Drucksache 17 / 13 878 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 22. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mai 2014) und Antwort Wo kann Berlin aufstocken? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welches Potential zur Errichtung von zusätz- lichen Wohnungen auf bestehenden Gebäuden hat der Senat bisher erfasst? Frage 2: Welches Potential zur Errichtung von zusätz- lichen Wohnungen auf bestehenden Wohngebäuden durch Aufstockung oder Dachgeschossausbau hält der Senat für grundsätzlich möglich und in der mittelfristigen Realisie- rung für wahrscheinlich? Antwort zu Frage 1 und 2: In Berlin gibt es rund 315.000 Wohngebäude. Es gibt keine Erkenntnisse über die Anzahl der Dächer, die aufgrund ihrer technischen und statischen Beschaffenheit potentiell ausbaufähig wären und wieviele davon bereits tatsächlich als Wohnungen ausgebaut oder anderweitig genutzt sind. Ebenso liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Wohngebäude technisch und statisch grundsätzlich und in welchem Maße aufgestockt werden könnten. Frage 3: Welches Potential zur Errichtung von zusätz- lichen Wohnungen auf bestehenden Einzelhandelsgebäu- den (im Zweifelsfall auch incl. Ersatzneubau) hält der Senat für grundsätzlich möglich und in der mittelfristigen Realisierung für wahrscheinlich? Wie viele großflächige Einzelhandelsbetriebe (mind. 800m² Verkaufsfläche) und wie viele Betriebe unterhalb dieser Grenze, z.B. Discoun- ter, befinden sich in Berlin in eingeschossigen Gebäuden? Antwort zu 3: Mit Stand 2009/2010 gab es in Berlin rund 850 Einzelhandelsbetriebe mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche, die Anzahl kleinerer Läden beläuft sich auf eine untere bis mittlere fünfstellige Anzahl. Zur Frage, inwieweit Einzelhandelsbetriebe in eingeschossigen Ge- bäuden liegen, gibt es keine Daten. Dazu müssten auf- wendige Recherchen z.B. in den Bauakten der bezirkli- chen Bauaufsichtsämter durchgeführt werden. Dem Senat sind einzelne Neubauvorhaben von Le- bensmittelmärkten bekannt, die in den oberen Geschossen weitere Nutzungen wie Büro und/oder Wohnen ermögli- chen. Wie viel Potenzial für zusätzliche Wohnungen gesamtstädtisch besteht, ist nicht ermittelbar, denn die Umsetzung solcher Aufstockungsmaßnahmen ist von einer Vielzahl wichtiger Faktoren im Einzelfall abhängig, z.B. statische Beschränkungen, Konflikte mit Lärm- und Abluftemissionen durch Anlieferung oder Kühl- und Lüftungsaggregate, planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung nach §§ 30 bzw. 34 Baugesetzbuch (BauGB), und vor allem von Zustimmung und Umset- zungsbereitschaft der/des Eigentümerin/Eigentümers. Frage 4: Welche sonstigen Gebäude kommen für eine Aufstockung infrage und welches Wohnungsbaupotential sieht der Senat in diesem Bereich? Antwort zu 4: Für eine Aufstockung für Wohnzwecke kommen außer Wohngebäuden auch andere Gebäude in Betracht, z.B. Bürogebäude, sonstige gewerblich genutzte Gebäude oder Parkhäuser. Bei solchen Nichtwohngebäu- den besteht neben den technisch-statischen Anforderun- gen einer Aufstockung zusätzlich die Schwierigkeit der Vereinbarkeit der bestehenden Nutzungsarten mit einer Wohnnutzung. Die Herstellung dieser Vereinbarkeit ist vielfach mit einem sehr aufwendigen zusätzlichen techni- schen und finanziellen Aufwand verbunden. Ob und in- wieweit Eigentümerin oder Eigentümer solcher Immobi- lien zu einer entsprechenden Maßnahme bereit wären, wird von der jeweils individuellen technischen und wirt- schaftlichen Machbarkeit abhängen. Daher ist eine ge- samtstädtische Abschätzung auch für dieses theoretisch denkbare Potenzial nicht möglich. Frage 5: Welche planungsrechtlichen oder anderen Wege beschreitet das Land Berlin aktuell, um Eigentümer zu motivieren, Grundstücke besser auszunutzen, also z.B. eingeschossige Discountmärkte durch mehrgeschossige Gebäude mit Handelsbetrieben im Erdgeschoss und dar- über liegenden Wohnetagen zu ersetzen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 878 2 Antwort zu 5: Mit Ausnahme des Hauptstadtbereichs, der Entwicklungsgebiete und der Gebiete von außerge- wöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sind die Bezirke grundsätzlich für die Durchführung von Bebauungsplan- verfahren zuständig. Ergibt sich durch die Unternutzung von Grundstücken ein städtebauliches Erfordernis, ist daher durch die Bezirke entsprechendes Planungsrecht - auch im Sinne des Vorrangs der Innenentwicklung - zu schaffen. Darüber hinaus sind die bezirklichen Stadtpla- nungs- und Bauaufsichtsbehörden gefordert, städtebaulich sinnvolle Nachverdichtungen z.B. durch Aufstockungen oder Ersatzneubauten zu unterstützen. Berlin, den 06. Juni 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2014)