Drucksache 17 / 14 110 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 25. Juni 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2014) und Antwort Wie zeitgemäß ist die Verordnung über die Beflaggung von öffentlichen Gebäuden im Land Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Berliner Senat die Diskussion darüber, ob am 17. Mai („Tag gegen Homophobie“) oder am Tag des Berliner CSD’s in Berlin, die Regenbogenfahne an den bezirklichen Rathäusern bzw. anderen Dienstgebäuden flaggt? 2. Sieht der Berliner Senat eine Möglichkeit den „Internationalen Tag gegen Homophobie“ in die Verordnung aufzunehmen? 3. Besteht die Möglichkeit beginnend vom „Motzstraßenfest “ bis zum Berliner CSD in Berlin, grundsätzlich die Beflaggung der Regenbogenfahne in allen Berli- ner Bezirken anzuordnen? Zu 1. bis 3.: Die Beflaggung öffentlicher Gebäude ist Teil der Staatssymbolik. Sie ist grundsätzlich hoheitlicher Natur und erfolgt mit der Europa-, Bundes- und Landes- flagge. Die Beflaggung ist vorgesehen bei besonderen Gedächtnis- oder Ehrentagen oder anlässlich herausgeho- bener Anlässe oder Veranstaltungen, die für die breite Bevölkerung bedeutsam sind. Sie erfolgt regelmäßig nur für einen bestimmten Tag und nicht für einen längeren Zeitraum. Soweit die Bezirksämter des Landes Berlin eine Be- flaggung mit einer nicht hoheitlichen Fahne wünschen, steht dies – wie für alle anderen Dienststellen auch – unter dem Zustimmungsvorbehalt der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, es sei denn, die Beflaggung findet im Zusammenhang mit einem bezirklichen Anlass oder einer bezirklichen Veranstaltung statt. Eine Zustimmung für die Dienstsitze der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirks- bürgermeister wurde auch 2014 für den Tag des Berliner Christopher-Street-Days (CSD) erklärt. Der in jüngerer Vergangenheit jährlich von der Se- natsverwaltung für Inneres und Sport erklärten Zustim- mung zur nicht hoheitlichen Beflaggung anlässlich des CSD liegt bereits eine sehr weitgehende Auslegung der allgemeinen Beflaggungsgrundsätze zugrunde. Sie erfolgt in Anerkennung des damit zum Ausdruck kommenden übergeordneten Zieles der Gleichbehandlung und der allgemeinen gesellschaftlichen Aufmerksamkeit für diese Veranstaltung. Für eine Ergänzung der Beflaggungsver- ordnung vom 24. Februar 2003 (GVBl. S. 121) sieht der Senat keinen Raum. Die nicht hoheitliche Beflaggung von Dienstgebäuden stellt einen Ausnahmefall dar. Eine rechtliche Möglich- keit zur Anordnung nicht hoheitlicher Beflaggung gegen- über den Dienststellen des Landes ist nicht gegeben. 4. Wird sich im Jahr 2015 die Berliner Feuerwehr und die Senatsverwaltung für Justiz sowie die Senatsver- waltung für Bildung und Jugend an der Beflaggung der Regenbogenfahne beteiligen? Zu 4.: Nicht hoheitlicher Beflaggung liegt jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zugrunde. Soweit im Jahr 2015 das Bedürfnis zur Beflaggung mit einer nicht hoheit- lichen Fahne bestehen wird, liegt diese Beurteilung zu- nächst im Entscheidungsbereich der jeweiligen Dienst- stelle. Sollte diese die Beflaggung mit der Regenbogen- fahne wünschen, steht es ihr frei, ggf. um die erforderli- che Zustimmung der für Inneres zuständigen Senats- verwaltung zu ersuchen. 5. Kann sich der Berliner Senat an der Demonstrati- onsroute eine Beflaggung der Regenbogenfahne in Zu- kunft vorstellen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 110 2 Zu 5.: Der Anwendungsbereich der Beflaggungsver- ordnung beschränkt sich auf die Dienstgebäude des Lan- des Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Kör- perschaften, Anstalten und Stiftungen. Sie stellt daher eine ungeeignete Grundlage dar, um anlassbezogen eine allgemeine Beflaggung von Straßenzügen mit bestimmten Flaggen oder Fahnen vorzuschreiben. 6. Ist dem Berliner Senat bekannt, dass dies in Tel Aviv standardisiert ist? Zu 6.: Die Handhabung der Beflaggung in der Stadt Tel Aviv ist dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 11. Juli 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juli 2014)