Drucksache 17 / 14 155 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 03. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juli 2014) und Antwort Polizist*innen mit Maschinenpistolen auf Versammlungen im Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Dürfen Berliner Polizist*innen, die bei Versamm- lungen eingesetzt werden, Maschinenpistolen bei sich führen und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Zu 1.: Grundsätzlich wäre es rechtlich möglich, die Maschinenpistole bei Versammlungen mitzuführen, dies wird durch die Polizei Berlin jedoch nicht praktiziert. 2. Wurden seit 2007 von eingesetzten Berliner Poli- zist*innen bei Versammlungen Maschinenpistolen mitge- führt? a) Wenn ja, bei welchen Versammlungen? b) Wenn ja, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils? Zu 2.: Diese Daten werden statistisch nicht erhoben. 3. Dürfen Unterstützungskräfte aus anderen Bundes- ländern und des Bundes, die bei Versammlungen im Land Berlin eingesetzt werden, Maschinenpistolen bei sich führen und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Zu 3.: Unterstützungskräfte tragen gegebenenfalls ihre Maschinenpistolen nach den jeweiligen landes- bzw. bundesspezifischen Voraussetzungen. 4. Wurden seit 2007 von Unterstützungskräften aus anderen Bundesländern und des Bundes bei Versammlun- gen Maschinenpistolen mitgeführt? a) Wenn ja, bei welchen Versammlungen? b) Wenn ja, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils? Zu 4.: Diese Daten werden statistisch nicht erhoben. 5. Gibt es Weisungen, Anordnungen und andere Richtlinien bei der Berliner Polizei, die das Tragen von Maschinenpistolen bei Versammlungen durch Berliner Polizist*innen und/oder Unterstützungskräfte aus den anderen Bundesländern/Bund regeln? (Bitte im Origi- nalwortlaut beifügen.) Zu 5.: Nein. 6. Wie bewertet der Senat, den Umstand, dass ein Po- lizist aus Thüringen am 24.06.2014 im Einsatz rund um die Absperrung der Gerhart-Hauptmann-Schule eine Ma- schinenpistole bei sich führte, als sich dieser in der unmit- telbaren Interaktion mit Protestierenden (Zurückdrängung der Protestierenden an der Ecke Ohlauer Stra- ße/Reichenberger Straße) befand? Zu 6.: Der Einheitsführer aus Thüringen stufte die Si- tuation an der Gerhart-Hauptmann-Schule als mögliche Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage ein und entschloss sich, die Maschinenpistole (MP 5) durch einen Beamten mitführen zu lassen. Während die Einheit in der Reichenberger Straße ei- nen möglichen Einsatz erwartete, wurde sie kurz darauf zur Unterstützung an der Absperrung Reichenberger Str./Ohlauer Str. eingesetzt. Das Tragen von MP wurde durch den Polizeiführer untersagt, unmittelbar nachdem ihm bekannt wurde, dass der Beamte aus Thüringen die MP mitführte. 7. Wird der Senat in Zukunft Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Polizist*innen auf Versammlungen bewaffnet mit Maschinenpistolen auftreten und wenn ja, welche? Zu 7.: Der Einsatz der Maschinenpistole kommt nur in besonderen Fällen in Betracht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 155 2 Beim Schutz von Versammlungen werden Maschi- nenpistolen durch Dienstkräfte der Polizei Berlin nicht mitgeführt. Unterstützungskräfte werden diesbezüglich sensibilisiert. Berlin, den 16. Juli 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2014)