Drucksache 17 / 14 028 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 18. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juni 2014) und Antwort Hochschüler nach § 11 Hochschulgesetz nur Studenten 2. Klasse? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher Grundlage kann die Exmatrikulation von Studenten, welchen laut gültiger Prüfungsordnung noch der 3. Prüfungsversuch zusteht, erfolgen? Gilt diese Grundlage ausschließlich für Studenten, die nach § 11 Berliner Hochschulgesetz immatrikuliert wurden? Wenn ja, warum? Zu 1.: Die Exmatrikulation und ihre Voraussetzungen sind in § 15 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) geregelt. Wie anhand der Ausgestaltung der Regelung ersichtlich ist, kann es grundsätzlich aufgrund unterschiedlicher Fallgestaltungen zu einer Exmatrikulation kommen. Die Regelung unterscheidet anders, als die Frage vermuten lässt, bekanntlich nicht danach, ob gegebenenfalls noch Prüfungsversuche möglich wären. § 15 BerlHG gilt ferner für alle Studierenden gleichermaßen, also auch für solche mit einer schulischen Hochschulzugangsberechtigung und solche mit einer Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation nach § 11 BerlHG. Eine Unter- scheidung zwischen Studierenden, die aufgrund einer schulischen Hochschulzugangsberechtigung studieren und Studierenden, die aufgrund einer Hochschulzugangsbe- rechtigung nach § 11 BerlHG studieren, besteht hier al- lenfalls insofern, als die Hochschulen für erstere in der Rahmenstudien- und –prüfungsordnung eigenverantwortlich festlegen können, inwieweit zum Ende des ersten Studienjahres die Teilnahme an einer Studienfachbera- tung verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisheri- gen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbrin- genden Leistungspunkte erreicht wurden (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BerlHG). Demgegenüber hat der Gesetzgeber für auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 BerlHG immatrikulierte Studierende bereits per Gesetz entschie- den, dass für sie eine Studienfachberatung zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen ist, wenn sie die sat- zungsmäßigen Ziele des ersten Studienjahres nicht er- reicht haben (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BerlHG). Diese Rege- lung ist jedoch auf die Studierenden mit einer beruflichen Qualifikation nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 BerlHG be- schränkt, denen nach der gesetzlichen Regelung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung einge- räumt ist. Sie erfasst damit beispielsweise beruflich Qualifizierte nach § 11 Abs. 1 BerlHG nicht, die eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung aufweisen. Hintergrund dieser durch die Novellierung des Jahres 2011 in das Gesetz aufgenommenen Differenzierung ist insbesondere der mit dem genannten Gesetz verbundene Wegfall des Probestudiums, das sämtliche beruflich quali- fizierten Studierenden in Berlin bis ins Jahr 2011 zu ab- solvieren hatten. Um sicherzustellen, dass beruflich Qua- lifizierte, die nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 BerlHG im- matrikuliert wurden und mit den vorgesehenen Studienle- istungen ins Hintertreffen geraten, von den Hochschulen möglichst schnell mit Beratungsleistungen versorgt wer- den können, wurde für diesen Personenkreis die Studien- fachberatung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BerlHG verpflich- tend ausgestaltet. Zwar knüpft § 15 Satz 3 Nr. 1a BerlHG an die Nichtteilnahme an der Beratung nach § 28 Abs. 3 BerlHG die Exmatrikulation. Diese Folge kann der oder die einzelne Studierende jedoch durch Teilnahme an der vorgesehenen Studienfachberatung, zu der er oder sie selbstverständlich ordnungsgemäß eingeladen werden muss, mit einfachen Mitteln verhindern. 2. Wie viele Studenten, die nach § 11 Berliner Hoch- schulgesetz immatrikuliert wurden, wurden seit dieser Änderung im Hochschulgesetz exmatrikuliert? Aus wel- chen Gründen kam es zu den Exmatrikulationen? Zu 2.: Dem Senat ist nicht bekannt, ob es auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsgrundlage bereits zu einer Exmatrikulation von Studierenden gekommen ist, deren Hochschulzugangsberechtigung sich aus § 11 BerlHG ergibt. Berlin, den 25. Juni 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2014)