Drucksache 17 / 13 835 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 19. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2014) und Antwort Auskunftsersuchen bei Mail-Anbietern durch den Berliner Verfassungsschutz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei welchen Mail-Anbietern hat der Berliner Ver- fassungsschutz im Jahr 2013 wie oft um Auskunft über deren Daten ersucht? 2. Wie viele der Auskunftsersuchen bezogen sich auf Bestandsdaten? (bitte getrennt für die Anbieter auflisten) 3. Wie viele der Auskunftsersuchen bezogen sich auf die Abfrage eines Postfachnamens zu vorliegenden Bank- daten? (bitte getrennt für die Anbieter auflisten) Zu 1.-3.: Bis zum Auslaufen der vom Bundesverfas- sungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 (Aktenzeichen 1 BvR 1299/05) eingeräumten Übergangs- frist am 30. Juni 2013 konnte der Berliner Verfassungs- schutz auf der Grundlage des § 113 Telekommunikati- onsgesetz (TKG) unmittelbar bei Mail-Anbietern Aus- kunftsersuchen über die dort gemäß § 111 TKG gespei- cherten Daten stellen. In seiner Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Bundes- und Landesgesetzgeber Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf von Daten schaffen müssen. Da das Berliner Verfassungsschutzgesetz bislang keine Regelung für den Abruf von Daten enthält, ist seit 1. Juli 2013 eine unmittelbare Abfrage bei Mail-Anbietern nicht mehr möglich; das automatisierte Abrufverfahren nach § 112 TKG bei der Bundesnetzagentur ist nur für die Rufnummernklärung vorgesehen. Auskunftsersuchen bei Mail-Anbietern werden statis- tisch weder erfasst noch ist dies beabsichtigt. Die statisti- sche Erfassung wird auch nicht für erforderlich gehalten, zumal die ersuchende Stelle die nach unverzüglicher Prüfung nicht benötigten Daten gemäß § 112 Abs. 1 S. 8 TKG unverzüglich zu löschen hat. Entsprechendes gilt auch für die bis 30. Juni 2013 zulässigen Anfragen bei Mail-Anbietern, so dass selbst eine händische Durchsicht der Vorgänge kein umfassendes Bild über sämtliche Ab- fragen bei Mail-Anbietern ergeben würde. Daher ist es dem Senat nicht möglich, diesbezüglich eine Auskunft zu geben. 4. Wie viele der Auskunftsersuche waren Postfachbe- schlagnahmungen? (bitte getrennt für die Anbieter auflis- ten) Zu 4.: Die gesetzlichen Befugnisse des Verfassungs- schutzes sehen keine Beschlagnahmen vor. Es gab daher keine Auskunftsersuche im Sinne der Fragestellung. 5. Wie viele der Auskunftsersuchen bezogen sich auf Verkehrsdaten? (bitte getrennt für die Anbieter auflisten) 6. Wie viele der Auskunftsersuchen waren Tele- kommunikationsüberwachungen? (bitte getrennt für die Anbieter auflisten) Zu 5. und 6.: Telekommunikationsüberwachungen des Mailverkehrs und Auskunftsersuchen zu Mail- Verkehrsdaten unterliegen der Kontrolle durch die G10- Kommission des Landes Berlin und werden statistisch nicht gesondert erfasst. Es wird auf die in § 3 des Geset- zes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10) vorgesehene Unterrichtung des Ausschusses für Verfas- sungsschutz in geheimer Sitzung über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit nicht die Überprüfung der Beschränkungsmaßnahmen in die Zuständigkeit der G10- Kommission fällt, hingewiesen. 7. In wie vielen Fällen wurde dem Auskunftsersu- chen nicht entsprochen und jeweils aus welchem Grund? (bitte getrennt für die Anbieter und der Art des Aus- kunftsersuchens auflisten) Zu 7.: Auf die Antworten zu den Fragen 1-3 und 5-6 wird verwiesen. Aus der Erinnerung sind keine Fälle, in denen Mailanbieter einem Auskunftsersuchen nicht ent- sprochen haben, bekannt. 8. In wie vielen Fällen hat das Befolgen des Aus- kunftsersuchens zum Ermittlungserfolg beigetragen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 835 2 Zu 8.: Die genannten Auskunftsersuchen sind ein Mit- tel, um extremistische und terroristische Netzwerke und deren Kommunikationswege aufzuklären und Personen zu identifizieren. Sie tragen so zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des Verfassungsschutzes, Informationen über extremistische Bestrebungen und geheimdienstliche Tä- tigkeiten zu sammeln und auszuwerten, bei. 9. In wie vielen Fällen kam es zu Beschwerden beim Landesdatenschutzbeauftragten? 10. In wie vielen Fällen kam zu Strafanzeigen oder Dienstaufsichtsbeschwerden? Zu 9. und 10.: Dem Senat sind weder Beschwerden beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informa- tionsfreiheit noch Strafanzeigen oder Dienstaufsichtsbe- schwerden in diesem Zusammenhang bekannt geworden. Berlin, den 03. Juni 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2014)