Drucksache 17 / 13 948 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 06. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2014) und Antwort Aufgaben der Geschäftsstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit I Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Aufgaben werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den gerichtlichen Geschäftsstellen bei den Amtsgerichten, dem Landgericht und dem Kammer- gericht wahrgenommen (Stichtag 1. März 2014)? Zu 1.: Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnungs- vorschriften für die Gerichte der ordentlichen Gerichts- barkeit (GOV) haben die Beschäftigten der Geschäftsstel- len neben Geschäften, die der Geschäftsstelle nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen, alle Maß- nahmen selbstständig zu ergreifen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes im Allgemeinen und zur Förderung einer einzelnen Sache im Besonderen angezeigt oder von den Sachbearbeitenden angeordnet sind. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Arbeitsvorgänge auszuführen: Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussonderungsar- beiten, Datenpflege, Ausführen von Verfügungen, Vorbe- reiten von Verfügungen, Mitteilungen an andere Behör- den, Ausführen von Ladungen und Zustellungen, Erteilen von vollstreckbaren Ausfertigungen, Kostenbearbeitung, Erledigung von Aufgaben nach Zählkartenanordnungen, Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftser- suchen. 2. Sind Unterschiede bei der Aufgabenzuteilung zwi- schen den Amtsgerichten feststellbar und falls ja, um welche handelt es sich? Zu 2.: Die Leitung und Organisation sowie Aufgaben der Geschäftsstellen sind in den Geschäftsordnungsvor- schriften für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit geregelt. Unterschiede bei der Aufgabenzuteilung zwi- schen den Amtsgerichten können sich aus der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung ergeben, sind dem Senat im Einzelnen jedoch nicht bekannt. 3. Welche Aufgaben sind beamteten Dienstkräften in den Geschäftsstellen vorbehalten? Zu 3.: Grundsätzlich keine. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GOV werden die Aufgaben der Geschäftsstelle ein- schließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten/der Ur- kundsbeamtin der Geschäftsstelle von Beamten/Beamtin- nen des mittleren Justizdienstes und Justizbeschäftigten, deren Wissen- und Leistungsstand in dem jeweiligen Sachgebiet mit dem der Beamten/Beamtinnen des mittle- ren Justizdienstes gleichwertig ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AGGVG), wahrgenommen, soweit sie nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Beam- ten/Beamtinnen des gehobenen Dienstes vorbehalten sind. 4. In welchem Umfang wurde bei den Amtsgerichten, dem Landgericht und dem Kammergericht von der Mög- lichkeit der Übertragung nach den Geschäftsordnungsvor- schriften für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (GOV) von Aufgaben vom Rechtspflegerdienst auf die Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten in den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichts- barkeit Gebrauch gemacht? Zu 4.: Übertragen wurden den Beamtinnen und Beam- ten des mittleren Dienstes und den Tarifbeschäftigten die Kostengeschäfte. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 GOV sind dem gehobenen Dienst jedoch folgende Kostengeschäfte vor- behalten: a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs- sachen, b) Insolvenzsachen und Gesamtvollstreckungssachen, c) Verfahren betreffend die Pfändung und Überwei- sung von Forderungen u. a. Vermögensrechten, d) Grundbuchsachen, e) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen, f) Betreuungssachen und betreuungsrechtlichen Zu- weisungssachen, g) Nachlass- und Teilungssachen, h) den übrigen Verfahren nach dem Zweiten Ab- schnitt des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbar- keit für Gerichte und Notare (GNotKG). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 948 2 Dieser Vorbehalt gilt nicht a) für Beschwerdeverfahren, b) für Angelegenheiten, in denen der mittlere Justiz- dienst oder Justizbeschäftigte auch für die Sach- entscheidung zuständig sind, c) für die Erteilung von Ausfertigungen und Ab- schriften, d) im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung und im Verfahren über den Beitritt zu den Verfah- ren der Zwangs-versteigerung oder Zwangsverwal- tung, e) bei der Abweisung oder Zurücknahme eines An- trags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beim besonderen Prüfungstermin in Insolvenzver- fahren, f) soweit es sich um die Berichtigung der Eintragung des Namens, Berufes oder Wohn-orts natürlicher Personen im Grundbuch oder Register handelt, g) in Fällen der amtlichen Verwahrung einer Verfü- gung von Todes wegen sowie h) in Verfahren betreffend die Pfändung und Über- weisung von Forderungen u. a. Vermögensrechten, wenn die Bearbeitung mit der Fachanwendung fo- rumSTAR (Modul Vollstreckung Mobiliar - VSMOB) erfolgt bzw. vorbereitet wird. 5. Inwieweit sind in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 1. März 2014 Aufgaben, die von Richterinnen und Rich- tern wahrgenommen wurden, in den Gerichten der or- dentlichen Gerichtsbarkeit auf Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Geschäftsstelle übertragen worden? Zu 5.: Eine Aufgabenübertragung vom richterlichen Dienst auf Beschäftigte der Geschäftsstellen ist nicht erfolgt. Berlin, den 20. Juni 2014 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2014)