Drucksache 17 / 14 248 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Birgit Monteiro (SPD) vom 18. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2014) und Antwort Wie werden Antragsteller von Arbeitslosengeld 2 über ernährungsbedingte Mehrbedarfe informiert? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Der Senat hat daher die zuständige Regionaldirekti- on Berlin-Brandenburg (RD BB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten. Die dort in eige- ner Verantwortung erstellten Stellungnahmen sind nach- folgend wiedergegeben. 1. Haben Antragsteller von Arbeitslosengeld 2 (Alg 2) die Möglichkeit, sich von Mitarbeitern der JobCenter oder der Bundesagentur für Arbeit speziell zur Beantragung von ernährungsbedingten Mehrbedarfen nach § 21 Absatz 5 SGB II beraten zu lassen? Wenn ja, werden die Antrag- steller regelmäßig auf diese Möglichkeit im Laufe des Antragsstellungsverfahrens zu Alg 2 hingewiesen? Wenn es keine Beratungsmöglichkeiten gibt, wie lässt sich dies mit §§ 13 und 14 SGB I vereinbaren? Zu 1.: Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) nimmt die Aufgaben der Träger nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) wahr. Mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Le- bensunterhaltes können Leistungen nach dem SGB II beantragt werden. Hierzu gehören auch die Leistungen für ernährungsbedingte Mehrbedarfe. Im Hauptantrag ist eine entsprechend einfach gehaltene Frage nach Mehrbedarf unter Punkt 3 formuliert: „Ich benötige aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung“. Wird diese Frage nach einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung durch die Antragstellerin bzw. den Antragstel- ler mit „ja“ beantwortet, ist die Ausgabe der Anlage MEB (Anlage zur Gewährung eines Mehrbedarfs für kosten- aufwändige Ernährung, Anlage 1) obligatorisch. Eine entsprechende Beratung, insbesondere zum Verfahren und den notwendigen Unterlagen ist mithin angezeigt und auf Wunsch der Kundin oder des Kunden durchzuführen. Weiterhin werden bei der Antragsausgabe auch die Ausfüllhinweise http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/pu blic/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022ds tbai378199.pdf zum Hauptantrag Arbeitslosengeld II ausgehändigt, in welchem nähere Informationen zum ernährungsbedingten Mehrbedarf zu finden sind. Im Merkblatt SGB II https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/p ublic/documents/webdatei/mdaw/mtaw/~edisp/l6019022d stbai397319.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI397322; siehe dort unter Pkt. 4.4.) werden die Antragstellerin- nen und Antragsteller ebenfalls auf die Möglichkeit der Gewährung von ernährungsbedingten Mehrbedarfen hin- gewiesen. Leistungsempfängerinnen und Leistungsemp- fänger können zudem im laufenden Leistungsbezug form- los einen Antrag auf Mehrbedarf stellen und erhalten die entsprechende Anlage und auf Wunsch eine Beratung. Auszüge aus den Ausfüllhinweisen (Anlage 2) sowie dem Merkblatt SGB II (Anlage 3) sind beigefügt. 2. Werden die Antragssteller in diesem Beratungsge- spräch umfassend über die möglichen Erkrankungen aufgeklärt, die einen ernährungsbedingten Mehrbedarf rechtfertigen? Wenn ja, in welcher Form? Zu 2.: Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter in den Vermittlungs- und Leistungsbereichen sowie den Eingangszonen handelt es sich nicht um medi- zinisches Fachpersonal. Eine Beratung zu den einzelnen Krankheiten und den notwendigen Ausprägungen zum Erhalt eines Mehrbedarfes ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Die Geltendmachung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die Beurteilung der Krankheit und der Notwendigkeit bzw. Höhe eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes kann und wird ausschließlich von medizini- schem Fachpersonal (hier: dem Ärztlichen Dienst der BA, dem zuständigen Gesundheitsamt) vorgenommen. In der Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 248 2 zu fertigenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes bzw. des Gesundheitsamtes soll dabei eine Einschätzung zur Höhe des Mehrbedarfes im Sinne von Analogien zu anderen Erkrankungen und Krankenkostzulagen abgege- ben werden. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deut- schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat die BA mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Fachlichen Hinweise zu § 21 SGB II http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/pu blic/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022ds tbai377951.pdf; siehe dort Pkt. 5, Anlage 4.) bereits einige Krankhei- ten generell und weitere bei schweren Verläufen oder besonderen Umständen als mehrbedarfsauslösend aner- kannt, welche keiner weiteren Prüfung durch das medizi- nische Fachpersonal bedürfen und in der Anlage MEB aufgeführt sind. Hier genügt die Bescheinigung der be- handelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes mit den auf der Anlage MEB abgefragten Tatsachen. Nicht aufgezählte Krankheiten obliegen der Einzel- fallprüfung im Hinblick auf die Auslösung eines ernäh- rungsbedingten Mehrbedarfes. Somit können die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter lediglich auf die Möglichkeit eines entsprechenden Mehrbedarfes hinwei- sen und die Beratungsleistung kann sich bei der Antrag- stellung naturgemäß nur auf die notwendigen zu erbrin- genden Unterlagen, das generelle Verfahren und eine Auskunft zu den pauschalen Höhen beschränken. Auszüge aus den Fachlichen Hinweisen zu § 21 SGB II (Anlage 4) sind beigefügt. 3. Im Antragsformular zu Alg 2 wird gefragt, ob sich der Antragssteller aus medizinischen Gründen kostenauf- wändig ernährt und dabei auf die Anlage MEB verwiesen. In dieser Anlage sind im Erläuterungsblatt an den be- scheinigenden Arzt gerichtet einige Beispiele wie HIV und Niereninsuffizienz angegeben. Gibt es JobCenter- intern oder bei der Bundesagentur für Arbeit eine umfas- sende Liste von Erkrankungen, die einen ernährungsbe- dingten Mehrbedarf rechtfertigen? Wenn ja, fügen Sie diese bitte Ihrer Antwort bei. Zu 3.: Nicht in der Anlage MEB aufgeführte Krank- heiten obliegen immer der Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Auslösung eines ernährungsbedingten Mehrbedar- fes. 4. Warum wird eine solche Liste nicht dem Antrags- formular bzw. der Anlage MEB beigefügt, um die oftmals unkundigen Antragsteller besser auf diese Möglichkeit hinzuweisen? Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Welche juristischen Bedenken gäbe es gegen die Erweiterung der Anlage MEB um solch eine Liste? Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Gelten bei der Bearbeitung der Anträge von ernäh- rungsbedingten Mehrbedarfen unabhängig von der vorlie- genden Erkrankung bei allen beantragten Mehrbedarfen die gleichen Kriterien bzgl. Qualität und Umfang der ärztlichen Bescheinigung? Wenn nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden hier Unterschiede gemacht? Worin besteht der Sachgrund dafür? Gibt es sonst noch abhängig von der Erkrankung unterschiedliche Entschei- dungskriterien? Zu 6.: Sofern in der ärztlichen Bescheinigung aus- schließlich anerkannte Krankheiten bzw. Krankheitsver- läufe gemäß der Anlage MEB bescheinigt werden, ist im Regelfall keine weitere Prüfung notwendig. In allen ande- ren Fällen ist die Einschaltung des medizinischen Fach- personals zu prüfen, aus welcher sich dann ggf. weitere Anforderungen von Befundunterlagen, Untersuchungen bzw. Prüfungen ergeben können. 7. Ist eine ärztliche Bescheinigung im Zusammenhang mit der Anlage MEB allein ausreichend, um einen ernäh- rungsbedingten Mehrbedarf zu legitimieren? Erfolgen seitens der JobCenter oder der Bundesagentur für Arbeit weitere Untersuchungen/Erkundigungen bzw. können diese im Einzelfall gefordert werden? Zu 7.: Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Nach welcher Methode bestimmt das JobCenter o- der die Bundesagentur für Arbeit die Höhe des ernäh- rungsbedingten Mehrbedarfes? Sofern bereits standardi- sierte Beträge für einzelne Erkrankungen bestehen, fügen Sie bitte eine solche Liste bei. Zu 8.: Für die anerkannten Krankheiten kann die Höhe des Mehrbedarfes der Anlage zu den Fachlichen Hinwei- sen zu § 21 SGB II (s. Pkt. 5.3. und Anlage 4) entnom- men werden. In allen anderen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung notwendig, wobei in der Stellungnahme zur Einschätzung der Höhe des Mehrbedarfes auf Analogien zu anderen Erkrankungen und Krankenkostzulagen eingegangen werden soll. 9. Wer übernimmt aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Kosten für die ärztliche Begutachtung, die die Anlage MEB erfordert? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 248 3 Zu 9.: Es können die angemessenen Kosten der vorge- sehenen Bescheinigung nach Ziffer 70 der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) übernommen werden. Diese betra- gen bei Privatrechnungen den üblichen 2,3-fachen Satz, das sind derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen. Erforderliche Einschaltungen von medizi- nischem Fachpersonal durch die Jobcenter erfolgen ver- waltungsintern zu Lasten des Verwaltungskostenbudgets der Jobcenter. Berlin, den 01. August 2014 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. August 2014) Jobcenter-AH.04.2014 Seite 3 von 12 Schule/ Studium/ Ausbildung Wenn Sie eine berufsbildende Schule besuchen, studieren oder eine Ausbildung machen, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach den §§ 51, 57, 58 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). In diesen Fällen sind Sie vom Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie z. B. einen Anspruch auf Zuschuss zu den Wohnkosten oder auf Leistungen zur Deckung Ihrer Mehrbedarfe haben. Ihr Jobcenter wird Sie gegebenenfalls auffordern, einen Antrag auf BAföG oder BAB zu stellen. Wann ist die Schul- bzw. Berufsausbildung beendet? Beim Abschluss einer Schul- bzw. Berufsausbildung kommt es auf das Datum des Abschlusszeugnisses an. Sollten Sie sich bereits in einer Schul- bzw. einer Berufsausbildung befinden, ist das voraussichtliche Ende anzugeben. Stationäre EinrichtungEine Angabe der Art der stationären Einrichtung (insbesondere der Justizvollzugsanstalt) ist nicht erforderlich. Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus (auch in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung) sind Aufenthalte von voraussichtlich unter 6 Monaten nicht anzugeben . Personen in meiner Bedarfsgemeinschaft BedarfsgemeinschaftInformationen zu „Bedarfsgemeinschaft” finden Sie auf Seite 1 der Ausfüllhinweise. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Informationen zu „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft” finden Sie ab Seite 5 der Ausfüllhinweise. HaushaltsgemeinschaftPersonen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, gehören zur Haushaltsgemeinschaft. Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören z. B. • Verwandte und Verschwägerte, • Pflegekinder und Pflegeeltern, die im selben Haushalt leben. Ist eine Wohngemeinschaft auch eine Haushaltsgemeinschaft? Die reine Wohngemeinschaft (z. B. bei Studierenden) ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft . Das heißt, im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Sie keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewohnerinnen/Mitbewohner machen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn Sie in der Anlage KDU den Mietanteil der weiteren Person/Personen nennen oder die Untermietzahlung in der Anlage EK als Einkommen angeben. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. Weitere Person/enWeitere Personen sind diejenigen Personen, die ggf. mit Ihnen in einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft leben. Sie selbst zählen nicht dazu. Prüfung eines Mehrbedarfs Mehrbedarf für SchwangereDen Nachweis einer Schwangerschaft können Sie z. B. mit einer ärztlichen Bescheinigung oder durch Vorlage des Mutterpasses führen. Für eine ärztliche Bescheinigung können Kosten anfallen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden. Bei Vorlage des Mutterpasses wird keine Kopie zur Akte genommen. Kostenaufwändige Ernährung Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, ist eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes notwendig. Dafür ist die beim Jobcenter erhältliche Anlage MEB zu verwenden. Sie können alternativ aber auch ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem die Erkrankung und die verordnete Kostform ersichtlich sind. Die Gebühren für die Ausstellung des Attestes können Ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang (aktuell 5,36 Euro) erstattet werden. Sollten Sie Bedenken haben, Ihre Erkrankung gegenüber der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter anzugeben, können Sie dieser/diesem die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Dieser wird dann dem Ärztlichen Dienst des Jobcenters übermittelt, der eine Stellungnahme zum Mehrbedarf abgibt, ohne dabei die konkrete Krankheit zu nennen. BehinderungDie Behinderung kann durch Vorlage des Leistungsbescheides zur Einsichtnahme nachgewiesen werden. Hiervon wird keine Kopie zur Akte genommen. Informationen zu „Erwerbsfähigkeit” finden Sie auf Seite 2 der Ausfüllhinweise. Das Merkzeichen G kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zur Einsichtnahme nachgewiesen werden. Hiervon wird keine Kopie zur Akte genommen. Erwerbsfähigkeit Merkzeichen G 27 4 Anpassung der Regelbedarfe Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jah- res mittels eines ausgewogenen Mixes von Preis- und Lohn - indikatoren fortgeschrieben. 4.4 Mehrbedarfe Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann zusätzlich ein so genannter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Diesen Aufschlag (eventuell auch feste pauschale Beträge) zum Regelbedarf gibt es für folgende Personen: Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent, Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent, Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent, Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe. Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für den persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelbedarf für Alleinstehende. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, berücksichtigt werden. Leistungsberech- tigte, die Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugen (dezentrale Warmwasseraufberei- tung), erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs. Fachliche Hinweise § 21 SGB II 5. Mehrbedarf für Ernährung (§ 21 Abs. 5) 5.1 Voraussetzungen (1) Die Anerkennung einer angemessenen Krankenkostzulage wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung voraus. (2) Angemessen im Sinne des § 21 Abs. 5 ist ein Betrag, der ausreicht , die im Regelbedarf nicht berücksichtigten und auch nicht berücksichtigungsfähigen Mehrkosten zu decken, die der leistungsberechtigten Person durch die von ihr aus gesundheitlichen Gründen einzuhaltende spezielle Ernährung entstehen. (3) Die Erkrankungen, bei denen die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) anerkannt ist, und die Höhe der jeweiligen Mehrbedarfe können der Anlage entnommen werden. Maßgeblich für die Berechnung des Mehrbedarfs ist immer der Regelbedarf, der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 3, z. B. für eine alleinstehende Person, anerkannt wird. Die Empfehlungen des DV sind im Internet abrufbar: http://www.deutscher-verein.de/. Die Aufzählung ist nicht abschließend , d. h. es kann auch ein Mehrbedarfszuschlag für Erkrankungen anerkannt werden, die nicht in den Empfehlungen erwähnt werden , z. B. bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten, soweit hierdurch eine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich wird. Im besonderen Einzelfall hat das Jobcenter über die Notwendigkeit und Höhe des kostenaufwendigen Mehrbedarfs nach Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes bzw. des zuständigen Gesundheitsamtes zu entscheiden. Für Erkrankungen, bei denen keine spezielle Diät, sondern eine Vollkost („gesunde Mischkost“) empfohlen wird, ist in der Regel die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung nicht gegeben . Ein Mehrbedarf ist demnach nicht anzuerkennen. (4) Bei sogenannten verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen kann ein Mehrbedarf anzuerkennen sein. Das Gleiche gilt für Erkrankungen , die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen (siehe Anlage). Fällt der BMI unter 18,5 und/oder ist ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust von über 5 Prozent im Vergleich zu den vorausgegangenen drei Monaten zu verzeichnen, kann von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden. Dies ist ebenso wie das Vorliegen einer solchen Erkrankung durch einen Arzt oder eine Ärztin zu bestätigen und gilt nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht. Ursache (21.23) Angemessenheit (21.23a) Empfehlungen des DV (21.23b) Vollkost (21.23c) Verzehrende Erkrankungen (21.23d) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 6 Stand: 20.12.2013 Fachliche Hinweise § 21 SGB II (5) Die Empfehlungen des DV beziehen sich ausdrücklich nur auf Erwachsene. Für Empfehlungen für Minderjährige fehlte es an einer ausreichenden Datenbasis. Beantragen Minderjährige einen Mehrbedarf aufgrund einer kostenaufwändigeren Ernährung, sind die für einen Erwachsenen maßgebenden Beträge (siehe Anlage) als Richtwerte anzuerkennen. Werden hiervon abweichende Beträge beantragt, ist der Ärztliche Dienst bzw. das Gesundheitsamt einzuschalten, um Besonderheiten des Einzelfalls im Sinne von Analogien zu anderen Erkrankungen /Krankenkostzulagen zu beurteilen. (6) Eine von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abweichende Entscheidung ist nur im Einzelfall unter Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes bzw. des zuständigen Gesundheitsamtes möglich . Dies gilt ebenfalls, sofern ein Mehrbedarf für Erkrankungen geltend gemacht wird, die nicht in den Empfehlungen des DV aufgeführt sind, z. B. bei Lebensmittelunverträglichkeiten. 5.2 Nachweis/Verfahren (1) Der Mehrbedarf wird nur anerkannt, wenn die Notwendigkeit der kostenaufwändigeren Ernährung aus medizinischen Gründen nachgewiesen ist. Der Nachweis soll durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin erbracht werden. Für die Erstellung der Bescheinigung soll die Anlage MEB - Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung - verwendet werden. (2) Die Aufforderung zur Vorlage der vorgesehenen Bescheinigung ist ein Verlangen im Sinne des § 62 SGB I, sich ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und das Ergebnis der Abklärung auf dem Vordruck bestätigen zu lassen. Die Voraussetzungen nach § 65a SGB I für die Erstattung angemessener Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung sind damit erfüllt. (3) Als angemessener Umfang für die Kosten der vorgesehenen Bescheinigung sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung anzusehen, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, das sind derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen. (4) Spätestens nach 12 Monaten ist der Mehrbedarf erneut durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. Minderjährige (21.23e) Abweichende Erbringung im Einzelfall (21.24) Nachweis (21.25) Vordruck (21.26) Kosten der Bescheinigung (21.27) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 7 Stand: 20.12.2013 Fachliche Hinweise § 21 SGB II (5) Eine Stellungnahme bzw. ein ärztliches Gutachten ist durch den medizinischen Dienst des Jobcenters (Ärztlicher Dienst, Gesundheitsamt o. ä.) zu erstellen, wenn für ein Krankheitsbild, welches in der Anlage nicht aufgeführt ist, eine kostenaufwändigere Ernährung geltend gemacht wird. In der Stellungnahme soll eine Einschätzung zur Höhe des Mehrbedarfes im Sinne von Analogien zu anderen Erkrankungen /Krankenkostzulagen abgegeben werden. Des Weiteren soll der Ärztliche Dienst eingeschaltet werden, wenn die voraussichtliche Dauer des Mehrbedarfs von vornherein 12 Monate übersteigt . (6) Ggf. ist von der leistungsberechtigten Person eine „Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht“ zu verlangen. 5.3 Höhe des Mehraufwandes (1) Liegen mehrere Erkrankungen vor, die einen Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung verursachen, soll ein Mehrbedarf in Höhe der höchsten Krankenkostzulage anerkannt werden. (2) Liegen Besonderheiten vor, die über die höchste Krankenkostzulage hinaus eine weitere Krankenkostzulage rechtfertigen, ist hierüber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. In diesen Fällen ist ein ärztliches Gutachten entsprechend der Rz. 21.28 einzuholen. (3) Zur Ablehnung eines beantragten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung ist ein entsprechender Textbaustein in A2LL hinterlegt. 6. Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen (§ 21 Abs. 6) 6.1 Allgemeines (1) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1, 3, 4/09) u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. (2) Der zusätzliche Anspruch ist unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsmerkmale auf wenige Fälle begrenzt. (3) Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII ist seit dem 09.02.2010 nicht mehr zulässig. Stellungnahme/ Ärztliches Gutachten (21.28) Datenschutz (21.29) Mehrere Erkrankungen (21.30) Textbaustein (21.31) BVerfG (21.32) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 8 Stand: 20.12.2013 Fachliche Hinweise § 21 SGB II Anlage Die nachfolgenden Aufstellungen richten sich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) Art der Erkrankung Krankenkost/Kostform Krankenkostzulagen in % d. RB in EUR bis 31.12.2013 ab 01.01.2014 Niereninsuffizienz (Nierenversagen ) Eiweißdefinierte Kost 10 38,20 39,10 Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung Dialysediät 20 76,40 78,20 Zöliakie / Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß ) Glutenfreie Kost 20 76,40 78,20 Der Höhe nach sind Abweichungen in besonders gelagerten Einzelfällen möglich. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung ist bei folgenden Erkrankungen in der Regel nur bei schweren Verläufen oder dem Vorliegen besondere Umstände zu bejahen. BA-Zentrale-PEG 21 Seite 16 Stand: 20.12.2013 Fachliche Hinweise § 21 SGB II Art der Erkrankung Krankenkost/Kostform Krankenkostzulagen in % d. RB in EUR bis 31.12.2013 ab 01.01.2014 Krebs (bösartiger Tumor ) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 38,20 39,10 HIV-Infektion / AIDS Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 38,20 39,10 Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems , häufig schubweise verlaufend) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 38,20 39,10 Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut ) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 38,20 39,10 Morbus Crohn ( Erkrankung des MagenDarmtrakts mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen ) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 38,20 39,10 Hinweis: Diese Liste führt nicht abschließend alle Erkrankungen auf, für die ein Mehrbedarf gewährt werden kann (vgl. Rz. 21.24). Bei folgenden Erkrankungen ist in der Regel ein krankheitsbedingter Mehrbedarf zu verneinen, da Vollkost angezeigt ist und davon ausgegangen werden kann, dass der im Regelbedarf enthaltene Anteil für Ernährung den notwendigen Aufwand für Vollkost deckt: x Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)x Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)x Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 17 Stand: 20.12.2013 Fachliche Hinweise § 21 SGB II x Hypertonie (Bluthochdruck)x Kardinale und renale Ödeme (Gewebswasseransammlungen bei Herz- oder Nierenerkrankungen)x Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt)x Ulcus duodeni (Geschwür am Zwölffingerdarm)x Ulcus ventriculi (Magengeschwür)x Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)x Leberinsuffizienz BA-Zentrale-PEG 21 Seite 18 Stand: 20.12.2013 S17-14248 Anlage 1 MEB Anlage 2 Ausfüllhinweise (Auszug) Anlage 3 Merkblatt SGB II (Auszug) Anlage 4 Fachliche Hinweise zu §21 SGB II (Auszug)