Drucksache 17 / 14 212 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 14. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 2014) und Antwort Rechtswidriges Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 während der Fußballwelt- meisterschaft 2014 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen Zeiträumen ist es in Berlin erlaubt, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abzubrennen? Zu 1.: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür- fen in Berlin grundsätzlich nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres abgebrannt werden. Dabei sind die Beschränkungen des § 23 der Ersten Ver- ordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zum Ab- brennen von Feuerwerkskörpern zu beachten. Darüber hinaus gibt es gemäß § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz die Möglichkeit, mit einer behörd- lichen Ausnahmegenehmigung aus begründetem Anlass pyrotechnische Gegenstände an anderen Tagen abzubren- nen. 2. Welche Maßnahmen wurden von Senat, Ord- nungsämtern und Polizei ergriffen, um das verbotene Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 in der Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2014 zu unterbinden? Zu 2.: Alle Einsatzkräfte der Polizei Berlin waren vor der Fußballweltmeisterschaft 2014 auf das zu erwartende verstärkte Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen durch Fußballfans hingewiesen worden. An den zentralen Public Viewing-Örtlichkeiten wurden in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern Sicherheitskonzepte erarbeitet. Die verstärkten Kontrollmaßnahmen an den Einlassbereichen waren auch auf das Auffinden von pyrotechnischen Ge- genständen ausgerichtet. Die Außendienstkräfte der be- zirklichen Ordnungsämter überwachen im Rahmen ihrer personellen Ressourcen ganzjährig die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Abbrennens von Feuerwerken. Allerdings können sich bei spontan abgebrannten Feuerwerken die eindeutige räumliche Lo- kalisierung sowie die rechtssichere Zuordnung zu einer bestimmten Person als schwierig erweisen. 3. In wie vielen Fällen ermittelt die Polizei wegen des verbotenen Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Ka- tegorie 2 in der Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2014 und wie viele Verfahren wurden eingeleitet? Zu 3.: Hierzu wurde eine statistische Erfassung nicht vorgenommen. 4. Wie viele Verletzte im Zusammenhang mit dem verbotenen Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kate- gorie 2 gab es in der Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2014? Zu 4.: Es wurden bisher keine Verletzten durch Feu- erwerkskörper der Kategorie 2 bekannt. 5. Wie viele Brände wurden durch das verbotene Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 in der Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2014 ausgelöst? Zu 5.: Hierzu erfolgte keine gesonderte Erfassung. 6. Wie werden Senat, Ordnungsämter und Polizei künftig dafür sorgen, dass das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 während der Fußball-Großereignissen wirksam durchgesetzt wird? Zu 6.: Die Polizei Berlin wird entsprechend den vor- liegenden Lageerkenntnissen und den personellen Res- sourcen Gefahren durch das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II abwehren sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang verfolgen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 212 2 Auch die Außendienstkräfte der bezirklichen Ord- nungsämter werden hier im Rahmen ihrer Befugnisse und personellen Möglichkeiten tätig. Berlin, den 28. Juli 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Aug. 2014)