Drucksache 17 / 14 026 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 17. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juni 2014) und Antwort Anerkennung der Berufsabschlüsse der IHK Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es ein Gremium, in dem Mitglieder der im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Parteien einge- setzt sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welches Senatsressort ist für die Koordination zuständig? Zu 1.: Die Besetzung von Gremien der beruflichen Bildung richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese Gremien werden danach nicht parteipoli- tisch, sondern drittelparitätisch mit fachlichen Vertrete- rinnen und Vertretern aus dem Bereich der Arbeitgebe- rinnen und Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, Lehrkräfte besetzt. Für die Besetzung der Gremi- en (Prüfungsausschüsse) sind die Kammern bzw. zustän- digen Stellen für die Berufsbildung, für die Berufung der Berufsbildungsausschüsse und des Landesausschusses für Berufsbildung die Senatsverwaltung für Arbeit, Integrati- on und Frauen auf Vorschlag der jeweiligen Bereiche zuständig. 2. Wie viele der in Berlin erworbenen Berufsab- schlüsse wurden in den letzten fünf Jahren von der IHK nicht anerkannt? Aus welchen Gründen wurden diese nicht anerkannt? Bitte um detaillierte Aufstellung (z. B. mangelhafte Qualifikation der Ausbilder, unzureichende Berufsschulzeiten) 3. Gibt es noch Möglichkeiten, im Land Berlin Berufsabschlüsse vollständig anerkennen zu lassen, ohne dabei die IHK einzuschalten? Wenn ja, wie sind diese gestaltet? Für welche Berufsgruppen werden sie angebo- ten/ausgeschöpft? Zu 2. und 3.: Die Erlangung eines Berufsabschlusses setzt nach Vorgaben des BBiG die Ablegung der Ab- schlussprüfung vor einem von der jeweiligen zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuss voraus. Der erwor- bene Abschluss bezieht sich auf den erlernten und bun- desrechtlich geregelten Ausbildungsberuf. Er ist dann bundesweit gültig. Der Zugang zur Prüfung erfolgt im Regelfall über die abgeschlossene Berufsausbildung. Im Ausnahmefall kann bei der Prüfungszulassung auch eine einschlägige berufli- che Erfahrung berücksichtigt werden, die mindestens das Anderthalbfache der Ausbildungszeit (viereinhalb bis fünf Jahre) betragen muss. Über die Zulassung zur Prüfung unter Berücksichtigung von beruflicher Erfahrung (soge- nannte Externenprüfung) entscheidet jeweils der zustän- dige Prüfungsausschuss. Eine - wie immer geartete - Anerkennung oder Zuer- kennung von Berufsabschlüssen ist im BBiG nicht nor- miert. Insoweit kann es auch keine versagten „Anerkennungen “ geben oder gegeben haben. Das BBiG gilt für alle dualen Ausbildungsberufe. In- soweit sind alle zuständigen Stellen hieran gebunden. Zuständige Stellen für die Berufsbildung sind in Berlin neben der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die Handwerkskammer, die Ärztekammer, die Zahnärzte- kammer, die Rechtsanwaltskammer und weitere Stellen. Berlin, den 07. Juli 2014 In Vertretung Boris V e l t e r Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2014)