Drucksache 17 / 14 124 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 01. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2014) und Antwort Soziale Arbeit zu Lasten der Mitarbeiter*innen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche bezirklichen Jugendämter kooperieren für die Erbringung von Leistungen nach § 20 SGB VIII mit dem Träger „Notmütterdienst“? Zu 1.: Zur Erbringung von Leistungen nach § 20 Sozi- algesetzbuch (SGB) VIII gehen die Jugendämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragsbeziehungen ein. Eine eigens im Zuge der Beantwortung dieser Schriftli- chen Anfrage kurzfristig durchgeführte Abfrage bei den Jugendämtern ergibt bei sieben Rückmeldungen folgen- des Bild: In Einzelfällen kooperieren die Jugendämter Mitte, Pankow, Treptow-Köpenick, Charlottenburg-Wilmersdorf und Lichtenberg mit dem Träger „Notmütterdienst“. Teilweise gibt es jedoch keine aktuell laufenden Fälle. Auch in Pankow ist die Anzahl der Fälle im Jahr 2014, in denen Leistungen durch den „Notmütterdienst“ im Rahmen des § 20 SGB VIII erbracht wurden, einstellig. Die Jugendämter Tempelhof-Schöneberg und Neu- kölln arbeiten nicht mit dem Träger „Notmütterdienst“ zusammen. 2. Wie beurteilen die betreffenden Jugendämter ihre Kooperation mit dem o.g. Träger in Anbetracht der Tatsa- chen, dass a) diese freie Honorarkräfte zu einem geringen Stun- densatz von 8,00 bis 10,00 Euro pro Stunde beschäftigt sind, von denen mehrere bereits in Sozialberatungsstellen des Bezirks Pankow vorstellig wurden, da sie ihre Kran- kenversicherung mit diesen geringen Einkünften nicht bezahlen können? b) dessen Verfahren auf Mitgliedschaft im Paritäti- schen Wohlfahrtsverband Berlin derzeit ruht, da der Trä- ger sich weigert, sein Finanzierungsmodell offen zu le- gen? Zu 2. a) und b): Die Zusammenarbeit wird durchweg als fachlich adäquat sowie verlässlich und verbindlich erlebt. Die angemessene Bezahlung von Fachkräften ist Thema in Kooperationsgesprächen der Jugendämter mit freien Trägern. Wenn Jugendämtern begründete Hinweise auf das Fehlen einer angemessenen Bezahlung vorliegen, wirken sie auf eine angemessene Bezahlung hin bzw. hinterfragen ihre Zusammenarbeit mit Trägern kritisch. Der Stand eines Verfahrens auf Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesver- band Berlin e.V. ist nicht bekannt. 3. Wie beurteilt die Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Wissenschaft die Kooperation von Jugendäm- tern der Bezirke, z.B. Pankow, mit dem o.g. Träger in Anbetracht der Tatsachen, dass a) diese freien Honorarkräfte zu einem geringen Stun- densatz von 8,00 bis 10,00 Euro pro Stunde beschäftigt sind, von denen mehrere bereits in Sozialberatungsstellen des Bezirks Pankow vorstellig wurden, da sie ihre Kran- kenversicherung mit diesen geringen Einkünften nicht bezahlen können? b) dessen Verfahren auf Mitgliedschaft im Paritäti- schen Wohlfahrtsverband Berlin derzeit ruht, da der Trä- ger sich weigert, sein Finanzierungsmodell offen zu le- gen? Zu 3. a) und b): Das Entgelt für die Erbringung von Leistungen nach § 20 SGB VIII ist durch das Rundschrei- ben 3/2011 in Verbindung mit der Entgeltanpassung vom 01. März 2012 (RS 1/2012) der für den Bereich Jugend zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 124 2 Hier werden verschiedene Arten unterschieden:  Betreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mit Aufwandsentschädigung angelehnt an die Ent- schädigung der Mitglieder der Bezirksverordne- tenversammlung (BVV)  Beauftragung einer Sozialstation/anderer ambulanter Familienpflegdienste freier Träger (Familien- pflegefachkraft) mit einem Stundensatz von über 20 Euro  Beauftragung anderer geeigneter Fachkräfte entsprechend Honorarordnung für den Bereich Jugend Zu beachten ist, dass es hier z.T. um einfache Betreu- ungsdienste geht, die auch von nicht pädagogisch ausge- bildeten Personen durchgeführt werden können. Der Se- nat geht davon aus, dass mindestens Honorarsätze ange- lehnt an das Landesmindestlohngesetz entrichtet werden. Die Bezirke werden darauf in geeigneter Weise hingewie- sen. Sowohl Nachbarschaftshilfe als auch die Beauftragung privatgewerblich tätiger Leistungserbringer durch Ju- gendämter sind im Rahmen des § 20 SGB VIII möglich. Die Mitgliedschaft in einem Dachverband der Freien Wohlfahrtspflege ist keine Voraussetzung für die Beauf- tragung. Berlin, den 14. Juli 2014 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2014)