Drucksache 17 / 14 151 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 03. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juli 2014) und Antwort Proteste gegen die rechtspopulistische AfD am Brandenburger Tor am 23. Mai 2014 (II) – Nachfragen zur Drucksache 17/13946 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigen nach Ansicht des Senats die Annahme, dass von den Teil- nehmer*innen des Protestchors der Grünen Jugend erheb- liche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgingen, so dass die Berliner Polizei die Teilneh- mer*innen auf Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen abgefilmt hat? Zu 1.: Die Personengruppe störte mittels Trillerpfeifen und Sprechchören die Versammlung der Partei Alternati- ve für Deutschland (AfD). Eine polizeiliche Maßnahme, in dem Fall das Verwei- sen der Personengruppe hinter die polizeiliche Absper- rung, kann abhängig von den jeweiligen Individualum- ständen, trotz sorgfältiger Umsetzung, einen sehr unter- schiedlichen Verlauf nehmen. So konnte, in diesem Fall, mit Beginn der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass es in dem Zusammen- hang zu möglichen Widerstandshandlungen, Sach- beschädigungen oder einer groben Störung im Sinne des § 21 Versammlungsgesetz kommt. Polizeiliche Erfahrungen, insbesondere vor dem Hin- tergrund möglicher Auseinandersetzungen beim Aufei- nandertreffen von Versammlungsteilnehmerinnen bzw. Versammlungsteilnehmern und Versammlungsgegnerin- nen bzw. Versammlungsgegnern, ließen einen solchen Ablauf als möglich und damit Gefahren begründet er- scheinen. Aufgrund dieser Umstände erfolgte das Anfertigen der Bildaufnahmen. 2. Welche Entscheidungsebene der Berliner Polizei trifft bei Versammlungen die Entscheidung, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage gefilmt werden darf (Ka- meraführer*in, Einsatzleiter*in etc.) und wer traf in die- sem Fall die Entscheidung? Zu 2.: Die Entscheidung über Bildaufnahmen auf Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Aufnah- men und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Ver- sammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen obliegt der Polizeiführerin oder dem Polizeiführer im Rahmen des Entscheidungsvorbehaltes bzw. den von ihnen beauf- tragten Dienstkräften. Im vorliegenden Sachverhalt erfolgte die Entschei- dung durch den Kamera führenden Beamten in Abstim- mung mit seinem Hundertschaftsführer. 3. Wann konkret wurden die Bildaufnahmen der Teilnehmer*innen des Protestchors der Grünen Jugend gelöscht? (Bitte das konkrete Datum angeben.) Zu 3.: Die Löschung erfolgte am 23.05.2014 nach Einsatzende. 4. Fand vor Löschung der Bildaufnahmen eine Aus- wertung und Verarbeitung der Bildaufnahmen statt und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Zu 4.: Die Bildaufnahmen wurden, ohne zuvor gesich- tet worden zu sein, gelöscht. 5. Wann und wie häufig wurden die Teilneh- mer*innen des Protestchors der Grünen Jugend aufgefor- dert, sich zu entfernen, bevor die Berliner Polizei die Gruppe zwangsweise abgedrängt hat? (Bitte Angabe der konkreten Uhrzeit.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 151 2 Zu 5.: Die Personengruppe wurde durch die eingesetz- ten Dienstkräfte einmalig angesprochen. Der Aufforde- rung der Einsatzkräfte wurde Folge geleistet und die Per- sonengruppe wurde hinter die polizeiliche Absperrung begleitet. Die Maßnahme erfolgte in der Zeit von 17:00 Uhr bis 17:09 Uhr. Es erfolgten keine Zwangsmaßnahmen. 6. Wie viele Polizist*innen der Motorradstaffel der Berliner Polizei begleiteten aus welchen Gründen den Autokorso der rechtspopulistischen AfD bis zum Bran- denburger Tor? Zu 6.: Der Autokorso der AfD war eine Versammlung und unterlag demzufolge dem Versammlungsrecht. Zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit im öffentli- chen Verkehrsraum sind verkehrspolizeiliche Maßnahmen regelmäßig erforderlich. Darüber hinaus dienen diese polizeilichen Maßnah- men dem Schutz unbeteiligter Verkehrsteilnehmer sowie dem Ziel, die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Für die verkehrspolizeiliche Begleitung waren 22 Dienstkräfte des Zentralen Verkehrsdienstes eingesetzt, davon 16 auf Motorrädern. Berlin, den 15. Juli 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2014)