Drucksache 17 / 13 885 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 26. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2014) und Antwort Behindertengerechtigkeit bei öffentlichen Wohnungsbauunternehmen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Stellenwert hat der Ausbau von be- hindertengerechten Wohnungen bei den öffentlichen Wohnungsbauunternehmen? Antwort zu 1: Begründet in der starken Kundennähe und in der besonderen Verantwortung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften (WBG) gegenüber gesamt- gesellschaftlichen Themen, wie z.B. dem demographi- schen Wandel, besitzt das Thema Bereitstellung barriere- armen und barrierefreien Wohnraums einen sehr hohen Stellenwert. Seitens der WBG wird die aktuelle Nachfra- ge nach barrierefreiem Wohnraum gering eingeschätzt, weshalb sich der Ausbau von Bestandswohnungen bei den WBG vor allem bedarfsorientiert entwickelt. Der bedarfsgerechte Ausbau steht für die WBG auch auf Grund der mit dem Ausbau verbundenen hohen Investiti- onskosten im Vordergrund. Die Geschäftstätigkeit der WBG ist darauf ausgerichtet, mietpreisdämpfend auf den Gesamtberliner Wohnungsbestand einzuwirken. In die- sem Zusammenhang verfolgen die WBG bedarfsorien- tierte Investitionen, um Sanierungskosten und entspre- chende Modernisierungsumlagen gering zu halten. Dane- ben wird vor allem beim Wohnungsneubau von vorn herein die Herstellung eines barrierefreien Wohnrauman- gebotes geplant. Frage 2: Ab wann ist eine Wohnung offiziell behin- dertengerecht und welche Grundlagen müssen erfüllt sein, damit eine Wohnung als vollständig behindertengerecht bezeichnet werden kann? Antwort zu 2: Anstelle des umgangssprachlichen Be- griffs "behindertengerecht“ wird in den einschlägigen Regelwerken von der Herstellung "barrierefreien Wohn- raums" nach DIN 18040 Teil 2 gesprochen. In der ange- gebenen DIN wird zwischen  barrierefrei nutzbaren Wohnungen und  barrierefrei, uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen mit der Kennzeichnung R unterschieden. Die Anforderungen werden dabei überwiegend nach den erforderlichen Bewegungsflächen (bei „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ 120cm x 120cm; bei „Kennzeichnung mit R“ 150cm x 150cm) unterschieden. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil von behindertenge- rechten Wohnungen im Bestand der öffentlichen Woh- nungsbauunternehmen und wie war die Entwicklung in den letzten zehn Jahren? Antwort zu 3: Bei den WBG wurden und werden bis- lang keine Angaben darüber erhoben, wie viele Wohnein- heiten den Anforderungen der DIN 18040-2 den jeweili- gen Kategorien entsprechen. Gleichwohl werden mit zunehmender Neubautätigkeit proportional mehr barriere- freie Wohnungen im Sinne der DIN 18040-2 entstehen, da die Berliner Bauordnung seit 2005 dazu verbindliche Vorgaben enthält. Frage 4: Existieren Informationen darüber, wie hoch der Anteil von behindertengerechten Wohnungen im gesamten Berliner Wohnungsbestand ist (bitte detailliert pro Jahr den Anteil darstellen)? Antwort zu 4: Dem Berliner Senat liegen keine Infor- mationen dazu vor. Frage 5: Was dürfen bzw. können die Mieter tun, um ihre Wohnung behindertengerecht umzubauen? Antwort zu 5: Mit der Einführung des § 554a Bürger- liches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der Mietrechtsre- form 2001 wurde ein Anspruch der Mieterinnen und Mie- ter eingeführt, von der Vermieterin/vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen zu können, die für eine barrierefreie Nutzung der Mietsache oder einen barrierefreien Zugang erforderlich sind. Die Zustimmung kann die/der Vermieterin/Vermieter nur verweigern, wenn ihr/sein Interesse an dem unveränderten Erhalt der Mietsache das Mieterinteresse an einer barrie- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 885 2 refreien Wohnungsnutzung überwiegt. Die/der Vermiete- rin/Vermieter kann ihre/seine Zustimmung von einer angemessenen Sicherungsleistung zur Wiederherstellung der Mietsache abhängig machen. Frage 6: Wie unterstützen die öffentlichen Woh- nungsbauunternehmen die Mieter bei der Umwandlung in behindertengerechte Wohnungen? Antwort zu 6: Die bei der barrierefreien Umwandlung von Wohnungen zu berücksichtigenden baurechtlichen Bestimmungen regeln die DIN 18025 -1 (Wohnungen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer), 18025 -2 (Barrierefreie Wohnungen) sowie die DIN 18040 (Norm Barrierefreies Bauen). Die darin getroffenen Bestimmun- gen sind weitgehend. Sie reichen von der speziellen Aus- stattung mit Sanitärobjekten bis zu den einzuhaltenden Bewegungsflächen. Eine DIN-gerechte Wohnungsum- wandlung ist im Bestand häufig aufgrund der gegebenen Grundrisse nicht möglich. Das betrifft vor allen Dingen Türbreiten, Bewegungsflächen für Rollstühle und schwel- lenlose Zugänge von Wohnungen. Daher zielt die Unterstützung der WBG in der Regel nicht auf die Herrichtung einer barrierefreien Wohnung nach DIN 18040-2 ab. Die WBG unterstützen vor allem ältere Mieterinnen und Mieter bei Bedarf, ihre Wohnung seniorenfreundlich oder auch barrierearm herzurichten. Dazu gehört die Ausstattung mit ebenerdigen oder nied- rigschwelligen Duschen, das Anbringung von Haltegrif- fen im Bad, die Herstellung niedrigschwelliger Balkon- austritte usw.. Frage 7: Werden die Umbaumaßnahmen in jeden Fall dem Mieter übertragen oder gibt es soziale Aspekte, die dazu führen können, dass die Mietkosten auch nach dem Umbau stabil (Erhalt Status Quo) bleiben? Antwort zu 7: In der Regel werden Kosten für Anpas- sungsmaßnahmen von den Pflegekassen übernommen, so dass Mietkosten dadurch nicht steigen. Ggf. verbleibt bei der Mieterin/ beim Mieter ein geringer Eigenanteil an den Kosten. Berlin, den 13. Juni 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Lütke Daldrup ........................................... Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2014)