Drucksache 17 / 13 969 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 11. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2014) und Antwort Verletzte die Berliner Polizei die Meinungsfreiheit?- Zerstörung eines politischen Wand- bilds Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Am 03.06.2014 wurde an der Manteuffelstraße Ecke Oranienstraße an einer Brandmauer durch mehrere Berliner Vereine und Initiativen ein Wandbild zum Ge- denken an den 10. Jahrestag des dem Nationalsozialisti- schen Untergrund zugeschriebenen Nagelbombenan- schlages in der Kölner Keupstraße angebracht. Dieses Wandbild zeigte ein Straßenschild, ein daran gelehntes Fahrrad und die folgenden Sätze: „09.06.2004 Terroranschlag auf die Keupstraße danach: Ermittlungsterror gegen die Betroffenen und: die Mehrheit schweigt NSU: Staat und Nazis Hand in Hand Das Problem heißt Rassismus“ Bereits kurz nach dem Aufhängen trafen Beamte der Berliner Polizei (14. Einsatzhundertschaft) ein und stell- ten die Personalien von mehreren Anwesenden fest. Diese Personen wurden über einen längeren Zeitraum festgehal- ten. Begründung war laut Aussage des Einsatzleiters eine vorliegende Anzeige wegen einer vermeintlichen Straftat nach § 90a StGB. Wurde diese Anzeige wegen Verun- glimpfung des Staates nach § 90 a StGB durch einen Beamten des Landes Berlin erstattet? Zu 1.: Die Polizei wurde alarmiert, weil sich Personen vom Dach eines Mietshauses abseilten und dort ein groß- flächiges Plakat anbrachten. Zu klären war die Rechtmä- ßigkeit des Betretens des Hauses und der Verwendung der Hauswand zur Anbringung eines großflächigen Plakats. Zudem wurde ein Teil des Plakatinhaltes zu diesem Zeit- punkt als möglicherweise strafrechtlich relevant bewertet. Ein Beamter der Polizei Berlin fertigte die entspre- chende Strafanzeige wegen des Verdachts der Verun- glimpfung des Staates und seiner Symbole nach § 90a Strafgesetzbuch. 2. Wenn ja, in welcher Funktion stand dieser Beam- te? 3. Wenn nein, wer hattte Anzeige erstattet? Zu 2. und 3.: Der die Anzeige erstattende Polizeibe- amte ist Angehöriger der 14. Einsatzhundertschaft und befand sich am Einsatzort. 4. Wann wurde die Anzeige erstattet? Zu 4.: Die Anzeige wurde am Tag der Feststellung am 3. Juni 2014 gefertigt. 5. Waren der Berliner Polizei, dem Berliner Landes- kriminalamt oder dem Berliner Landesamt für Verfas- sungsschutz die Inhalte des Wandbildes bereits vor dem Aufhängen und Bekleben der Wand am 03.06.2014 be- kannt? 6. Wenn ja, auf welchem Wege erlangte die Berliner Polizei, das Berliner Landeskriminalamt oder das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz diese Information? Wurde diese Information mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt? Zu 5. und 6.: Weder der Polizei Berlin noch dem Ber- liner Verfassungsschutz waren die Inhalte des Wandbil- des vor dem 03. Juni 2014 bekannt. 7. Stehen die zum Gedenken an die Verbrechen des Nationalsozialistischen Untergrundes arbeitenden Initiati- ven „Bündnis gegen Rassismus“, „Migrationsrat Berlin Brandenburg“, „ Reachout“, „Antirassistische Initiative Berlin e.V.“ oder „Allmende e.V.“ oder ihre Mitglieder und Aktiven unter Beobachtung der Berliner Polizei, des Berliner Landeskriminalamtes oder des Berliner Landes- amtes für Verfassungsschutz? 8. Wenn ja, mit welcher Begründung? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 969 2 9. Werden gegen die zum Gedenken an die Verbre- chen des Nationalsozialistischen Untergrundes arbeiten- den Initiativen „Bündnis gegen Rassismus“, „Migrationsrat Berlin Brandenburg“, „ Reachout“, „Antirassistische Initiative Berlin e.V.“ oder „Allmende e.V.“ oder gegen ihre Mitglieder und Aktiven durch die Berliner Polizei, das Berliner Landeskriminalamtes oder das Berliner Lan- desamtes für Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt? 10. Wenn ja, mit welcher Begründung? Zu 7. - 10.: Mit den Fragen 7 bis 10 werden Auskünfte zu Informationen begehrt, die aus zwingenden Geheim- haltungsgründen nicht im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage veröffentlicht werden können. Informationen zur Beobachtung oder auch Nicht- Beobachtung einzelner Organisationen können, soweit diese Organisationen nicht offen in den Publikationen der Abteilung II der Senatsverwaltung für Inneres und Sport benannt werden, aus operativen Gründen nicht offen gelegt werden. Damit wird eine Beobachtung der in den Fragen genannten Organisationen durch die Abteilung II der Senatsverwaltung für Inneres und Sport weder bestä- tigt noch dementiert. Die Antwort des Senats muss inso- weit als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades „VS – Vertraulich“ nach § 5 Absatz 1 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Berlin (VSA) eingestuft werden. Sie kann in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz in geheimer Sitzung erteilt werden (§ 54 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses). Dem durch Art. 45 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin begründeten parlamentarischen Informationsrecht wird damit unter Berücksichtigung der berechtigten Ge- heimhaltungsinteressen des Senats Rechnung getragen. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Behörde für Verfassungsschutz ausschließlich Organisati- onen beobachtet, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 5 Absatz 1 Ver- fassungsschutzgesetz Berlin verfolgen. Die Polizei Berlin beobachtet die genannten Institutionen nicht. 11. Am 04.03.2014 erging ein Beschluss des Amtsge- richtes Tiergarten gegen die Berliner Polizei. Am 04.11.2013 hatte eine Demonstration des Berliner Bünd- nisses gegen Rassismus zum Gedenken an den 2. Jahres- tag des Öffentlich Werdens des NSU stattgefunden, unter dem Motto: „NSU-Terror: Nazis und Staat Hand in Hand“. Beamte der auch am 03.06. eingesetzten 14. Einsatzhundertschaft hatten eigenständig eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 90 a StGB (Verunglimpfung des Staates) erstattet und eine bei der Demonstration eingesetzte Lautsprecheranlage beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wurde durch das Verwaltungsgericht als rechtswidrig erklärt, unter anderem, da durch den Satz „NSU-Terror: Nazis und Staat Hand in Hand“ der Straftatbestand der Verunglimpfung des Staates nicht erfüllt sei. War dem Einsatzleiter der 14. Einsatzhundertschaft am 03.06. 14 am Wandbild Manteuffelstraße Ecke Orani- enstraße oder einem der eingesetzten Beamten dieses Urteil bekannt? Zu 11.: Die genannte Demonstration am 2. November 2013 war unter dem Motto „anlässlich des 2. Jahrestages zum Bekanntwerden der NSU-Morde“ angemeldet worden . Über die seinerzeit mitgeführte und später beschlag- nahmte Lautsprecheranlage wurden laut Strafanzeige die Sätze „ Nazis und Staat Hand in Hand! Unsere Antwort Widerstand! Nazis morden, der Staat schaut zu! Verfas- sungsschutz und NSU! Mord, Folter Deportation, das ist deutsche Tradition!“ öffentlich verbreitet. Da es sich bei dem in Rede stehenden Wandbild nicht um den identischen Wortlaut handelte, ist am 3. Juni 2014 von einem neuen Anfangsverdacht für einen Verstoß nach § 90a Strafgesetzbuch ausgegangen worden. 12. Der Einsatzleiter der 14. Einsatzhundertschaft wurde am 03.06.14 von mehreren Anwesenden vor Ort auf die Rechtswidrigkeit einer Entfernung des Satzes „NSU: Staat und Nazis Hand in Hand“ von dem in Frage stehenden Wandbild hingewiesen. Er wurde von mehre- ren Zeugen und dem anwesenden Rechtsanwalt darauf aufmerksam gemacht, dass im März 2014 der oben ge- nannte gerichtliche Beschluß ergangen sei. Warum ging der Einsatzleiter diesen Hinweisen nicht nach? Zu 12.: Der Einsatzleiter ging diesen Hinweisen nach, in dem er bei der zuständigen Fachdienststelle des Lan- deskriminalamtes nachfragte. 13. Als erkennbar war, dass die anwesenden Beamten der Berliner Polizei das Wandbild wirklich zerstören würden, boten die Anwesenden dem Einsatzleiter an, bis zur gerichtlichen Klärung hinter den Satz „NSU: Staat und Nazis Hand in Hand“ ein Fragezeichen zu setzen. Dies hätte in jedem Fall dazu geführt, dass der entspre- chende Satz dann nicht mehr strafbar gewesen wäre. Wa- rum ging der Einsatzleiter auf diesen wohlmeinenden Vorschlag nicht ein und ließ trotz dieser eindringlichen Hinweise auf das vorgenannte Urteil und des Kompro- missvorschlages den Satz „NSU-Terror: Nazis und Staat Hand in Hand“ entfernen? Zu 13.: Die für die Anbringung des Plakates verant- wortlichen Personen gaben gegenüber dem Einsatzleiter an, sie seien aufgrund des bereits erfolgten Abseilens körperlich nicht mehr in der Lage, weitere Veränderungen an dem Wandbild vorzunehmen. 14. Der genannte Einsatzleiter behauptete, er habe Rücksprache mit der Fachabteilung des Landeskriminal- amtes (vermutlich: polizeilicher Staatsschutz) gehalten und sich beraten lassen. Waren die beratenden Beamten des Landeskriminalamtes auch schon mit der rechtswidri- gen Beschlagnahme der Lautsprecheranlage am 04.11.2013 befasst? Zu 14.: Nein. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 969 3 15. War den beratenden Beamten des Landeskriminal- amtes der gegen sie ergangene Beschluß des Amtsgerich- tes Tiergarten vom 04.03.14 bekannt? Zu 15.: Ja. 16. Waren die beratenden Beamten im Landeskrimi- nalamt in irgendeiner Form mit dem Fall des in die Er- mittlungen zum NSU bekannten VMannes Thomas Starke befasst? 17. Standen die beratenden Beamten im Landeskrimi- nalamt in irgendeiner Verbindung zu den Aktenvernich- tungen bezüglich des V-Mannes Thomas Starke? Zu 16. und 17.: Hierzu stellt der Senat fest, dass beim Landeskriminalamt keine derartige Aktenvernichtung erfolgt ist. Im Übrigen werden mit den Fragen 16 und 17 Auskünfte zu Informationen begehrt, die aus zwingenden Geheimhaltungsgründen nicht im Rahmen der Beantwor- tung einer Schriftlichen Anfrage veröffentlicht werden können. 18. Im Auftrag der Berliner Polizei wurde im Zuge ei- nes Amtshilfeverfahrens eine Drehleiter mit Korb der Berliner Feuerwehr angefordert. Diese Drehleiter mit Korb der Feuerwache Berlin-Friedrichshain traf kurze Zeit später ein. Ein Feuerwehrbeamter fuhr mit dem Korb der Drehleiter zum Wandbild hinauf und entfernte dabei durch Herunterreißen den Satz „NSU: Staat und Nazis Hand in Hand“ vom Bild. Dabei wurde das Wandbild schwer beschädigt. Aus welchem Grund entfernte ein Feuerwehrbeamter und nicht ein Polizeibeamter Teile des Wandbildes? Zu 18.: Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfah- rensgesetz (VwVfG) kann eine Behörde um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amts- handlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann. Der Berliner Polizei fehlt zur Vornahme dieser Amts- handlung die entsprechende Gerätschaft. Zudem besitzt eine Einsatzkraft der Berliner Polizei nicht die erforderli- che Ausbildung zum Bedienen einer Drehleiter. Ferner fehlt der Polizeibeamtin / dem Polizeibeamten die dafür notwendige sicherheitstechnische Belehrung. Insofern ist die Polizeibeamtin / der Polizeibeamte fachlich nicht in der Lage, eine Drehleiter zu bedienen und zu benutzen. 19. Gehört es zu den Aufgaben der Berliner Feuer- wehr, in Amtshilfe für die Polizei ohne Beteiligung von Polizisten derartige Zensurmaßnahmen durchzuführen? Zu 19.: Gem. § 4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amts- hilfe). Der Einsatz der Berliner Feuerwehr erfolgte nicht ohne Beteiligung der Berliner Polizei. Die Polizei war zum Zeitpunkt des Einsatzes vor Ort und hat den Einsatz geleitet. Die Berliner Feuerwehr wurde auf Ersuchen der Berliner Polizei in Form der Amtshilfe gebeten, die Be- seitigung des Schriftzuges durchzuführen. 20. Das Zerstören des Wandbildes wurde von mehre- ren Presse-Fotografen dokumentiert. Einer dieser Fotogra- fen wurde im Anschluss festgehalten. Es wurde von die- sem Fotografen verlangt, seine Fotos zur Überprüfung vorzuweisen. Als er dies verweigerte, wurden seine Per- sonalien festgestellt. Aus welchem Grund wurden die Personalien dieses Fotografen festgestellt? Zu 20.: Eine männliche Person hat aus kürzester Dis- tanz (ca. ein Meter Abstand) Portraitaufnahmen von den eingesetzten Polizeikräften gefertigt. Da es sich hierbei nicht um allgemeine Aufnahmen der polizeilichen Tätig- keiten gehandelt hat, bestand zur Verhinderung einer Straftat gem. § 1 Absatz 3 Allgemeines Sicherheits – und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) i.V.m. §§ 33, 22 Kun- sturhebergesetz (KUG) die Möglichkeit einer Identitäts- feststellung gem. § 21 Absatz 1 ASOG. Der Fotograf gab sich erst zum Zeitpunkt der Ansprache durch die einge- setzten Polizeikräfte als Pressefotograf zu erkennen, so dass es beim Hinweis verblieb, dass seitens der Polizei- kräfte keine Einwilligung zur Veröffentlichung der Por- traitaufnahmen vorliegt und eine Veröffentlichung der Portraitaufnahmen einen Verstoß gegen das KUG darstel- len würde. 21. Was sollte durch die Ansicht des Fotomaterials des Fotografen erreicht werden? Zu 21.: Ein möglicher Verstoß gegen das Kunsturhe- bergesetz sollte im Vorfeld verhindert werden (siehe auch Antwort zu Frage 20). 22. Der Vorfall vom 03.06.2014 ist nach dem 04.11.2013 bereits der zweite Vorfall, in dem Beamte der 14. Einsatzhundertschaft rechtswidrig die Meinungsfrei- heit des Berliner Bündnisses gegen Rassismus einschrän- ken. Wird gegen die beteiligten Beamten disziplinarisch vorgegangen? Zu 22.: Nein. 23. Wird gegen andere beteiligte Beamte disziplina- risch vorgegangen? Zu 23.: Nein. 24. Wird von der Innenbehörde oder einer anderen In- stitution des Landes Berlin untersucht, ob Beamte der 14. Einsatzhundertschaft oder des polizeilichen Staatsschut- zes am Berliner Landeskriminalamt gezielt Aktionen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit des Berliner Bünd- nisses gegen Rassismus geplant haben oder planen? Zu 24.: Nein. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 969 4 25. Waren Führungskräfte der Berliner Polizei oder der Polizeipräsident vor dem 03.06.14, 9:00 Uhr von diesem Einsatz informiert? Zu 25.: Nein. 26. Wann wurden Führungskräfte der Berliner Polizei und der Polizeipräsident von diesem Einsatz informiert? Zu 26.: Die Führungskräfte der Polizei Berlin erhiel- ten am 4. Juni 2014 die Lagemeldung des Polizeilichen Lagezentrums, in der der Sachverhalt erwähnt wurde. 27. War der Innensenator vor dem 03.06.14, 9:00 Uhr von diesem Einsatz informiert? Zu 27.: Nein. 28. Wann wurde der Innensenator über diesem Einsatz informiert? Zu 28.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erhielt am 4. Juni 2014 die Lagemeldung des Polizeili- chen Lagezentrums, in der der Sachverhalt erwähnt wur- de. 29. Wie hoch waren die Kosten des Einsatzes? Zu 29.: Ausgaben für Polizei- und Feuerwehreinsätze sind grundsätzlich durch die im Haushaltsplan von Berlin eingestellten Haushaltsmittel gedeckt. Gesonderte, einzel- fallbezogene Daten werden dazu statistisch grundsätzlich nicht erfasst. Berlin, den 27 Juni 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2014)