Drucksache 17 / 13 867 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 22. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2014) und Antwort Justizvollzugsdatenschutzgesetz: Benachrichtigung bei Datenerhebungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ergeben sich nach Ansicht des Senats Konsequen- zen aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 14. Mai 2014 (VerfG 151/11) zur Auslegung des Justiz- vollzugsdatenschutzgesetzes (JVollzDSG Bln) und wenn ja, welche? Zu 1.: Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. Mai 2014 (VerfGH 151/11) hat hinsichtlich der Auslegung des Justizvollzugsdaten- schutzgesetzes Berlin (JVollzDSG Bln), abgesehen von der verfassungskonformen Auslegung zu § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln, keine Konsequenzen, da der Verfas- sungsgerichtshof des Landes Berlin weder das Justizvoll- zugsdatenschutzgesetz als Ganzes noch einzelne Vor- schriften desselben als mit der Verfassung von Berlin unvereinbar oder für nichtig erklärt hat. 2. Folgt insbesondere aus der Feststellung des Verfas- sungsgerichts, dass § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln über den Wortlaut hinaus verfassungskonform so auszulegen ist, dass die Unterrichtung über ohne Kenntnis der Betroffe- nen erfolgte Datenerhebungen nicht in jedem Fall unter- bleiben kann, in dem vollzugliche Zwecke entgegenste- hen, sondern eine konkrete Gefährdung dieser Zwecke vorliegen muss und in jedem Fall eine Abwägung mit der Grundrechten der Betroffenen nötig ist, eine Änderung der Unterrichtungspraxis im Justizvollzug? Zu 2.: Soweit eine Änderung der Unterrichtungspraxis im Justizvollzug aufgrund der Feststellung des Verfas- sungsgerichtshofs des Landes Berlin, dass § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln verfassungskonform auszulegen ist, ge- boten ist, werden die erforderlichen und geeigneten Maß- nahmen durch die datenverarbeitenden Stellen (Justiz- vollzugsanstalten) unter Beteiligung der jeweiligen be- hördlichen Datenschutzbeauftragten und unter Berück- sichtigung der vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seinem o. a. Beschluss dargelegten Gründe um- gesetzt werden. 3. Existieren Ausführungsvorschriften oder andere un- tergesetzliche Regelungen zu § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln, und wenn ja welchen Inhalts? Zu 3.: Nein. 4. Wird es aus Anlass des zitierten Urteils zu einer Überprüfung und gegebenenfalls Revision von vergange- nen Fällen kommen, in denen auf eine Unterrichtung verzichtet worden ist? Zu 4.: Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. Mai 2014 hat ex-nunc-Wirkung, d. h. die Entscheidung bindet die datenverarbeitenden Stellen bei zukünftigen Datenerhebungen im Sinne des § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln; die Entscheidung hat somit keine Auswirkungen auf vergangene Fälle. Berlin, den 5. Juni 2014 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2014)