Drucksache 17 / 13 833 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 20. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Mai 2014) und Antwort Dürfen Tageseltern erst nach zwei Jahren Pflege in der eigenen Wohnung in einer Verbundpflegestelle arbeiten? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Kann der Senat bestätigen, dass Tagesmütter und Tagesväter erst nach einer erfolgreichen zweijährigen Pflege von Kindern in der eigenen Wohnung in einer Verbundpflegestelle mitarbeiten dürfen? 2. Wenn ja, wo ist diese Anforderung per Gesetz oder per Verordnung geregelt? 3. Wenn ja, auf welcher Grundlage und welcher Ar- gumentation wurde diese Regelung wann und von wem getroffen? 4. Wenn ja, hält der Senat diese Regelung weiterhin für sinnvoll und wie begründet der Senat diese Einschrän- kung? 5. Wenn ja, wie bewertet der Senat die Möglichkeit einer Änderung der besagten Regelung, die eine Test- phase in einer Verbundpflegestelle innerhalb der zwei Jahre ermöglicht? 6. Was konkret empfiehlt der Senat betroffenen Ta- gesmüttern und Tageseltern, die ihre Wohnung für die Tagespflege grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen wollen und eine Mitarbeit in einer Verbundpflegestelle anstreben? Zu 1. bis 6.: Die Voraussetzungen für die Eignung von Tagespflegepersonen sind in § 23 (3) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt. Berlin hat diesen bundesgesetz- lichen Leistungs- und Qualitätsanspruch vor allem für den Bereich der öffentlich geförderten Kindertagespflege landesrechtlich ausgestaltet. Gemäß der Ausführungsvor- schrift zur Kindertagespflege (AV-KTPF) ist die persönli- che Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern, die anhand verschiedener Kriterien und Nachweise geprüft wird, eine der wesentlichen Zugangsvoraussetzungen zur Kindertagespflege. In Berlin basiert die Tätigkeit in der Kindertagespflege für nicht pädagogische Fachkräfte oder Quereinsteigerin- nen bzw. Quereinsteiger auf einem stufenweisen Aufbau der Qualifikation zur Ausübung der selbstständigen Tä- tigkeit. Sie beginnt mit der Grundqualifizierung, die die Bewerberinnen und Bewerber vor Aufnahme eines Kin- des absolvieren und kann durch ein Aufbauzertifikat ge- mäß AV-KPTF ergänzt werden. Nach Erwerb des Aufbauzertifikats ist die Aufnahme und Förderung von bis zu 5 Kindern möglich. Erfah- rungsgemäß liegt zwischen dem Beginn der Tätigkeit in der Kindertagespflege und der Möglichkeit der Aufnahme weiterer Kinder ein Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Allerdings ist auch hier die Einschätzung des Jugendam- tes zur Belastbarkeit und persönlichen Eignung der Ta- gespflegeperson und die Prüfung der räumlichen Verhält- nisse ausschlaggebend für die Erweiterung der Pflegeer- laubnis nach § 43 SGB VIII. Langjährig tätige und ent- sprechend qualifizierte Kindertagespflegepersonen kön- nen zu zweit mit jeweils bis zu 5 Kindern (insgesamt bis zu 10 Kinder) im Verbund - auch in angemieteten Räu- men - arbeiten. Eine „Mitarbeit“ in einer Verbundtagespflegestelle ist im Rahmen der öffentlichen Förderung ausgeschlossen. Der Stufenplan der Qualifizierung von Tagespflege- personen basiert auf den rechtlichen Rahmenbedingungen und den fachlichen Ansprüchen, die an die öffentlich geförderte Kindertagespflege gestellt sind. Da die Kinder- tagespflege nach § 22 SGB VIII der Förderung von Kin- dern in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt ist, muss vor allem bei Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung ein stetiger Qualitäts- und Kenntnisaufbau gewährleistet werden. Die an Tagespflegepersonen ge- stellten Anforderungen sind im Interesse der Gewährleis- tung des Kindeswohles und einer angemessenen Betreu- ungs- und Bildungsqualität unverzichtbar. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 833 2 Der Senat hält eine Absenkung der Eignungs- und Qualifizierungsvoraussetzungen in der Kindertagespflege für nicht zielführend. Berlin, den 27. Mail 2014 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juni 2014)