Drucksache 17 / 13 851 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 20. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2014) und Antwort Beitragsfreiheit in der Kindertagesbetreuung: Nachfrage zur Drs. 17/13462 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sie schreiben in der Antwort auf die Fragen 7 und 8 in meiner Schriftlichen Anfrage, Drs. 17/13462 Folgen- des: „20 % der Eltern entrichten derzeit aufgrund von Transferleistungsbezug bzw. Härtefallentscheidungen keine Beiträge.” Die Aussage, dass 20 % der Eltern keine Beiträge entrichten kann nicht stimmen. Auch bei Trans- ferleistungsbezug ist der Mindestbeitrag zu entrichten. Bei Halbtagsbetreuung und mehr als 3 Geschwistern sind es 8 € pro Monat, bei einem Einzelkind in der Ganztagsbetreuung 25 € pro Monat. Allein die Härtefallentscheidungen können diesen großen Wert von 20 % auch nicht ausmachen, denn das sind nach Antwort auf meine Frage 5 b) nur 203 Kinder – also rd. 0,3%. Handelt es sich bei Ihrer Aussage um einen Fehler und meinen Sie, dass 20 % der Eltern sich in der niedrigsten Beitragsstufe befinden? a) Wenn ja, wie kam der Fehler zustande? b) Wenn nein, wo ist die von Ihnen genannte Bei- tragsfreiheit aufgrund von Transferleistungsbezug bzw. Härtefallentscheidungen gesetzlich oder per Verordnung geregelt? c) Wenn nein, wie haben Sie die 20 % hergeleitet? Wie lauten die dazugehörigen absoluten Zahlen? Zu 1.: Zum Zeitpunkt der Auswertung der Daten im Integrierte Software Berliner Jugendhilfe (ISBJ)-Kita- Fachverfahren im Rahmen der Beantwortung der Drs. 17/13462 wurde für 9.595 Kinder in der Altersgruppe der kostenbeitragspflichtigen Kinder kein Einkommen der Eltern zugrunde gelegt. Diese Kinder entsprechen einem Anteil von ca. 20 % an der Gesamtzahl aller 46.768 Kin- der in dieser Altersgruppe zu diesem Zeitpunkt. Nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) werden ausschließlich die erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuerge- setzes (EStG) als maßgebliches Einkommen angesehen; insbesondere steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 EStG werden nicht angerechnet. Die Eltern, für die kein Ein- kommen zugrunde gelegt wurde, sind Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen (Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe), von Elterngeld sowie Studierende. Hier sind auch die Kinder berücksichtigt, für deren Eltern noch kein aktuelles Einkommen festgesetzt werden konn- te oder die Härtefallregelung nach § 4 TKBG Anwendung findet. 2. In der Antwort auf die Frage 1 schreiben Sie, dass aus der Sicht des Senats eine Ausweitung der Beitrags- freiheit für alle Kinder ein weiterer Schritt wäre, um einen niedrigschwelligen Zugang zur Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Welche weiteren Schritte plant der Senat zu welchen Zeitpunkten, um die Beitragsfreiheit für die Tagesbetreuung von Kindern unter 3 Jahren einzuführen? 3. Warum hat der Senat bisher nichts zur Ausweitung der Beitragsfreiheit unternommen? 4. Wie will der Senat im Zuge der Ausweitung der Beitragsfreiheit die Qualität in den Kindertagesstätten sichern? 5. Ist der Senat der Meinung, dass eine Ausweitung der Beitragsfreiheit mit einer Erhöhung des Personal- schlüssels in Kindertagesstätten einhergehen muss? a) Wenn ja, welche konkrete Erhöhung hält der Senat für bedarfsgerecht Zu 2. bis 5.: Bereits heute ist der Zugang zur Kinder- tagesbetreuung für die in Berlin lebenden Familien sehr niedrigschwellig möglich. Hierzu trägt einerseits die im bundesweiten Vergleich weitreichende Kostenbeitrags- freiheit für alle Kinder in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der regelmäßigen Schulpflicht bei, andererseits die differenzierte Ausgestaltung der im TKBG für die Feststellung der Kostenbeteiligung maßgeblichen 41 Einkommensstufen für beitragspflichtige Eltern sowie die Härtefallregelung nach § 4 TKBG. Die Kostenbeitrags- freiheit wurde in einem dreistufigen Verfahren, beginnend am 01.01.2007 eingeführt und der Berechtigtenkreis so kontinuierlich erweitert. Die letzte Stufe wurde zum 01.01.2011 wirksam. Weitere Schritte zur Erweiterung der Beitragsfreiheit plant der Senat nicht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 851 2 Der Senat hält an den erreichten Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung, insbesondere auch im Perso- nalbereich, bei gleichzeitigem quantitativem Ausbau fest. Berlin, den 03. Juni 2014 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juni 2014)