Drucksache 17 / 14 228 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 15. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2014) und Antwort Besetzung offener Schulleitungsstellen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, dass Ver- fahren zur Besetzung von Schulleitungen zu optimieren, um offene Vakanzen gänzlich zu vermeiden? Zu 1.: Wie schon mit der Beantwortung zu verschie- denen Kleinen Anfragen – zuletzt zur Nr. 17/11664 – ausgeführt, muss zwischen planmäßigen und nichtplan- mäßigen Personalaustritten unterschieden werden. Bei planmäßigen Personalaustritten (Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze) erfolgt die Stellenausschreibung im Regelfall mindestens ein Jahr vor dem Freiwerden der Stelle. Bei nichtplanmäßigen Personalaustritten (vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Beurlaubung, Wahrneh- mung einer anderen Tätigkeit) erfolgt die Stellenaus- schreibung grundsätzlich mit Bekanntwerden des (beab- sichtigten) Personalaustritts bzw. der Veränderung. In diesen Fällen lässt sich eine – ggf. auch längere Vakanz der Stelle – nicht vermeiden. Die Verfahrensdauer eines Ausschreibungs- und Stel- lenbesetzungsverfahrens beträgt durchschnittlich ein Jahr und wird maßgeblich von den in der Beantwortung zu 7. der Kleinen Anfrage Nr. 17/11664 näher beschriebenen Beteiligungsrechten bestimmt. Danach nehmen allein diese verschiedenen und teilweise wiederholten Beteili- gungsrechte der verschiedenen Beschäftigtenvertretungen sowie des Schulträgers und der Schulkonferenz der be- treffenden Schule einen Zeitraum von vier bis sechs Mo- naten in Anspruch. Die zuständige Schulaufsicht führt das gesamte Aus- wahlverfahren unter Beachtung der ge¬setzlichen und sonstigen Vorschriften schnellstmöglich durch; bei plan- mäßigen Personalaustritten wird eine unmittelbare und bei nichtplanmäßigen Personalaustritten eine schnellstmögli- che Nachbesetzung angestrebt. Längere Verfahrenszeiten sind allerdings nicht zu vermeiden, wenn nach der Auswahlentscheidung Konku- rentenklagen von nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern eingehen, die eine abschließende Entschei- dung verzögern oder verhindern. 2. Inwiefern ist es möglich Leitungen von Grund- schulen mit einer höheren Leistungszulage bzw. Höher- gruppierung zu unterstützen, insbesondere unter Berück- sichtigung nicht-verbeamteter Lehrkräfte und des TVLs? Zu 2.: Nach geltendem Recht ist es nicht möglich, Schulleiterinnen und Schulleiter mit einer höheren Leis- tungszulage zu unterstützen. Leistungszulagen sind nicht vorgesehen, weder für beamtete noch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Vergütung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und damit auch der Schulleiterinnen und Schulleiter orientiert sich nach § 44 des Tarifvertrages der Länder (TVL) an den beamten-rechtlichen Vorschriften. U.a. für Leiterin- nen und Leiter von Grundschulen richtet sich die Bewer- tung der Stelle und damit die Besoldung der jeweiligen Dienstkraft nach der Anzahl der Schülerinnen und Schü- ler an der einzelnen Schule. Fragen der Aufstiegsmöglichkeiten sind auch Gegen- stand der laufenden Tarifverhandlungen mit der Tarifge- meinschaft der Länder. Deren Ergebnisse bleiben abzu- warten. 3. Welche Kosten kommen auf das Land Berlin hin- zu, wenn jede Schule eine/n zusätzliche/n zweite/n Sekre- tär/in, eine/n Verwaltungsleiter/in, eine/n Hausmeisteras- sistent/in und eine/n IT-Experten/in erhält (sortiert nach Durchschnittssätzen)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 228 2 Zu 3.: Die maßgebliche Personalzumessung für Schul- sekretärinnen und Schulsekretäre berücksichtigt verschie- dene Kennzahlen, welche in der Anwendung bei fast allen Schulen eine – teilweise deutlich – höhere Vergütungsstundenzahl als die Grundausstattung von 30 Wochen- stunden vorsieht. Viele Schulen im Land Berlin verfügen daher bereits über eine zweite Dienstkraft im Schulsekre- tariat. Schulsekretärinnen und Schulsekretäre sind in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Nach den Durchschnittssät- zen 2014 sind unter Bildung eines Durchschnittswertes zwischen dem Tarifrechtskreis West und dem Tarif- rechtskreis Ost für eine volle Stelle 49.655 € anzusetzen. Aktuell ist für 32 allgemeinbildende Schulen im Land Berlin eine Ausstattung mit jeweils einer Stelle Verwal- tungsleitung im Umfang von ¾ der wöchentlichen Ar- beitszeit vorgesehen. Die Stellen sind im Haushalt nach der Besoldungsgruppe A 9S ausgewiesen. Da es bei ¾- Stellen aber eher unwahrscheinlich ist, dass sie mit Beam- tinnen und Beamten besetzt werden können, ist eher von einer Besetzung mit Tarifangestellten auszugehen. Bei der für Beamtinnen und Beamte geltenden Bewer- tungsvermutung A 9S beträgt der Durchschnittssatz bei einer vollen Stelle 36.710 €. Die Bewertungsvermutung bei der Stellenbesetzung mit einer angestellten Dienstkraft liegt bei Entgeltgruppe 9. Unter Bildung eines Durch- schnittswerts zwischen den Tarifrechtskreisen West und Ost ist bei einer Vollbeschäftigung von einem Betrag von 61.660 € auszugehen. Sofern mit IT-Experten Systembetreuerinnen und Sys- tembetreuer bzw. Systemadministratorinnen und Sys- temadministratoren gemeint sind: Auch dieses Personal ist in Entgeltgruppe 9 eingruppiert, so dass auch hier durchschnittlich 61.660 € anzusetzen wären. Durch Beschluss des Hauptausschusses zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans 2014/2015 vom 09.12.2013 wurde festgelegt, dass von der Senatsverwal- tung für Arbeit, Integration und Frauen Mittel zur ergän- zenden Finanzierung von 200 von den Jobcentern zu bewilligen FAV-Stellen (Förderung von Arbeitsverhält- nissen für schwervermittelbare Langzeitarbeitslose nach § 16 e SGB II) für „Hausmeisterassistenten zur Gewährleistung von Sicherheit an Grundschulen“ zur Verfügung gestellt werden. Dies soll dazu dienen, die Langzeitar- beitslosen langfristig wieder in den Arbeitsmarkt zu integ- rieren. Die Finanzierung obliegt der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen in Verbindung bzw. Zu- sammenarbeit mit den Jobcentern und den beauftragten Trägern. Abschließend folgende Hinweise: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat neben den aus den Ist-Kosten des vorhandenen Personals in der Haupt- verwaltung und in den Bezirken errechneten Durch- schnittssätzen auch noch Durchschnittssätze für neu ein- zustellende Dienstkräfte veröffentlicht. Zumindest bei den Schulsekretärinnen und Schulsekretären muss davon ausgegangen werden, dass diese Stellen nicht mit bereits beim Land Berlin beschäftigtem Personal besetzt werden könnten. Für neu eingestelltes Personal betragen die (aus den Durchschnittssätzen für die Tarifrechtskreise West und Ost gebildeten) durchschnittlichen Kosten 44.450 € bei Entgeltgruppe 9 und 38.660 € bei Entgeltgruppe 6. Mit dem Stand 16.07.2014 sind im kommenden Schuljahr 2014/2015 insgesamt 696 Schulen in öffentli- cher Trägerschaft vorhanden. 4. Welchen Spielraum sieht die Senatsverwaltung Schulleitungen eine größere Entscheidungsfreiheit bei der Einstellung von Personal zukommen zu lassen? Zu 4.: Gemäß § 7 Absatz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) er-folgt bei Einstellungen die Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Sie oder er kann auch schulbezogene Aus- schreibungen veranlassen. Umsetzungen von Lehrkräften und von sonstigem schulischen Personal werden im Be- nehmen mit den beteiligten Schulen vorgenommen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt zudem befriste- te Verträge zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Auf- gaben der Schule ab. Diese personellen Spielräume einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Schule werden von den meis- ten Schulen bereits sehr gut genutzt und dabei durch die Schulaufsicht entsprechend ihrem Bedarf unterstützt und beraten, um die schulgesetzlich vorhandenen Spielräume auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund ist eine Erweite- rung der Entscheidungsspielräume der Schulen bei Ein- stellungen derzeit nicht geplant. Berlin, den 25. Juli 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juli 2014)