Drucksache 17 / 14 223 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 15. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2014) und Antwort Mietpreisentwicklung und Mietpreisdämpfung rund um den Mauerpark Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Wohnungen im Umfeld des Mau- erparks (Stadtteil Gesundbrunnen Brunnenstraße, Zent- rum - Arkonaplatz im Bezirk Mitte und Nördlicher Prenz- lauer Berg – Falkplatz, Südlicher Prenzlauer Berg – Teutoburger Platz im Bezirk Pankow) sind mit öffentlichen Fördermitteln errichtet oder modernisiert worden (bitte differenziert nach Stadtteilen, Förderarten und Jahren angeben)? Antwort zu 1: Die bei der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umwelt geführten Dateien Wohnungs- kataster und Stadterneuerungsdatei verzeichnen in den Planungsräumen Arkonaplatz, Brunnenstraße, Falkplatz, Gesundbrunnen und Teutoburger Platz insgesamt insge- samt 3.908 Sozialwohnungen sowie 3.038 Wohnungen, die aufgrund einer geförderten umfassenden Modernisie- rung und Instandsetzung von Wohngebäuden längerfristi- gen Förderbindungen unterliegen. Die insgesamt 6.946 gebundenen Wohnungen verteilen sich wie folgt auf För- derprogramme, Programmjahre und Planungsräume: Gebiet Förderung Bis 1979 80-89 90-99 Ab 2000 gesamt Arkonaplatz Neubau 13 13 ModInst 680 270 950 Brunnenstr. Neubau 2129 1711 3840 ModInst 41 41 Falkplatz Neubau 10 10 ModInst 45 45 Gesundbrunnen ModInst 887 299 1186 Teutoburger Platz Neubau 45 45 ModInst 747 69 816 Insgesamt Neubau 2142 1711 55 3908 ModInst 2400 638 3038 Frage 2: Wie hoch sind die aktuellen Bewilligungs- bzw. Fördermieten in den unter 1. erfragten Wohnungen und wie viele davon und wie lange unterliegen noch einer Belegungs- oder Mietpreisbindung (bitte differenziert nach Stadtteilen und Jahren angeben)? Antwort zu 2: Angaben zur Miethöhe liegen in der er- betenen Aufbereitung nicht vor. Von den im Planungsraum Brunnenstraße geförderten Sozialwohnungen endet nach heutigem Kenntnisstand die Eigenschaft öffentlich gefördert mit Ablauf folgender Jahre bei folgenden Wohnungszahlen: Bindungsende mit Ablauf des Jahres Zahl der Sozial- wohnungen 2014 136 2015 88 2021 79 2022 28 2023 193 Insgesamt 524 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 223 2 Frage 3: Wer ist zuständig für die Kontrolle der Miet- preis- und Belegungsbindungen, in welchen zeitlichen Abständen werden diese kontrolliert und wie werden Verstöße geahndet? (bitte Beispiele nennen) Antwort zu 3: Die Kontrolle der Mietpreisbindungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Neubau) obliegt der Investitionsbank Berlin (IBB). Mietpreisprüfungen erfolgen aufgrund von konkreten Anfragen von Mieterin- nen und Mietern bzw. stichprobenartig. Ggf. erkannte Mietpreisverstöße werden auf Grundlage des § 25 Woh- nungsbindungsgesetz (WoBindG) (siehe auch nachfol- gend) geahndet. In der Regel passt der Verfügungsberech- tigte die Miete an das zulässige Maß an, so dass Verfah- ren wegen Mietpreisverstoß die Ausnahme bilden. Die Kontrolle der Belegungsbindungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau erfolgt einzelfallbezogen durch die zuständigen Bezirksämter. Nach den gesetzlichen Vorgaben aus § 27 Absatz 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 4 Absatz 2 WoBindG sind von den Verfü- gungsberechtigten Mitteilungen über erfolgte Wohnungs- überlassungen an berechtigte Wohnungssuchende vorzu- nehmen. Soweit zu einzelnen gebundenen Wohnungen sogenannte Freistellungen bestehen sollten, d.h., dass gebundene Wohnungen auch Wohnungssuchenden ohne Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden dürfen, haben die Verfügungsberechtigten die Wohnungs- überlassungen analog anhand von Vermietungsmitteilun- gen dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Diese Anga- ben werden von den zuständigen Bezirksämtern nach § 32 Absatz 2 WoFG und § 2 WoBindG in das sogenannte Wohnungskataster überführt, so dass zu den einzelnen gebundenen Wohnungen ein Belegungsstatus besteht. Soweit von den zuvor genannten zuständigen Stellen Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Miet- preis- und Belegungsbindung festgestellt werden, sind diese nach Maßgabe der §§ 33 und 52 WoFG und der §§ 25 und 26 WoBindG zu verfolgen. Dabei ist gegenüber dem Verfügungsberechtigten die Erhebung von Geldleis- tungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich für die Zeit des Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben möglich. Bußgelder können, bezo- gen auf den jeweiligen schuldhaften Verstoß, in der Höhe von 2500 Euro bis zu 50000 Euro je Wohnung verhängt werden. Daneben soll bei einem schuldhaften Verstoß die Kündigung der bewilligten öffentlichen Fördermittel bzw. die Rückforderung von Zuschüssen erfolgen. Frage 4: Sind Fälle von Zweckentfremdung (z.B. Fe- rienwohnungen) in öffentlich geförderten Wohnungen bekannt? Antwort zu 4: Die Nutzung von öffentlich geförderten Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (z.B. als Feri- enwohnung) darf vom Verfügungsberechtigten nach § 27 Abs. 7 WoFG und § 7 Abs. 3 WoBindG nur mit Geneh- migung der zuständigen Stelle erfolgen. Zuständige Stelle für die Genehmigungserteilung wie auch für die Verfol- gung von Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben (vgl. auch in Antwort zu Frage 3) sind die örtlichen Bezirksäm- ter. Dem Senat sind auf Nachfrage keine verifizierten zweckfremden Nutzungen i.S. der Frage 4 benannt wor- den. Frage 5: Wie hoch waren bzw. sind die öffentlichen Aufwendungen für die unter 1. erfragten Wohnungen und welche Zahlungsverpflichtungen bestehen ggf. aktuell noch? Antwort zu 5: Detaillierte Angaben in der erbetenen Aufbereitung liegen nicht vor. Frage 6: Welche Ausnahmen von vertraglichen Bin- dungen bestehen aufgrund von Senatsbeschlüssen oder sonstigen abweichenden Regelungen und wie lange sind diese gültig? Antwort zu 6: Im Eigentum von städtischen Woh- nungsbaugesellschaften liegender gebundener Woh- nungsbestand in dem in Rede stehenden Gebiet kann, nach Maßgabe des 2012 vom Senat mit den Wohnungsun- ternehmen abgeschlossenen Kooperationsvertrages zum bekannten Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten, bis zum 31.12.2016 auch ohne Über- gabe eines Wohnberechtigungsscheines an Wohnungssu- chende überlassen werden. Im Gegenzug haben sich die städtischen Wohnungsbaugesellschaften vertraglich ver- pflichtet, die im Bündnis festgelegten berlinweiten Ver- mietungsquoten einzuhalten. Daneben ist die Großsiedlung Brunnenstraße des So- zialen Wohnungsbaus durch das vom Senat beschlossene Maßnahmenprogramm für die Großsiedlungen des Sozia- len Wohnungsbaus bis zum 31.12.2014 freigestellt, d.h. dass dort die jeweiligen Verfügungsberechtigten die ge- bundenen Wohnungen auch an Wohnungssuchende ohne WBS überlassen können. Freigestellt sind auch die 45 vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Sozi- alwohnungen im Planungsraum Teutoburger Platz. Frage 7: Was kostet die Kappung der Sozialmieten gemäß Mietenkonzept des Senates im Brunnenviertel jährlich und welche Gesamtkosten werden bis Ende 2017 erwartet? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 223 3 Antwort zu 7: Gemäß Auskunft der Investitionsbank Berlin sind im Rahmen des Mietenkonzepts 2014 für 34 Förderobjekte mit insgesamt 2.900 Sozialwohnungen, von welchen 2.259 unter die Kappungsgrenzenregelung fallen, insgesamt 2.546.842,50 EUR für den Zeitraum bis März 2018 (Zeitpunkt des Auslaufens des Mietenkonzeptes 2014) bewilligt worden. Eine Aufgliederung der Bewilli- gung nach Jahresscheiben ist der IBB nicht möglich. Berlin, den 27. Juli 2014 In Vertretung Prof. Dr.- Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2014)