Drucksache 17 / 13 908 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Clara West (SPD) vom 19. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2014) und Antwort Eingruppierung von AußendienstmitarbeiterInnen der Berliner Ordnungsämter Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann setzt der Senat das Gerichtsurteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur Bezahlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Verwaltungsangestellte im Allgemeinen Ordnungs- dienst (AOD) im Außendienst eingesetzt sind, um? Zu 1.: Die Umsetzung des Gerichtsurteils ist nicht Angelegenheit des Senats, sondern der jeweils für die Personalsachbearbeitung der betreffenden Dienstkräfte zuständigen Bezirksämter. Eingruppierungsvorgänge sind als Einzelpersonalangelegenheiten von den dafür zustän- digen dezentralen Personalstellen zu bearbeiten. Die Se- natsverwaltung für Finanzen hat lediglich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für tarifrechtliche Fragen mit Schrei- ben vom 09.02.2014 auf die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen und Bearbeitungshinweise gegeben. 2. In welche Entgeltgruppe werden die vom Urteil betroffenen MitarbeiterInnen eingruppiert? Zu 2.: Für die Beschäftigten, auf deren Arbeitsver- hältnis das Urteil des Landesarbeitsgerichts angewendet wird, kommt sowohl eine Eingruppierung in der Entgelt- gruppe (EG) 9 als auch in der EG 8 in Betracht. Bei einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 handelt es sich aber nicht um eine ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Beschäftigter, sondern um eine unmittelbare Auswirkung der Überleitung in die neue Entgeltordnung. Der vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg) entschiedene Rechtsstreit bezog sich zunächst auf einen Zeitraum, in dem noch der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bzw. der Tarifver- trag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) galt. Es ging also zunächst um eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe (Vgr.) Vc gem. Fallgruppe 1a/Vgr. Vb gemäß Fallgruppe 1 c des Teils I der Anlage 1 a (Vergütungsordnung) zum BAT/BAT-O. Mit Wirkung vom 1. November 2010 wurden die Be- schäftigten aus dem BAT/BAT-O in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und damit aus Vergütungsgruppen in Entgeltgruppen übergeleitet. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde schließlich die Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O, die über- gangsweise als Grundlage für die Eingruppierung fortge- golten hatte, durch die Entgeltordnung zum TV-L abge- löst; in diesem Zusammenhang wurden tarifvertragliche Übergangsvorschriften vereinbart. Nach Teil I der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O waren Angestellte, deren Tätigkeit gründliche und vielsei- tige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforder- te, nach dreijähriger Bewährung in Vgr. Vc Fallgruppe 1a in die Vgr. Vb Fallgruppe 1c aufgestiegen. Bei der Über- leitung der Beschäftigten in den TV-L waren sie vom 1. November 2010 an gemäß Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV- L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) - mit der Option des Aufstiegs gemäß § 8 TVÜ-Länder - der EG 8 (Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb) oder der EG 9 (Vb nach Aufstieg aus Vc) zuzuordnen. Für Eingruppierungsvorgänge vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 war die Eingruppierung gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder in EG 8 (Vc mit Aufstieg nach Vb) festzu- stellen. Beide Beschäftigtengruppen werden für die Über- leitung in Entgeltordnung zum TV-L zum 1. Januar 2012 von der Übergangsvorschrift des § 29a TVÜ-Länder er- fasst. Die Überleitung erfolgt danach ungeachtet der per- sonenunabhängigen Bewertung des Arbeitsgebietes (EG 9 gem. Fallgr. 3 a. a. O.) unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuüben- den Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder), im vorliegen- den Fall also in die EG 8 oder die EG 9. § 29a TVÜ-Länder eröffnete aber eine befristete An- tragsmöglichkeit auf Eingruppierung in der höheren Ent- geltgruppe, nach der das Arbeitsgebiet bewertet ist. Es oblag also den Beschäftigten, die mit der Höhergruppie- rung verbundenen Vor- oder Nachteile (z. B. längere Stufenlaufzeiten, geringere Jahressonderzahlung) gegen- einander abzuwägen. Ergibt sich vom 1. Januar 2012 an nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgelt- gruppe, sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 908 2 nicht in EG 9 eingruppiert waren und die bis zum 31. Dezember 2012 (Ausschlussfrist) diesen Antrag ge- stellt haben, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 nach § 12 TV-L in EG 9 gem. Fallgruppe 3 a. a. O. eingruppiert. Diese Ausschlussfrist gilt unabhängig davon, ob eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter sie bewusst oder unbewusst verstreichen lässt. Berlin, den 10. Juni 2014 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2014)