Drucksache 17 / 13 992 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 16. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2014) und Antwort Neue Hundesteuermarken, Hundesteuerbefreiung für Rentner? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum muss die alte Steuermarke des Hundes bei der Abholung der neuen Marke vorgelegt werden? Zu 1.: Das Gesetz sieht die Verpflichtung vor, an dem Hund, soweit er in der Öffentlichkeit geführt wird, eine gültige Steuermarke anzubringen. Die Hundesteuermarke soll die vereinfachte Überprüfung, ob der Hund steuerlich angemeldet ist, ermöglichen. Um eventuellen Missbrauch mit den alten Hundesteuermarken vorzubeugen, ist diese beim Hundesteuermarkentausch dem Finanzamt vorzule- gen. 2. Wie ist das Verfahren, wenn diese verloren gegangen ist? Zu 2.: Der Verlust der Hundesteuermarke ist dem Fi- nanzamt anzuzeigen. Dieses wird dann eine neue Hunde- steuermarke ausgeben. 3. Was passiert mit den alten Hundesteuermarken, werden Sie vernichtet, wie hoch sind die Kosten für ggf. Vernichtung und oder Lagerung? Zu 3.: Die alten Hundesteuermarken werden von der Senatsverwaltung für Finanzen an die Herstellerfirma der Hundesteuermarken zur Vernichtung übersandt. Die Ver- nichtung ist kostenlos. 4. Warum muss die alte Steuermarke als Nachweis gelten und nicht die bezahlten Steuern, die erfasst wurden und dem Hundehalter zugeordnet werden können? Zu 4.: Die Hundesteuermarke ist nicht der Nachweis für die Entrichtung der Hundesteuer, sondern der Nach- weis der steuerlichen Erfassung des Hundes. 5. Wie ist die Verfahrensweise, wenn Versand der Hundesteuermarke gewünscht wird? Zu 5.: Es besteht die Möglichkeit, formlos den postali- schen Versand der Hundesteuermarken beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dabei ist die alte Hundesteuer- marke beizufügen. Bereits jetzt wird die Hundesteuermarke bei der erst- maligen steuerlichen Anmeldung der/dem Steuerpflichti- gen zusammen mit dem Steuerbescheid übersandt. Auf Wunsch erfolgt beim Austausch der Hundesteuermarken ebenfalls die Übersendung der Hundesteuermarke an die Halterin/den Halter. 6. Wird Hundehaltern in allen Bezirken auf Wunsch die Hundesteuermarke zugesandt? Zu 6.: Ja. Das Verfahren ist geregelt durch verwal- tungsinterne Verfahrensvorschriften. 7. Aus welchen Mitteln wird der Versand der Marken finanziert und gibt es eine Übersicht der entstandenen Kosten nach Bezirken? Zu 7.: Die Aufwendungen für den Versand der Hun- desteuermarken werden aus dem Geschäftsbedarf der Finanzämter (Postgebühren) finanziert. Aufzeichnungen, in welcher Höhe Aufwendungen für den Versand der Hundesteuermarken anfallen, liegen nicht vor. 8. Warum ist eine Auswertung der steuerlich ange- meldeten Hundehalter nach dem Alter nicht möglich (Drs. 17/13344)? Bei steuerlicher Anmeldung des Hundes wer- den diese Daten abgefragt und sollten deshalb auch aus- wertbar sein, ansonsten kann auf die Erhebung verzichtet werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 992 2 Zu 8.: Bei der Festsetzung und Erhebung der Hunde- steuer werden statistische Aufzeichnungen und Auswer- tungen zu den persönlichen Daten der Halterin/des Hal- ters nicht gemacht, da diese zur Durchführung des Be- steuerungsverfahrens nicht benötigt werden. Für die ein- deutige Identifizierung der Steuerpflichtigen bei Namens- gleichheit ist die Angabe des Geburtsdatums zwingend erforderlich. 9. Hält der Senat eine Hundesteuerbefreiung für Rent- ner realisierbar? Zu 9.: Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Die Aufwandsteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an. Sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die einen beson- dere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet. Maßgeblich darf danach allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die persönlichen Verhältnisse spielen bei der Hundesteuersteuer keine Rolle. Dieses Verständnis einer Aufwandsteuer ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.12.1983 – BVerfGE 65, 325) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.04.2000 – 11 C 12.99) sogar geboten, um dem Gleichheitsgrundsatz zu genügen. Im Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Nur soweit ein Auf- wand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, kommt es im Sinne des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln dieser fi- nanziert wird. Eine unterschiedliche Berücksichtigung der Halterinnen und Halter eines Hundes nach deren berufli- cher Tätigkeit zur Abgrenzung der Steuerpflicht wäre danach ein sachfremdes Kriterium und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. 10. Gibt es eine grobe Schätzung, wie hoch die Kosten hierfür wären? Zu 10.: Nein. Berlin, den 23. Juni 2014 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2014)