Drucksache 17 / 13 869 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 22. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2014) und Antwort »It’s a hard knock life« (II) – Arbeit und Bilanz der Berliner Härtefallkommission 2013 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ersuchen auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis für Härtefälle gemäß § 23a Aufenthaltsge- setz (AufenthG) sind im Jahr 2013 an die Berliner Härte- fallkommission gerichtet worden, wie vielen Ersuchen ist stattgegeben worden und wie viele sind abgelehnt worden etc.? (Bitte Umsetzungsstatistik der Härtefallkommission für das Jahr 2013 nach Fall-/Kopfzahlen wie in der Klei- nen Anfrage Nr. 17/12338 Seite 2 aufschlüsseln.) Zu1.: Im Jahr 2013 sind insgesamt 195 Ersuchen für 330 Personen nach § 23 a AufenthG an die Berliner Här- tefallkommission gerichtet worden. Davon ist 111 Ersu- chen für 186 Personen stattgegeben worden und 84 Ersu- chen für 144 Personen wurden abgelehnt. Weitere Einzel- heiten können den nachfolgenden Statistiken entnommen werden. Umsetzungsstatistik der Härtefallkommission 2013 (Fallzah- len) Ersuchen nach § 23 a Ersuchen stattge- geben Ersu- chen abge- lehnt Ersu- chen nicht gestellt anderweitig erledigt/ Erteilung nach anderer Vorschrift ver- tagt zurück- gezogen zurück- gestellt ohne Beratung (sonst. Gründe) berate- ne Fälle insge- samt 195 111 84 11 23 k.A. * 34 k.A.* 4 206 *- keine Angaben Umsetzungsstatistik der Härtefallkommission 2013 (Kopfzah- len) Ersuchen nach § 23 a Ersuchen stattge- geben Ersu- chen abge- lehnt Ersu- chen nicht gestellt anderweitig erledigt/ Erteilung nach anderer Vorschrift ver- tagt zurück- gezogen zurück- gestellt ohne Beratung (sonst. Gründe) berate- ne Fälle insge- samt 330 186 144 18 27 k.A. * 55 k.A.* 15 348 *- keine Angaben 2. Führt die Geschäftsstelle der Härtefallkommission gemäß § 4 Absatz 4 der Härtefallverordnung Berlin eine Statistik über die Zahl der angemeldeten und beratenen Fälle sowie über das Beratungsergebnis und dessen Um- setzung? Wenn ja, wann und wo wird diese Statistik ver- öffentlicht? Zu 2.: Die zu 1. genannten Statistiken werden geführt, jedoch nicht veröffentlicht. 3. Wie viele Härtefallverfahren sind derzeit anhän- gig? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 869 2 Zu 3.: Mit Stand vom 27.05.2014 sind 258 Anträge für 438 Personen an die Geschäftsstelle der Härtefallkommis- sion gerichtet worden, über die noch nicht entschieden wurde. 4. Wie lange dauert es derzeit in der Regel bis ein angemeldeter Fall in der Härtefallkommission beraten wird Zu 4.: Aktuell dauert es durchschnittlich 260 Tage, bis ein angemeldeter Fall in der Härtefallkommission beraten wird. 5. Wie lange dauert es derzeit in der Regel bis eine Entscheidung des Innensenators über die Ersuchen der Härtefallkommission ergeht? Zu 5.: Aktuell dauert es durchschnittlich 39 Tage, bis eine Entscheidung des Senators für Inneres und Sport über ein Ersuchen der Härtefallkommission getroffen wird. 6. Warum werden Härtefallersuchen von Roma schneller – teilweise direkt in der kommenden Sitzung der Härtefallkommission behandelt, während Härtefallersu- chen anderer Antragsteller*innen in der Regel mehrere Monate warten müssen, bis ihr Antrag behandelt wird? Wie begründet der Senat diese Priorisierung, vor allem vor dem Hintergrund, dass durch diese Priorisierung Per- sonen, die bereits Monate auf ihre Beratung warten, noch länger warten müssen? Zu 6.: Bei der genannten Personengruppe liegen zum überwiegenden Teil kurz vorher offensichtlich unbegrün- dete negativ abgeschlossene Asylverfahren vor. Das Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge ordnet hier im Fal- le, dass der Aufforderung nach einer freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen wird, die Abschiebung an. An diese Entscheidung ist das Land Berlin gebunden und zu einer unverzüglichen Umsetzung durch die ge- nannte Priorisierung derartiger Fälle verpflichtet. 7. Mit Beginn des Härtefallverfahrens wird vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) eine Duldung mit einer Arbeitserlaubnis erteilt. Allerdings steht die Arbeitserlaubnis unter dem Vorbehalt der Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bunde- sagentur für Arbeit. Wie begründet sich die Vorrangprü- fung, gerade vor dem Hintergrund, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes als ein wichtiger Indikator für eine gelungene Integration angesehen wird? Zu 7.: Die Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und damit auch der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gelten auch für angemeldete Härtefälle. Gemäß § 32 Be- schV kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestat- tung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39 bis 41 Aufent- haltsgesetz (AufenthG) gelten entsprechend mit der Fol- ge, dass, sofern die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BeschV nicht erfüllt werden, die Ausübung einer Be- schäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, welche die Vorrangprüfung vornimmt, durch die Ausländerbehörde erlaubt werden darf. Sofern sich dieser Personenkreis seit vier Jahren erlaubt, geduldet oder ge- stattet im Bundesgebiet aufgehalten hat, bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Besteht je- doch zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Härtefall- kommission schon aus anderen Gründen eine Duldung mit Arbeitsverbot, bleibt es beim Arbeitsverbot, solange keine ausreichenden Passbeschaffungsbemühungen nach- gewiesen sind. 8. Die Vorrangprüfung führt in Einzelfällen zu einer Schlechterstellung von Personen, die vor der Anmeldung bei der Härtefallkommission bereits im Besitz einer Be- schäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung waren. In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2013 zu dieser Schlechter- stellung und wie kann dies in Zukunft ausgeschlossen werden? Zu 8.: In den Fällen, in denen der Betroffene vor der Anmeldung bei der Härtefallkommission über eine Dul- dung mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet “ verfügte, ist davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 BeschV erfüllt. Hieran ändert sich durch die Anmeldung bei der Härtefallkommission nichts. Sichergestellt wird dies durch die Regelung in den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde zu § 23 a AufenthG (VAB.A.23a.2.1.3), die auf ihrer Internetseite eingesehen werden können. Insofern gibt es die in der Frage 8 beschriebene Fallkonstellation nicht und wird daher auch nicht erfasst. 9. Wie viele Stunden seiner Arbeitszeit hat Innense- nator Henkel im Jahr 2013 insgesamt für Härtefallersu- chen aufgewandt? Zu 9.: Grundsätzlich variiert die Bearbeitungszeit je nach Anzahl und Komplexität der Einzelfälle. Der Sena- tor für Inneres und Sport benötigt ca. 2 Stunden pro Här- tefallsitzung. Im Jahr 2013 haben 12 Sitzungen der Härte- fallkommission stattgefunden. Infolgedessen ergibt sich eine geschätzte Gesamt-Arbeitszeit i. H. v. 24 Stunden für Härtefallersuchen. Berlin, den. 2. Juni 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juni 2014)