Drucksache 17 / 13 839 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 15. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2014) und Antwort Kirchensteuer ja – Anerkennung nein? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche gesetzlichen Regelungen plant der Senat zur Festsetzung von Kirchensteuern für glaubensver- schiedene Partner_innen in eingetragenen Lebenspartner- schaften? Bitte für die Angehörige der Evangelischen und der Katholischen Kirche gesondert erläutern. Zu 1. Der Senat beabsichtigt, die Regelungen des Ber- liner Kirchensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen ent- sprechend auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Es ist vorgesehen, die Regelung auch für Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wor- den ist und nur soweit die Anwendung zu keiner ungüns- tigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei einer Einzelver- anlagung führt. Im Entwurf ist keine unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Evangelischen und der Katholische Kirche vorgesehen. 2. Sind den Regelungen Gespräche mit den jeweili- gen Kirchen vorausgegangen? Zu 2. Im Vorfeld des Gesetzentwurfes haben Gesprä- che mit dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbi- schöflichen Ordinariat sowie der Gemeinde der Alt- Katholiken Berlin stattgefunden. 3. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass die Kirchen eingetragenen Partnerschaften das Sakrament der Ehe verweigern und dennoch die finanziellen Vorteile der steuerlichen Gleichbehandlung von eingetragenen Part- nerschaften mit Ehen für sich in Anspruch nehmen? Trägt er in der gesetzlichen Regelung diesem Umstand Rech- nung? Zu 3. Der Bundesgesetzgeber ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 insoweit gefolgt, als dass er die Regelungen des Einkommensteu- ergesetzes zu Ehegatten und zur Ehe durch die Ergänzung in § 2 Absatz 8 auch auf Lebenspartner und Lebenspart- nerschaften anwendet. Er will damit eine Gleichstellung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Einkommensteuerrecht herstellen. Hieran orientiert sich die Überarbeitung des Kirchensteuergesetzes. Berlin, den 27. Mai 2014 In Vertretung .......................................... Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2014)