Drucksache 17 / 13 899 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 28. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2014) und Antwort Anwendung des Gemeinschaftsschulkonzepts in der Sekundarstufe I als Maßnahme der Umgehung von Wartefristen für eine Finanzierung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass ein freier Schulträger in der Bewährungsphase seitens der Senatsschulverwal- tung darauf hingewiesen wurde, dass von der Wartefrist zur Finanzierung abgesehen würde und er sofort die volle Finanzierung erhalte, wenn er den Bildungsgang als Ge- meinschaftsschule konzipiere? 2. In wie vielen Fällen ist das so geschehen und wie oft wurde dem Vorschlag von welchen Trägern gefolgt? 3. Wie bewertet der Senat die Ungleichbehandlung der freien Schulträger nach ihrem Schulkonzept im All- gemeinen und die Bevorzugung des Gemeinschaftsschul- konzeptes gegenüber anderen etablierten Schulkonzepten im Besonderen? Zu 1. bis 3.: Die Finanzierung der als Ersatzschule ge- nehmigten Schulen in freier Trägerschaft ist in § 101 des Schulgesetzes (SchulG) geregelt. In § 101 Abs. 4 SchulG ist festgelegt, dass Zuschüsse erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt werden, frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahr- gangsstufe erreicht hat. Bei Schulen, die mehrere Schul- stufen umfassen, werden die Zuschüsse frühestens ge- währt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahr- gangsstufe der jeweils untersten Schulstufe erreicht hat. Die Wartefristregelung gilt für alle Schularten, es gibt keine Sonderregelungen für Schulen in freier Träger- schaft, die am Schulversuch Gemeinschaftsschule teil- nehmen. Die folgenden Ausnahmen von der Wartefrist sind in § 101 Abs. 7 SchulG definiert:  Wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandun- gen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule der- selben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbe- hörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält, wird frühestens von der Eröff- nung an ein um 15 Prozent gekürzter Zuschuss für die Aufbauphase gewährt (Bewährte-Träger- Regelung). Bei beruflichen Ersatzschulen muss der neu genehmigte Bildungsgang darüber hinaus auch noch dem einschlägigen Berufsfeld zugeordnet werden können.  Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstel- lung des Schulbetriebs gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie von Beginn an einen ungekürzten Zuschuss. Wie bereits ausgeführt, unterliegen selbstverständlich auch als Gemeinschaftsschulen konzipierte Ersatzschulen den gesetzlichen Regelungen, sie werden bei der Finan- zierung nach § 101 SchulG nicht bevorzugt. Es ist im Übrigen die alleinige Entscheidung des pri- vaten Trägers, welche Schulart er einrichten und bei der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft beantragen möchte. Die Beratung in der zuständigen Senatsverwaltung beschränkt sich darauf, bei Bedarf die gesetzlichen Vorschriften zu erläutern und Hilfestellung im Antragsverfahren zu geben. Auch in diesem Zusammenhang findet eine Bevorzugung be- stimmter Schularten nicht statt. Berlin, den 12. Juni 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2014)