Drucksache 17 / 13 930 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 03. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2014) und Antwort Justizvollzugsdatenschutzgesetz: Informationsrechte von Gefangenen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Finden in allen Berliner Justizvollzugsanstalten re- gelmäßige Akteneinsichtstermine nach § 30 Abs. 3 Jus- tizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin (JVollzDSG Bln) statt, und wenn ja in welchen Intervallen? Zu 1.: In den Berliner Justizvollzugsanstalten gibt es keine regelmäßigen Akteneinsichtstermine gemäß § 30 Abs. 3 JVollzDSG Bln, da die geringe Anzahl an bean- tragten Akten-einsichten diese nicht erfordert und Anträge auf Akteneinsicht kurzfristig und zeitnah als Einzeltermin erfüllt werden. 2. In welcher Form werden Gefangene von den Justiz- vollzugsanstalten über ihre Informationsrechte nach § 28 JVollzDSG Bln informiert? Zu 2.: Die Gefangenen werden über ihre Informations- rechte nach § 28 JVollzDSG Bln entweder im Rahmen des Zugangsgesprächs gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin - Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz - oder bei entsprechenden Einzelanfragen und im Rahmen von Anträgen auf Akten- auskunft bzw. -ein-sicht in Kenntnis gesetzt. 3. Wie viele Anträge auf Auskunft aus bzw. Einsicht in Gefangenenpersonalakten nach § 28 Abs. 1 JVollzDSG Bln wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Jahr und Anstalt.) 4. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils zugelas- sen, abgelehnt, oder aufgrund von Sperrvermerken nach § 29 JVollzDSG nur teilweise zugelassen? Zu 3. und 4.: Eine konkrete Aussage ist nicht möglich, da entsprechende Statistiken hier-zu nicht geführt werden. 5. In wie vielen Fällen wurden durch Gefangene ande- re Personen bei der Akteneinsicht hinzugezogen bzw. damit beauftragt? Zu 5.: Diese Zahl wird ebenfalls nicht statistisch er- fasst. Erfahrungsgemäß werden über-wiegend Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte mit der Akteneinsicht be- auftragt. 6. Wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes Gefangene aufgrund von Missbrauch des Akteneinsichtsrechts nach § 33 JVollzDSG von diesem ausgeschlossen? Zu 6.: Nein. Berlin, den 19. Juni 2014 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2014)