Drucksache 17 / 13 831 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 19. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Mai 2014) und Antwort Gebühren und Verfahren bei der Melderegisterauskunft Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie erklärt der Senat die im Städtevergleich aus- gesprochen niedrigen Gebührensätze für die einfache Melderegisterauskunft? (Berlin: 1,50€, zum Vergleich: Hamburg 5€, Köln 7€, München 10€) Zu 1.: Vorauszuschicken ist, dass es nicht zutreffend ist, dass in Berlin die Gebühr für eine einfache (schriftli- che) Melderegisterauskunft (§ 28 Abs. 1 Meldegesetz Berlin (MeldeG)) nur 1,50 € beträgt; sie beträgt nach Tarifstelle 3051 (Buchstabe a), Doppelbuchstabe aa) der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) 5,00 €, wenn die Auskunft aus dem aktuellen oder dem archivierten elektronischen Bestand möglich ist. Die Gebühr für eine automatisierte Erteilung einer ein- fachen Melderegisterauskunft nach § 28 a MeldeG im Onlineabruf beträgt dagegen nur 1,50 €. Es ist zutreffend, dass die Gebühren in Berlin für eine einfache schriftliche Melderegisterauskunft im Städte- und Bundesländervergleich sehr niedrig sind und Berlin nur noch von Niedersachsen mit 4,80 € unterschritten wird. Dies gilt auch für die Gebühr beim Onlineabruf. Hintergrund ist, dass die aktuellen Gebühren der Ta- rifstelle 3051 bereits mit der 27. Verordnung zur Ände- rung der VGebO vom 9.09.2008 (Gesetz- und Verord- nungsblatt Berlin S. 254) in die VGebO aufgenommen worden sind. Die Änderungsverordnung hatte jedoch einen langen Vorlauf innerhalb des Senats, so dass die Gebühren auf Berechnungen aus den Jahren 2004/2005 beruhen. Zum damaligen Zeitpunkt war z.B. für eine einfache oder erweiterte Melderegisterauskunft eine Ge- bühr von 4,30 € ermittelt worden. Im Zusammenhang mit der 27. Änderungsverordnung konnten die Vorschläge 2008 lediglich nur noch leicht aufgerundet werden, so z.B. die Melderegisterauskunft von 4,30 auf 5,00 €. Auf eine Neuberechnung der Gebühr musste jedoch aus zeitli- chen Gründen und aufgrund des Aufwands verzichtet werden. Die Gebühr von 1,50 € für den Onlineabruf der Melderegisterauskunft wurde als Auffangtatbestand gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge be- reits mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 7.12.2006 im Vorgriff genehmigt, wobei ein Online- abruf gemäß § 28 a MeldeG erst seit Mai 2007 möglich ist. In den Folgejahren kam es jedoch zu keiner Gebüh- renanpassung, weil für eine Gebührenerhöhung Ver- gleichsdaten vorliegen müssen, so dass ein Zeitraum von mehreren Jahren abgewartet werden musste. Inzwischen liegen Vergleichsdaten vor, die zu einer Gebührenerhö- hung führen dürften (siehe Antwort zu Frage 3). 2. Warum bedarf es in Berlin bei der einfachen Onli- ne-Melderegisterauskunft im Gegensatz zu anderen Städ- ten wie z.B. Hamburg keiner vorherigen Registrierung beim Bürgeramt, um eine solche Melderegisterauskunft zu erhalten? Zu 2.: Da das Verfahren für Onlineabrufe in Hamburg, das jedoch erheblich mehr Dienstleistungen umfasst als nur Melderegisterauskünfte, hier nicht bekannt ist, kann auch nicht mitgeteilt werden, warum dort eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass es technische und keine melderechtlichen Gründe hat, warum eine Registrierung erfolgt. Grundsätzlich ist die Erteilung einer einfachen Melde- registerauskunft im Onlineverfahren (§ 28 a MeldeG) wie auch die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 28 Abs. 1 MeldeG) an keinerlei Voraussetzungen ge- bunden. Der Anfrager muss sich nicht identifizieren, da kein Auskunftsanspruch des Betroffenen über die Emp- fänger von einfachen Melderegisterauskünften besteht. Entscheidend ist, dass die gesuchte Person eindeutig iden- tifiziert werden kann und z.B. kein Widerspruch gegen den Onlineabruf nach § 28a Abs. 2 Satz 5 MeldeG vor- liegt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 831 2 In Berlin wird beim Onlineabruf von einfachen Mel- dedaten zwischen Einzelanfragern/ gelegentlichen Nut- zern und Großkunden (sog. „Poweruser“) unterschieden. Da beim Onlineabruf für Einzelabfragen vor der Aus- kunftserteilung – unabhängig vom Ergebnis der Auskunft – die Gebühr von 1,50 € entweder im Giropay-Verfahren oder mit Kreditkarte zu begleichen ist, bedarf es auch keiner namentlichen Registrierung des Abfragenden. Großkunden wie z.B. große Rechtsanwaltskanzleien, Inkassobüros, Adressermittlungs- und Energieversor- gungsunternehmen schließen mit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einen Vertrag und werden dort registriert. Die Gebühren für die Auskünfte werden im Lastschriftverfahren eingezogen. 3. Welche Änderungen an Verfahren und Gebühren- höhe bei der einfachen Melderegisterauskunft werden sich durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 1. Januar 2015 ergeben und welche Spielräume zur Gestal- tung verbleiben in Landesaufgabe? Zu 3.: Richtigzustellen ist, dass das Bundesmeldege- setz (BMG) nicht am 1. Januar 2015, sondern am 1. Mai 2015 in Kraft tritt. Die einschlägigen Änderungen zum Verfahren erge- ben sich aus den §§ 44, 47 BMG. Es bedarf danach künf- tig der Angaben zu Name und Anschrift der bzw. des Abfragenden sowie der Angabe, ob ein gewerblicher Zweck verfolgt wird; dies gilt auch für den automatisier- ten Abruf nach § 49 BMG, so dass künftig auch die Daten von Einzelabfragerinnen und Einzelabfragern sowie gele- gentlichen Abfragerinnen und Abfragern erfasst und pro- tokolliert werden müssen. Soweit die Daten für Zwecke der Werbung und/ oder des Adresshandels verwendet werden sollen, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung entweder gegenüber der bzw. dem Anfragenden oder allgemein gegenüber der Meldebehörde. Das Vorliegen von Einwilligungen bei anfragenden Personen ist stichprobenhaft zu überprüfen. Wer entgegen § 44 Abs. 4 Nr. 3 BMG Daten erlangt, obwohl keine Einwilligung vorliegt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BMG), was mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Wenn also die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden sollen und es liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, dann besteht eine faktische Übermittlungssperre, das heißt, dass die Melde- behörde die Auskunft nicht erteilen darf. Dieser Einwilli- gungsvorbehalt schützt die Betroffenen künftig deutlich besser als die jetzige Sperre nach § 6 Melderechtsrah- mengesetz (MRRG). Auskünfte zum Zwecke der Wer- bung oder des Adresshandels werden jedoch allgemein überschätzt. Das Bundesministerium des Innern wird noch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die das Muster für die Erklärung nach § 44 Abs. 3 Satz 4 BMG sowie das Verfahren zur Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle regeln, erlassen (§ 56 Abs. 1 Nr. 4 BMG). Weitere Ein- zelheiten und Hinweise insbesondere für die Meldebehör- den sollen in den noch zu erlassenden Verwaltungsvor- schriften (§ 57 BMG) geregelt werden. Der Landesgesetzgeber hat hier, wie sich aus § 55 BMG ergibt, keine Möglichkeit zu Ergänzungen. Die Festsetzung der Höhe der Gebühren für Meldere- gisterauskünfte gegenüber Privaten ist jedoch weiterhin Ländersache. Es ist, da sich gezeigt hat, dass die jetzigen Gebühren nicht (mehr) kostendeckend sind, beabsichtigt, im Rah- men des noch zu verabschiedenden Berliner Ausfüh- rungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie der Ände- rung weiterer Vorschriften in einem Artikelgesetz auch die Gebühren in der Tarifstelle 3051 der VGebO zu erhö- hen. Über die dann zu erwartende Gebührenhöhe können derzeit noch keine Aussagen getroffen werden. Berlin, den 3. Juni 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2014)