Drucksache 17 / 14 226 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 15. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2014) und Antwort Von München lernen? Vorkaufsrecht endlich nutzen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Plant der Senat im Rahmen seiner Woh- nungspolitik die Bezirke bei der Ausübung des Vorkaufs- rechts i. S. des § 24 ff BauGB für „soziale Erhaltungsrechtsgebiete “ (§ 172 Abs.1 Nr. 2) zu unterstützen? Frage 2: Ist zu diesem Zweck geplant, die städtischen Wohnungsbaugesellschaften anzuweisen, eine Kooperati- on mit den Bezirken einzugehen, um u.a. auch das erklär- te Ziel von mehr landeseigenen Wohnungen zu erreichen? Frage 3: Wenn ja: ab wann und in welcher Form? Frage 4: Wenn nein: warum nicht? Frage 6: Im Rahmen des Vorkaufsrechts besteht die Möglichkeit mittels Abwendungsvereinbarungen den Mieterschutz zu stärken und bezahlbaren Wohnraum zu sichern, wie z.B. in München seit vielen Jahren prakti- ziert. Wie bewertet der Senat diese Möglichkeit und plant er, die notwendigen Schritte (siehe vorherige Frage) ein- zuleiten, um auch die Nutzung dieses Instruments durch die Bezirke, ggf. in Kooperation mit landeseigenen Woh- nungsbaugesellschaften, zu ermöglichen? Antwort zu den Fragen 1-4 und 6: Ob eine Unterstüt- zung der Bezirke bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechtes in sozialen Erhaltungsgebieten möglich und sinnvoll erscheint, wird derzeit auch im Hinblick auf die Erfah- rungen in München und Hamburg – auch unter Einbeziehung betroffener Bezirke – intensiv geprüft. Dabei werden unterschiedliche Modelle – auch die mögliche Einbeziehung städtischer Gesellschaften erörtert. Die kompli- zierten Rechts- und Verfahrensfragen bis hin zur Berück- sichtigung beihilferechtlicher Belange lassen derzeit eine abschließende Bewertung auch zu Teilaspekten nicht zu. Der Senat geht davon aus, seine Prüfungen bis Ende des Jahres abschließen zu können. Frage 5: Zur Wahrnehmung des Vorkaufsrechts sind den Bezirken sehr enge zeitliche Fristen gesetzt. Eine Änderung der Investitionsplanung zwecks Aufkauf ist i.d.R. zeitlich nicht umzusetzen, wodurch das Vorkaufs- recht selbst bei Interesse und finanziellen Mitteln nicht wahrgenommen werden kann. Plant der Senat vor diesem Hintergrund einen speziellen Fonds anzubieten, um die Bezirke finanziell in die Lage zu versetzen, kurzfristig ihr Vorkaufsrecht wahrzunehmen, ggf. auch in Kooperation mit landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften? Antwort zu 5: Die Ausübung des Erhaltungsvorkaufs- rechts durch die Bezirke unterliegt der Ausübungsfrist des § 28 Abs. 2 des Baugesetzbuchs. Innerhalb dieser bun- desgesetzlich vorgegebenen Frist von 2 Monaten sind vielfältige Bearbeitungs- und Prüfschritte durch die Be- zirke zu leisten, unabhängig vom Finanzierungs- und Durchführungsmodell für den Vorkauf. Berlin, den 21. Juli 2014 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2014)