Drucksache 17 / 14 060 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 23. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2014) und Antwort Studentisches Wohnen in Berlin II – Warum darf das Studentenwerk keine Kredite aufnehmen ? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der Roten Nr. 1352 vom 15. November 2013 schreibt der Senat: „Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Kreditaufnahme seitens des Studentenwerks ausgeschlos- sen, da § 6 Abs. 3 Studentenwerksgesetz (StudWG), wo- nach das Land Berlin dem Studentenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuss gewährt, abschließend ist“. Was ist konkret mit „abschließend“ gemeint? Zu 1.: Paragraph 6 Abs. 3 Studentenwerksgesetz (Stu- dWG) schließt seinem Wortlaut nach eine Kreditaufnah- me durch das Studentenwerk zwar nicht ausdrücklich aus. Im Senat wird aber die Meinung vertreten, diese Rege- lung bestimme aber die Art und Weise, in der das Studen- tenwerk – neben den Beiträgen der Studierenden – finanziert werde, nämlich durch Zuschüsse des Landes Berlin. Damit bringt die Regelung gleichzeitig zum Ausdruck, dass neben den Zuschüssen keine weitere Finanzierungs- quelle vorgesehen ist. Die Regelung entfaltet insoweit eine Ausschlusswirkung gegenüber anderen Finanzie- rungsquellen „von außen“; hinsichtlich der Finanzierungsquellen des Studentenwerks sei sie damit abschlie- ßend. 2. In welchen Bundesländern ist es den Studentenwer- ken erlaubt, Kredite aufzunehmen? Zu 2.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage können die Studen- tenwerke der genannten Bundesländer Kredite aufneh- men? Zu 3.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien müssten – abgesehen vom § 6 Abs. 3 StudWG - geändert werden, sodass eine Kreditaufnahme seitens des Berliner Studentenwerks möglich ist? Zu 4.: Es ist nicht vorgesehen, dass das Studentenwerk Berlin zur Kreditaufnahme ermächtigt wird. 5. Welche Auswirkungen hätte eine Kreditaufnahme zum Zweck der Errichtung von Wohnheimplätzen auf die Zuschüsse des Landes Berlin an das Studentenwerk? Zu 5.: Eine Antwort erübrigt sich, da die Kreditauf- nahme durch das Studentenwerk als nicht möglich ange- sehen wird und auch keine entsprechende Ermächtigung vorgesehen ist. 6. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage beteiligt? 7. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 6. und 7.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Se- nat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 03. Juli 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2014)