Drucksache 17 / 14 272 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heidi Kosche (GRÜNE) vom 22. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2014) und Antwort Hohe Einnahmen durch Verbundwasserzähler für die BWB zu Lasten kleiner und mitt- lerer Betriebe in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt öffentlichen Rechts - (BWB) um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde der Beantwortung zugrunde gelegt. 1. Warum benötigen Kunden der BWB Verbundwasserzähler ? Zu 1.: Bis vor fünf Jahren wurden durch die BWB Verbundwasserzähler in Kundenanlagen eingebaut, deren Nenngröße größer Qn 10 (m³ pro Stunde) berechnet wur- de. Verbundwasserzähler haben einen großen Zähler (ab Qn 10) und einen kleineren Zähler, um eine möglichst präzise Messung der Durchflussmenge zu gewährleisten. Je nach Durchflussmenge öffnet sich ein Umschaltventil in Richtung des großen bzw. des kleinen Zählers. Diese Messtechnik war bis vor wenigen Jahren Stand der Tech- nik. Die Nenngröße eines Wasserzählers (Qn 2,5 – Qn 150) bemisst sich u.a. an der Anzahl der tatsächlichen Abnahmestellen (z. B. Duschen, Toiletten) sowie den potenziellen Entnahmestellen (z.B. Hydranten, Sprinkler- anlagen im Rahmen des Brandschutzes). Weitere Grund- lage für den Einbau sind neben den geplanten Entnahme- verhältnissen die baulich vorhandenen oder zu schaffen- den Verhältnisse, d. h. die Größe der Zugangsleitung inkl. Druckverhältnisse. Seit Ende 2009 werden aufgrund technischer Neue- rungen, präziserer Messmöglichkeiten und geringerer Anschaffungskosten nur noch moderne Großwasserzähler (mit einem Zählwerk) bei Kundinnen und Kunden einge- baut, die die Verbundwasserzähler (mit zwei Zählwerken) sukzessive ersetzen. 2. Weshalb erfolgt die Bemessung des Grundpreises für Trink- und Abwasser eines Kunden der BWB, der einen Verbundwasserzähler aufgrund der Anforderungen an den Brandschutz benötigt, nach dem größeren der beiden Zähler, obwohl dieser größere Zähler nur aufgrund der Auflagen des vorbeugenden Brandschutzes benötigt wird und die Trink- und Abwassermessung über den kleineren Zähler erfolgt? Zu 2.: Seit Einführung des Grundpreises nach Zähler- größe zum 01.07.2007 werden die Vorhaltekosten der BWB nach der abrufbaren Arbeitsleistung des Zählers für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität (bei einem Qn 150 z. B. 150 m³ pro Stunde) berechnet. Aus diesem Grund wird zur Bemessung des Grundpreises bei einer Ver- bundwasserzähleranlage der größere Zähler herangezo- gen. Der Verwendungszweck im Haushalt, Industrie oder als Löschwasser ist davon unabhängig. Die vorzuhaltende Arbeitsleistung ist insbesondere im Falle des Brandschut- zes zu gewährleisten. Zur Berechnung der Trink- und Abwasserkosten werden in einer Verbundzähleranlage sowohl der Zählerstand des großen als auch der des klei- nen Zählers herangezogen. 3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage oder sonstiger Grundlagen und seit wann erfolgt dieser Automatismus, der in Frage 2. beschrieben ist? Zu 3.: Der Umstand, dass der größere Zähler zur Be- messung des Grundpreises herangezogen wird, ist auf- grund der Systematik des Grundpreises plausibel. Der Ansatz, den kleineren Zähler als Grundlage für den Grundpreis zu wählen, würde dieser Systematik und da- mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 16 Abs. 1 Berli- ner Betriebe-Gesetz – BerlBG -) widersprechen, wonach sich die Vorhaltekosten an der abrufbaren Höchstlastka- pazität bemessen sollen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 272 2 In den vertraglichen Regelungen der BWB für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind entsprechende Passagen enthalten. Sie sehen vor, dass bei Vorhandensein einer Verbundwasserzähleranlage der (größere) Hauptwasserzähler für die Grundpreisbemes- sung herangezogen wird. 4. Was kostet den BWB beispielsweise ein Verbundwasserzähler der Größe Qn 150 und Qn 10 und über welchen Zeitraum wird dieser abgeschrieben und in wel- chem Turnus muss er ausgewechselt werden? Zu 4.: Der letzte Verbundwasserzähler Qn 150/Qn 10, den die BWB vor fünf Jahren eingesetzt haben, kostete 2.821,50 Euro netto und wird über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben. Der turnusmäßige Wechsel des Zählwerks erfolgt alle sechs Jahre, da die Eichgültigkeit auf sechs Jahre begrenzt ist. Nach Reinigung bzw. Reparatur des Zählwerks und neuer Eichung kann der Verbundwasserzähler erneut eingesetzt werden. 5. Wie viele Kunden mit einem Verbundwasserzähler der Größe - Qn 150 und jeweils Qn 10; 15; 40; 60 - Qn 60 und jeweils Qn 10; 15; 40 haben die BWB? Bitte ggf. Tabelle erstellen. Zu 5.: Die erfragten Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Qn 150/10 Qn 150/15 Qn 150/40 Qn 150/60 Qn 60/10 Qn 60/15 Qn 60/40 241 0 0 0 0 0 0 Berlin, den 01.August 2014 In Vertretung Henner B u n d e .................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2014)