Drucksache 17 / 13 979 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Irene Köhne (SPD) vom 23. Mai 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2014) und Antwort Gut gedüngt und nachgefragt: Pflanzenschutzdienst im Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche regelmäßigen Kontrollaufgaben nimmt das Pflanzenschutzamt Berlin in Bezug auf die Herstellung, den Handel und die Verwendung von Pflan- zenschutzmitteln wahr? Antwort zu 1: Nach § 59 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder (in Berlin dem Pflanzenschutzamt) die Durchführung dieses Geset- zes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verord- nung (Europäische Gemeinschaft [EG]) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Mitwirkung bei der Durchführung des Nationalen Akti- onsplanes zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen. Zu diesen Aufgaben gehört u. a. die Überwachung des Inverkehr- bringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Länder haben ihre diesbezüglichen Überwa- chungsprogramme untereinander abgestimmt und arbeiten nach einheitlichen Standards. Unter der Geschäftsführung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmit- telsicherheit (BVL) hat die Arbeitsgemeinschaft Pflan- zenschutzmittelkontrolle mit Fachleuten der Länder Emp- fehlungen für diese Standards in Form eines Handbuchs ausgearbeitet und koordiniert das Kontrollprogramm. Das „Handbuch Pflanzenschutz-Kontrollprogramm - BundLänder -Programm zur Überwachung des Inverkehrbrin- gens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dem Pflanzenschutzgesetz“ beinhaltet Informationen über die verschiedenen Rechtsgrundlagen und Kontrollberei- che, Vorgaben zu den einzelnen Prüftatbeständen, Aussa- gen zum Kontrollumfang und Hinweise zur Berichterstat- tung. Die Ergebnisse der in den Bundesländern durchge- führten Kontrollen werden in den „Jahresberichten Pflanzenschutz -Kontrollprogramm“ veröffentlicht. Das Handbuch und die Jahresberichte werden auf den Internetseiten des BVL veröffentlicht: s. http://www.bvl.bund.de. Frage 2: Auf wie viele niedergelassene Betriebe er- streckt sich diese Aufsichts- und Kontrollfunktion (mög- lichst unterschieden in Produzierende, Handelnde, Ver- wendende)? Frage 6: Auf welche Weise überwacht das Pflanzen- schutzamt Berlin Transporte von Pflanzenschutzmitteln, die in Deutschland nicht zugelassenen sind und zur Ver- wendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland bestimmt sind? Antwort zu 2 und 6: Nach § 24 Abs. 1 Pflanzen- schutzgesetz hat derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt- schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen oder innerge- meinschaftlich verbringen will, dies der für den Betriebs- sitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungs- berechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dem Pflanzenschutzamt liegen keine Anzeigen über die Herstellung, die Einfuhr in die EU und das innerge- meinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für das Land Berlin vor. Die Kontrollfunktion des Pflanzenschutzamtes in Be- zug auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen erstreckt sich auf a) Anzahl Pflanzenschutzmittel-produzierende/ -her- stellende Betriebe: 0 b) Anzahl Pflanzenschutzmittel-handelnde/ -inver- kehrbringende Betriebe (Handel mit in Deutschland zuge- lassenen Präparaten): 1.930 c) Anzahl Pflanzenschutzmittel-verwendende Betriebe (Landwirtschaft, Gartenbau, Dienstleister, öffentliche Einrichtungen): 442 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 979 2 Frage 3: Zu wie vielen Beanstandungen kam es im vergangenen Jahr in Bezug auf die Herstellung, den Han- del bzw. die Verwendung von nicht genehmigten, entge- gen den Standards produzierten bzw. imitierten Pflanzen- schutzmitteln? In welcher Relation stehen diese Bean- standungen zu der Gesamtanzahl an durchgeführten Kon- trollen? Antwort zu 3: Beanstandungen von nicht genehmig- ten, entgegen den Standards produzierten bzw. imitierten Pflanzenschutzmitteln (unter „nicht genehmigten Pflanzenschutzmitteln “ werden hier Pflanzenschutzmittel verstanden , für die das BVL keine Genehmigung für den Parallelhandel (bis zum 13. Juni 2011 als Verkehrsfähig- keitsbescheinigung bezeichnet) nach Artikel 52 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat: a) Anzahl Pflanzenschutzmittel-produzierende/her- stellende Betriebe: Entfällt; s. Antw. 2a b) Anzahl Pflanzenschutzmittel-handelnde/ -inver- kehrbringende Betriebe: 0 c) Anzahl Pflanzenschutzmittel-verwendende Betriebe (Landwirtschaft, Gartenbau, Dienstleister, öffentliche Einrichtungen): 0 Gesamtzahl aller bzgl. des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2013 vom Pflanzenschutzamt kontrollierten Betriebe und öf- fentlichen Einrichtungen: 611 Frage 4: Welche Konsequenzen haben diese Bean- standungen nach sich gezogen? Antwort zu 4: Entfällt, da keine Beanstandungen in Bezug auf die Herstellung, den Handel bzw. die Verwen- dung von nicht genehmigten, entgegen den Standards produzierten bzw. imitierten Pflanzenschutzmitteln erfor- derlich waren. Frage 5: Werden die gegenwärtige Dichte an Kontrol- len und die zur Verfügung stehenden personellen Res- sourcen des Pflanzenschutzamtes als ausreichend erachtet, um den aus dem Pflanzenschutzgesetz für die Landesbe- hörden sich ergebenden Aufgaben gerecht zu werden? Antwort zu 5: Zurzeit: Ja. Es ist jedoch davon auszu- gehen, dass infolge der Revision der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen bzw. aufgrund des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesund- heit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermeh- rungsmaterial und Pflanzenschutzmittel vom Pflanzen- schutzamt in Zukunft vermehrt Kontrollen durchzuführen sind, die auch einen erhöhten Personalbedarf zur Folge haben. Frage 7: Auf welche Weise werden die für die Über- wachung zuständigen Behörden anderer Bundesländer bzw. anderer EU-Mitgliedstaaten informiert, wenn ein Transport von in Deutschland nicht zugelassenen Pflan- zenschutzmitteln deren Staatsgebiet erreicht? Antwort zu 7: Bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmit- teln nach Deutschland gibt es ein zwischen dem Zoll und den für die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen- schutzmitteln zuständigen Behörden abgestimmtes Ver- fahren, das in einer Handlungsanleitung für die Zusam- menarbeit der Zollstellen und der für Pflanzenschutzmit- telkontrollen zuständigen Behörden beschrieben und in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung/ Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen veröf- fentlicht ist. Nach dieser Handlungsanleitung werden bei der Ein- fuhr von Pflanzenschutzmitteln nach Deutschland folgen- de Fälle unterschieden: 1. Ergibt die Prüfung des Zolls, dass das Pflanzen- schutzmittel in den freien Verkehr überführt werden kann (da das Mittel in Deutschland zugelassen ist), ist dies der für den Pflanzenschutz zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen. Anhand dieser Mitteilung kann die Behörde entscheiden, ob eine Kontrolle nach Zustellung der Ware zum Empfänger sinnvoll ist, z.B. weil es Hin- weise gibt, dass die Zusammensetzung des Mittels fehler- haft oder die Quelle (Herkunft) des Mittels nicht bekannt ist. 2. Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, ist die Freigabe durch den Zoll auszusetzen und dies eben- falls der für den Pflanzenschutz zuständigen Landesbe- hörde zu melden. Diese teilt dem Zoll innerhalb von drei Arbeitstagen mit, ob das Pflanzenschutzmittel trotzdem eingeführt werden darf oder nicht. Die Einfuhrmitteilungen des Zolls an die Pflanzen- schutzdienste der Länder werden durch diese an das Bun- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergleitet. Das BVL prüft, ob die Herkunft (Quelle) eines Pflanzenschutzmittels mit den Angaben im Zulassungsverfahren übereinstimmen. Bei Abweichungen wird der zuständige Pflanzenschutzdienst informiert und auch das BVL wird tätig. 3. Bei Pflanzenschutzmitteln, die in anderen Mitglied- staaten der Europäischen Union zugelassen sind, wird wie folgt verfahren: Das Mittel wird nicht nach Deutschland eingeführt, sondern es erfolgt eine Durchfuhr unter zoll- amtlicher Aufsicht in den betreffenden Mitgliedstaat. Der betreffende Mitgliedstaat prüft dann selbst, ob das Mittel eingeführt werden darf oder nicht. Berlin, den 25. Juni 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2014)