Drucksache 17 / 14 063 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 23. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2014) und Antwort Studentisches Wohnen in Berlin V: Welche Rolle spielen die landeseigenen Wohnungs- baugesellschaften? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der Pressemitteilung vom 29. April 2014 schreibt der Senat, „die städtischen Wohnungsunternehmen sollen für die Errichtung der Wohnheime unentgeltlich geeignete Landesgrundstücke erhalten, die erforderlichen Kredite aufnehmen, die Bauvorhaben durchführen und den fertig- gestellten Wohnraum dann dem Studentenwerk vertrag- lich zur Verfügung stellen.” Handelt es sich bei den “geeigneten Landesgrundstücken” um die in der Drs. 17/13406 genannten fünf Liegenschaften? 2. Wenn nein, um welche Grundstücke handelt es sich? Zu 1. und 2.: Aktuell sind lediglich die genannten fünf Grundstücke festgelegt. Weitere Liegenschaften sind jedoch zu prüfen. 3. Wie hoch sind die Kredite, die die städtischen Wohnungsunternehmen insgesamt und jeweils pro Grundstück aufnehmen müssen, um bauen zu können? Zu 3.: Eine solche Aussage kann erst auf der Grundla- ge konkreter baurechtlicher Rahmenbedingungen, ent- sprechender Vorplanungsunterlagen und Finanzierungs- konzepte sowie einer Bewirtschaftungsgrundlage getrof- fen werden. 4. Wann ist mit dem Baubeginn realistischerweise zu rechnen und wann mit der Eröffnung des ersten Wohn- heims? Zu 4.:Während der Bauablauf und die Baufertigstel- lung vergleichsweise zuverlässig zu bestimmen sind, bestehen zu den notwendigen planungsrechtlichen Ver- läufen unterschiedliche Erfahrungen in Berlin. Die Her- stellung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitpla- nung und die erforderliche Genehmigung zum Bau ob- liegt in Berlin den Bezirken. Eine konkrete Antwort ist deshalb nicht möglich. 5. Unter welchen vertraglichen Bedingungen sollen die Grundstücke dem Studentenwerk wann zur Verfügung gestellt werden? Zu 5.: Die vertraglichen Bedingungen können erst ge- klärt werden, wenn die Erstellungs- und Baukosten be- stimmt werden, um auf dieser Grundlage das für das Stu- dentenwerk und die Wohnungsunternehmen optimale Bewirtschaftungsverfahren zu verabreden. Die Senats- verwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wird dem Senat zum 31.08.2014 zum aktuellen Sachstand, u. a. zu den vorgesehenen Inhalten der Musterverträge zur Bewirtschaftungsüberlassung, berichten. 6. Der Senat hat einen Wohnungsbaufonds aufgelegt. Ab 2015 sollen 1000 Wohnungen gefördert werden. Gibt es Gespräche mit den landeseigenen Wohnungsbaugesell- schaften, einen Anteil an Studierende zu vergeben? a) Wenn ja, wie hoch soll der Anteil sein und wie wird dieser hergeleitet? b) Wenn nein, warum wird darauf verzichtet, wenn 333 Wohnungen für Sozialleistungsempfänger be- zahlbar werden sollen? Zu 6.: Seit diesem Jahr fördert das Land Berlin wieder Neuschaffung preisgünstigen Wohnraums im Rahmen des sozialen Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus auf der Grundlage der Wohnungsbauförderungsbestimmun- gen 2014 (WFB 2014) vom 25.03.2014, welche nach Kenntnisnahme durch den Hauptausschuss des Abgeord- netenhauses im Amtsblatt für Berlin Nr. 25 vom 13.06.2014, S. 1171 ff. veröffentlicht sind. Zielgruppe der Förderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht ange- messen mit Wohnraum versorgen können und auf Unter- stützung angewiesen sind (siehe im Einzelnen § 1 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG - vom 13. September 2001, Bundesgesetzblatt I S. 2376ff). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 063 2 Mit der Förderung werden Belegungsbindungen auf- grund §§ 26 bis 33 und 52 WoFG geschaffen, wie u. a. die Verpflichtung zur Vermietung an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein. Studierende, welche diese Voraussetzungen erfüllen, haben die Möglichkeit, sich um entsprechende Wohnungsangebote zu bewerben. Entsprechend den beihilferechtlichen Anforderungen der EU muss Wohnungsbauförderung in einem diskrimi- nierungsfreien Verfahren angeboten werden. Deshalb sind gemäß Nr. 2 (2) WFB 2014 grundsätzlich sämtliche Ei- gentümerinnen und Eigentümer und sonstige Verfü- gungsberechtigte, welche die im Einzelnen in § 11 Absatz 3 WoFG genannten Voraussetzungen (wie u. a. Nachweis eines geeigneten Baugrundstücks, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Erbringen einer angemessenen Eigenleis- tung) berechtigt, Anträge auf Förderung zu stellen und – sofern der Bewilligungsausschuss den Antrag positiv entscheidet – Fördermittel entgegenzunehmen und bestimmungsgemäß zu verwenden. Insgesamt eröffnen die WFB 2014 somit u. a. die Möglichkeit, Wohnraum speziell für Studierende zu schaffen, welche die Voraussetzungen für eine Wohnbe- rechtigung im geförderten Wohnungsbau erfüllen. Ob und welche Antragstellerinnen und Antragsteller diese Mög- lichkeit wahrnehmen, um Projekte zu errichten, die spezi- ell auf das Wohnen von Studierenden ausgerichtet sind, lässt sich zum derzeitigen Verfahrensstand kurz nach Veröffentlichung der WFB 2014 noch nicht abschätzen. 7. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage beteiligt? 8. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 7. und 8.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Se- nat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 03. Juli 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2014)