Drucksache 17 / 14 169 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 07. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juli 2014) und Antwort Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Berliner Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Zu welchen bei der Berliner Polizei geführten au- tomatisierten Dateien über personenbezogene Daten gibt es Errichtungsanordnungen gemäß § 490 Strafprozess- ordnung? 2. Wann wurden die Dateien jeweils eingerichtet? 3. Wann wurde die jeweilige Errichtungsanordnung erlassen? Zu 1. bis 3.: Bei der Polizei Berlin werden zu allen au- tomatisierten Dateien auf der Grundlage der Strafprozess- ordnung (StPO) Errichtungsanordnungen gemäß § 490 StPO erlassen. Die Dateien werden stets zu einem konkre- ten Strafverfahren eingerichtet und nach den Vorschriften der StPO betrieben. Die Dateien werden zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Strafverfolgung benötigt. Polizeiliche Er- mittlungsmöglichkeiten dürfen in diesen Fällen nicht offengelegt werden, um ihr Unterlaufen zu verhindern. Bereits der aus der Errichtungsanordnung ersichtliche Name der Datei, der sich aus einem Schlagwort und dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen zum konkreten Strafverfahren zusammensetzt, in Verbindung mit der Benennung der ermittelnden Dienststelle lässt Rück- schlüsse auf den Grundsachverhalt zu. Selbst Betroffene erhalten gemäß § 491 StPO nur eingeschränkt Auskunft. Aus diesem Grund sind auch diese Errichtungsanordnun- gen gemäß § 19a Abs. 1 S. 7 Berliner Datenschutzgesetz nicht zur Einsichtnahme bestimmt. Vor diesem Hintergrund besteht ein besonderes öf- fentliches Interesse an der Geheimhaltung der Dateien. Daher ist keine Auflistung der einzelnen Dateien möglich. Die Dateien wurden in jedem Einzelfall erst nach Er- lass der entsprechenden Errichtungsanordnung eingerich- tet. 4. Welche Errichtungsanordnungen werden gegen- wärtig überarbeitet? 5. Aus welchen konkreten Gründen war gegebenen- falls eine Überarbeitung der Errichtungsanordnungen notwendig geworden? Zu 4. und 5.: Eine „Überarbeitung“ von Errichtungsanordnungen nach der StPO ist nicht angezeigt. Anders als bei Errichtungsanordnungen nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (ASOG), die regelmäßig für einen gesamten De- liktsbereich erlassen und ggf. an aktuelle Rechtsentwick- lungen oder sonstige polizeiliche Erfordernisse angepasst werden müssen, bleiben Errichtungsanordnungen nach der StPO bis zur Erledigung des konkreten Strafverfah- rens gemäß § 489 StPO unverändert. Berlin, den 18. Juli 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juli 2014)