 09. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mai 2014) und Antwort Erhält Berlin weitere NOVUM-Gelder und wie werden sie verwendet? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist der Stand der laut der Beantwortung der Kleinen Anfrage 16/15266 andauernden Gerichtsverfah- ren zur Erlangung weiteren Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehem. DDR (PMO-Vermögen) durch die Bundesrepublik Deutschland und wann und in welcher Höhe kann ggf. mit der Zahlung von Geldern in Berlin gerechnet werden? Zu 1.: Nach Auskunft der Bundesanstalt für vereini- gungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) liegt folgender Verfahrensstand vor: Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 25.03.2010 der Klage der BvS gegen die AKB Privatbank Zürich AG (AKB) „wegen mangelnder Sorgfalt in Bankgeschäften“ stattgegeben und diese verpflichtet , an die BvS als treuhänderische Verwalterin des Ver- mögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (PMO-Vermögen) rd. 128,3 Mio. € zzgl. 5% Zinsen seit dem 27.06.1994 und die Kosten der Verfahren zu zahlen. Die Beschwerde der Beklagten dagegen hat das Schwei- zerische Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 08.04.2013 zurückgewiesen. Im April bzw. Mai 2013 konnten daraufhin insgesamt rd. 253 Mio. € im PMOVermögen vereinnahmt werden. Zuvor hatte die AKB am 23.12.2011 vor dem Landgericht Berlin Schadensersatz- klage aufgrund einer vermeintlichen Amtspflichtverlet- zung der BvS in der Höhe erhoben, in der sie verpflichtet sei, aufgrund des Schweizer Verfahrens Zahlungen an die BvS zu leisten. Aus Sicht der BvS ist die Klage nicht begründet. In einem weiteren Verfahren hat die AKB am 16.03.2012 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Widerspruchsbescheid der BvS vom 20.02.2012 eingereicht. Hintergrund ist ein außergerichtlicher Ver- gleich mit der ehemaligen Geschäftsführerin der Novum GmbH, mit dem ein Betrag von 100 Mio. € für das PMOVermögen gesichert und im Mai 2009 an die Länder aus- geschüttet werden konnte. Mit diesem Bescheid hatte die BvS den Widerspruch der AKB gegen die Zustimmung der BvS zu der in dem Vergleich getroffenen Tilgungsbe- stimmung zurückgewiesen. Am 21.11.2013 erging das Urteil zugunsten der BvS. Die AKB hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung eingereicht, über die noch nicht entschieden ist. Der sich bei positivem Ausgang der vorgenannten Verfahren ergebende freiwerdende Betrag würde unter Saldierung entstehender Aufwendungen entsprechend dem Länderschlüssel zweckgebunden für investive und investitionsfördernde Maßnahmen in den neuen Bundes- ländern und im „Ostteil“ Berlins von der BvS ausgekehrt werden. Nach dem - sich aus den Verwaltungsvereinba- rungen (VV) von 1994 und 2008 ergebenden - Länder- schlüssel für das Beitrittsgebiet entfallen auf das Land Berlin 8,11 % der frei werdenden PMO-Mittel. Aufgrund der laufenden Verfahren ist nicht einschätzbar, wann damit zu rechnen ist. 2. Welche Planungen hat der Senat bzgl. der Verwendung ggf. eingehender Mittel bereits vorgenommen? 3. Ist der Senat gewillt, bei Mitteleingängen aus dem PMO-Vermögen deutlich stärker als in der Vergan- genheit durch die Vergabe der Gelder einen Bezug zur Arbeit von Einrichtungen herzustellen, die der Aufarbei- tung der SED-Diktatur dienen? Zu 2. und 3.: Die Mittel aus dem PMO-Vermögen sind entsprechend der gesetzlichen Zweckbindung und den in den VV von 1994 und 2008 enthaltenen konkreti- sierenden Vorgaben für investive und investitionsfördern- de Maßnahmen für wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zwecke in den neuen Bundesländern und im „Ostteil“ Berlins zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel ist in Abstimmung mit den Senatsressorts zu entscheiden. Der Senat wird wie in der Vergangenheit die Mittel einer zweckgerechten Verwendung zuführen, die der durch die VV von 1994/2008 vorgegebenen Zweckbindung Rech- nung trägt. Berlin, den 22. Mai 2014 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2014)