Drucksache 17 / 14 200 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 09. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juli 2014) und Antwort Unternehmenswert beim Rückkauf der BWB Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Im Zusammenhang mit den Rückkäufen der Antei- le von RWE und Veolia an der Berlinwasser Holding wurden indikative Bewertungen erstellt. Zu diesem Zeit- punkt waren noch folgende Verfahren anhängig: a) Beschwerde der BWB AöR vom 08. Juni 2012 ge- gen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 04. Juni 2012, Aktenzeichen B 8 - 40/10 b) Normenkontrollverfahren gegen § 16 Abs. 5 Satz 3 Berliner Betriebe-Gesetz c) Organstreitverfahren der Piratenfraktion vom 25. April 2013 Wurden in den o. a. Bewertungen die zu diesem Zeit- punkt noch anstehenden gerichtlichen Verfahren mit ihrer Vorwirkung auf den Unternehmenswert der Wasserbe- triebe berücksichtigt? Zu 1.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte bereits im Zusammenhang mit dem Erwerb des 50%igen Ge- schäftsanteils der RWE AG an der RWE Veolia Berlin- wasser Beteiligungs GmbH (RVB) auf ihrer Homepage veröffentlicht, dass bei der Kaufpreisfindung u.a. das mögliche Obsiegen des Bundeskartellamts eingerechnet wurde. Ohne die Verfügung des Bundeskartellamts wären die Anteile mehr als 618 Mio. € wert gewesen. Darüber hinaus haben das Land Berlin und Veolia in § 13.8 des ebenfalls veröffentlichten Kaufvertrags vom 02. Dezember 2013 über einen weiteren 50%igen Anteil an der RWE-Veolia Berlinwasser Beteiligungs GmbH klarstellend und übereinstimmend festgestellt, dass die Rechte und Pflichten beider Parteien u.a. in Bezug auf etwaige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs von Berlin im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe durch den Kaufvertrag nicht verändert werden, und insbesondere durch den Abschluss und die Durchführung des Unternehmenskaufvertrages weder neue Rechte und Pflichten der Parteien begründet noch bestehende Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit einem der genannten Verfahren aus- geschlossen werden. Daraus ergibt sich, dass anhängige Verfahren im Rahmen des Kaufvertrags und damit der Preisfindung so weit wie möglich bzw. durchsetzbar be- rücksichtigt worden sind. Im Kaufvertrag mit RWE vom 18. Juli 2012 konnten die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Lan- des Berlin noch nicht angesprochen werden, weil diese bei Vertragsabschluss noch nicht anhängig waren. Auf weitere Einzelheiten auch der Kaufpreisfindung ist der Senat u.a. anlässlich des Geschäfts mit Veolia im Anschluss an Fragen der Fraktionen – darunter auch der Piratenfraktion – in einem vertraulichen Bericht vom 21. Oktober 2013 (grüne Nummer 0086 A) an den Unteraus- schuss Vermögensverwaltung des Hauptausschusses eingegangen. Berlin, den 22. Juli 2014 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2014)