Drucksache 17 / 14 233 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 16. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2014) und Antwort Verzicht auf Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht gem. § 53 NatSchG Bln, § 66 BNatSchG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind dem Senat von Berlin die Gründe be- kannt, warum die Bezirksämter Marzahn Hellersdorf mit Allgemeinverfügung vom 20.01.2014 (Amtsblatt Nr. 5 vom 31.01.2014 S. 243) und Charlottenburg-Wilmersdorf mit Allgemeinverfügung vom 24.03.2014 (Amtsblatt Nr. 14 vom 04.04.2014 S. 634) auf das bundes- wie auch das landesrechtliche naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht vor- läufig verzichtet haben? Antwort zu 1: Ja, dem Senat sind die Gründe bekannt. Beide Bezirke können gegenwärtig fachlich und rechtlich kein Grundstück erkennen, für das die Voraussetzung der Erforderlichkeit des Grunderwerbs erfüllt ist. Die Allge- meinverfügung gilt bis auf Widerruf und kann bei Vorlie- gen neuer Erkenntnisse aufgehoben werden. Frage 2: Ist dem Senat von Berlin bekannt, warum die übrigen Bezirksämter entweder einen derartigen Verzicht per Allgemeinverfügung abgelehnt oder sich auf Anfrage dazu gegenüber der Notarkammer Berlin nicht geäußert haben? Antwort zu 2: Die Ausstattung der Bezirke mit Grund- stücken, die sich für die Ausübung des Vorkaufsrechts eignen, ist durchaus unterschiedlich. Dem Land Berlin steht nach § 53 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht nur an solchen Grundstücken zu, die in Natur- oder Landschaftsschutz- gebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen oder auf denen sich oberirdische Gewäs- ser befinden. Außerdem darf das Vorkaufsrecht nur aus- geübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungs- vorsorge erforderlich ist. Frage 3: Sind dem Senat von Berlin die Gründe be- kannt, die eine unterschiedliche Behandlung dieser lan- des- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften begründen könnten? Antwort zu 3: Die Bezirke entscheiden eigenständig über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausübung des Vorkaufsrechts besteht nicht. Ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise das Vorkaufsrecht nach dem Naturschutzrecht im Einzel- fall ausgeübt wird, ist Angelegenheit des jeweiligen Be- zirkes, in dem das fragliche Grundstück liegt. Berlin, den 24. Juli 2014 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juli 2014)