Drucksache 17 / 14 254 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 16. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juli 2014) und Antwort Keine Freude am Freudenberg-Areal Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Was ist der konkrete Inhalt des positiven Bauvorbescheids, den SenStadtUm an den Investor des sogenannten Freudenberg-Areals in Friedrichshain erteilt hat? Welche rechtliche Bindungswirkung geht von diesem Bescheid aus? Antwort zu Frage 1: Zu den Inhalten wird auf die Schriftliche Anfrage Nr.17/14256 verwiesen. Die Bauaufsichtsbehörde ist bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Vorbescheid gebunden, soweit der Bauantrag innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer des Vorbescheides gestellt wird. Frage 2: Wurde in dem Bescheid das vorliegende Er- gebnis des städtebaulichen Wettbewerbs berücksichtigt, wenn ja, in welcher Weise, wenn nein, warum nicht? Antwort zu Frage 2: Nach Kenntnis des Senats basiert die dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Planung auf den in Abstimmung mit dem Bezirk fortgeschriebenen Ergebnissen des städtebaulichen Wettbewerbs. Für die Endscheidung über den Vorbescheidsantrag war das an- gestrebte städtebauliche Konzept jedoch nicht maßgeb- lich. Bei einer Entscheidung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ist maßgebliches Kriterium das „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“. Diese wird durch die vorhandene Bebauung geprägt. Städtebauliche Konzepte und Ziele sind für die Zulässigkeit unbeachtlich. Frage 3: Wie wurde in dem Bescheid der Aufstel- lungsbeschluss zum B-Plan 2-27 gewürdigt? Kann nach dem positiven Bauvorbescheid der B-Plan 2-27 weiterhin "ergebnisoffen" weiterentwickelt werden, wenn ja, in welcher Weise, wenn nein, bedarf es eines formellen Aufhebungsbeschlusses? Wie kann die öffentliche Durchwegung ggf. ohne Fortsetzung des B-Plan- Verfahrens gesichert werden? Antwort zu Frage 3: Im Vorbescheid hat der Bezirk ausgeführt, dass die im Aufstellungsbeschluss formulier- ten Planungsziele insgesamt nicht mehr aktuell seien. Aufgrund fehlender neu definierter Ziele und seines Ver- fahrenstandes konnte der Bebauungsplan 2-27 daher nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Das Bebauungsplanverfahren kann auch mit dem posi- tiven Bauvorbescheid fortgesetzt werden, um z.B. die gewünschte öffentliche Durchwegung planungsrechtlich zu sichern. Bei Fortführung des Bebauungsplans ist der positive Bauvorbescheid zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für die positiv beschiedenen Vorbe- scheidsanfragen sind die Lagepläne, die auch die Grünflä- chen enthalten. Will der Bauherr im Baugenehmigungs- verfahren davon abweichen, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheides. Beantragt der Bauherr eine Bauge- nehmigung, die auf dem Vorbescheid basiert, ist die Grünfläche mit den Wegen gesichert. Frage 4: Welche Baumassen waren im Aufstellungs- beschluss für den B-Plan vorgesehen, welche Baumassen wurden im Bauvorbescheid durch SenStadt genehmigt? Auf welcher Grundlage wurde die Baumassenerhöhung genehmigt? Frage 5: Wie viele Quadratmeter Wohnfläche, Grün- fläche, Gewerbefläche sind im Bauvorbescheid genehmigt worden, wie viel Quadratmeter dieser Flächen waren im Aufstellungsbeschluss des B-Plans vorgesehen? Antwort zu Frage 4 und 5: Die Unterlagen zum Bau- vorbescheid enthalten weder Angaben zu Baumassen noch Größenangaben im Quadratmetern zu Wohn-, Grün- und Gewerbeflächen. Sie enthalten Lagepläne mit Eintra- gung der Kubatur der einzelnen Gebäudeblöcke (Grund- fläche, Geschosszahl und Höhe) und deren Nutzungen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 254 2 Insofern kann zur Baumasse und den Nutzflächen kei- ne Angabe gemacht werden. Auch in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 2-27 sind weder zur Baumasse noch zu Wohn-, Grün- und Gewer- beflächen Angaben enthalten. Die geplante voraussichtli- che Grundfläche (GR für alle Gebäude) wird mit etwa 16.500 m² angegeben. Frage 6: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, den dringend benötigten KITA-Standort sowie den Mangel an Schulkapazitäten im Gebiet östlich der Warschauer Stra- ße/ südliche und östliche S-Bahn-Trassen/ südlich Frank- furter Allee durch Neubau zu decken? Antwort zu Frage 6: Diese Thematik war nicht Gegen- stand des Vorbescheidantrages. Die Entwicklung der sozialen Infrastruktur ist Aufgabe des Bezirkes. Berlin, den 07. August 2014 In Vertretung Prof. Dr.- Ing. Engelbert Lütke Daldrup .............................................................. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2014)