Drucksache 17 / 14 260 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 22. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2014) und Antwort Entgeltordnung am BER Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Entgeltordnung für den BER (herausgegeben am 27.06.2012) erstellt? Wer hat sie zu welchem Zeitpunkt genehmigt? Welche Höhe des Herstellungsaufwands der Start-, Lande-, Abstell- und Fluggasteinrichtungen des BER wurde hierbei berücksichtigt (bitte genaue Summe benennen)? Antwort zu 1: Die Genehmigung der Entgeltordnung erfolgte auf der Grundlage von § 43a der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Seit Oktober 2012 ist Rechtsgrundlage § 19b des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und gleichzeitig ist § 43a LuftVZO aufgehoben worden. Die Höhe des Herstellungsaufwandes wird von der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) als vertrau- lich behandelt und unterliegt deren Geschäftsgeheimnis. Frage 2: Hat sich die Summe des Herstellungsauf- wands bis heute verändert? Wie ist die aktuelle Höhe des Herstellungsaufwands und ist zu erwarten, dass sich die- ser Herstellungsaufwand noch erhöhen wird? Antwort zu 2: Nach Aussage der FBB wird der Her- stellungsaufwand zu überprüfen sein. Konkrete Angaben fallen auch hier unter das Geschäftsgeheimnis. Frage 3: Hat diese Entgeltordnung noch Bestands- kraft? Wenn ja, ist entsprechend des wahrscheinlich ge- stiegenen Herstellungsaufwandes eine Überarbeitung der Entgeltordnung geplant? Antwort zu 3: Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) geneh- migte die Entgeltordnung am 1. April 2011 (s. Nachrich- ten für Luftfahrer – NfL I 69/11) zum 1. April 2012. Der Termin des Inkrafttretens wurde vom MIL am 18. Mai 2012 aufgehoben (NfL I 151/12). Die Entgeltordnung hat somit Bestandskraft. Eine Überarbeitung und ein erneutes Genehmigungsverfahren sind von der FBB unabhängig von einer möglichen Erhö- hung des Herstellungsaufwandes geplant und gemäß § 19b LuftVG spätestens innerhalb des ersten Betriebsjah- res des BER erforderlich. Frage 4: Warum ist in dieser Entgeltordnung anders als in Schönefeld-Alt und Tegel ein Warteraumentgelt eingeführt worden? Antwort zu 4: Die Struktur der Engeltordnung – einschließlich eines Warteraumentgeltes – wurde nach Aussage der FBB an der Inanspruchnahme der neuen Infra- struktur ausgerichtet und nach Abwägung von Alternati- ven sowie nach Gesprächen mit den Fluggesellschaften durch die FBB festgelegt. Frage 5: Warum sind unter anderem die nachfolgen- den Entgeltbestandteil: das Passagiergrundentgelt, das emissionsbezogene Start- und Landeentgelt, das lärmbe- zogene Start- und Landeentgelt, sowie die tageszeitab- hängigen Zuschläge und das PRM-Entgelt so niedrig angesetzt im Vergleich zu anderen Großflughäfen wie Frankfurt und München, aber auch selbst im Vergleich zu Schönefeld-Alt (bitte zu einzelnen Entgeltbestandteilen erläutern)? Antwort zu 5: Die Höhe und Struktur der Entgelte sind nach Aussage der FBB leistungsbezogen und müssen sich an der Kostenbasis und Inanspruchnahme der jewei- ligen Infrastruktur orientieren. Aufgrund der neuen sowie unterschiedlichen Infrastruktur und deren Auslastung wurde eine neue Entgeltstruktur entwickelt, die dem loka- len Markt Rechnung trägt. Die Kriterien für die Differen- zierung der Entgelte sind geeignet, sie sind transparent, objektiv, leistungsbezogen und diskriminierungsfrei. Es handelt sich um eine vollständig neue Entgeltordnung für den ausgebauten und dann höher frequentierten Verkehrs- flughafen Berlin-Schönefeld, die somit nicht vergleichbar Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 260 2 mit der aktuellen Entgeltordnung und den Entgeltordnun- gen anderer Flughäfen ist. Frage 6: Warum enthält die Entgeltordnung für den BER keine Sicherheitsgebühr? Antwort zu 6: Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Anhang 2.3. a) schreibt vor, dass auf allen Flughäfen ab dem 19.01.2004 das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen und die mitgeführten Gegenstände zu durchsuchen sind, bevor ihnen der Zugang zu den sensib- len Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird. Mit der Umsetzung der Personen- und Warenkontrollen seit 16.04.2005 und der Erweiterung der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche an den Berliner Flughäfen zum 01.01.06 in Umsetzung der Novellierung der Luftsicher- heitsregelungen wurde zum 01.03.2006 ein Sicherheits- entgelt eingeführt. Durch das Sicherheitsentgelt sollten und werden alle entstandenen Zusatzkosten aus der o.g. Verordnung refinanziert werden. Für die Entgeltordnung BER hat sich die FBB gegen eine Beibehaltung eines separaten Sicherheitsentgeltes entschieden. Berlin, den 1. August 2014 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2014)