Drucksache 17 / 14 288 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 25. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juli 2014) und Antwort Planungsrechtliche Zulässigkeit und stadtgestalterische Verträglichkeit des Alexa-Hochhauses Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann ist der Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung eines Hochhauses am Einkaufszentrum Alexa an der Alexanderstraße/Grunerstraße beim Bezirk- samt Mitte eingegangen und welche Stellen hat das Be- zirksamt Mitte darüber informiert? Antwort zu 1: Der Antrag auf Bauvorbescheid ging beim Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamtes Mitte am 21.01.2014 ein. In das Verfahren wurden das bezirkli- che Stadtplanungsamt und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung II, Städtebau und Projekte, einbezogen. Frage 2: Wann hat der Senat von dem Antrag auf Bauvorbescheid für das Alexa-Hochhaus an das Bezirk- samt Mitte erfahren und warum hat er das Abgeordneten- haus darüber im Zuge der Alex-Debatte nicht informiert? Antwort zu 2: Die Bitte des Bezirksamtes Mitte um Stellungnahme im Rahmen der Informationspflicht nach § 17 Nr. 1 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AG BauGB) ging bei der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umwelt, Abteilung II, Städtebau und Projekte, am 26.02.2014 und die Präzisierung von Einzelfragen am 12.03.2014 ein. Die förmliche Einbeziehung des Abge- ordnetenhauses in das Genehmigungsverfahren für Anträ- ge auf Bauvorbescheid oder Baugenehmigung sieht das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch nicht vor. Gleichwohl hat der Senat den Ausschuss für Stadtent- wicklung und Umwelt in seiner 40. Sitzung am 09.04.2014 über die Aktivitäten auf dem Baugrundstück informiert. Dies ist dem Wortprotokoll der Sitzung zu entnehmen. Frage 3: Welche Abstimmungen haben zwischen dem Senat und dem Bezirksamt Mitte zum Umgang mit dem Antrag auf Bauvorbescheid stattgefunden? Antwort zu 3: Über das in Antwort 2 dargelegte Stel- lungnahmeverfahren hinaus gab es keine Abstimmungen mit dem Bezirksamt Mitte. Frage 4: Welche konkreten Anfragen und Antworten enthält der vom Bezirksamt Mitte laut Antwort auf die schriftliche Anfrage S 17/14010 erteilte Bauvorbescheid (bitte Bescheid als Anlage beifügen)? Antwort zu 4: Siehe Kopie des Bauvorbescheides in der Anlage. Sowohl die Antragstellerin als auch die neue Grundstückseigentümerin haben der Veröffentlichung des Dokumentes zugestimmt. Frage 5: Wie erklärt der Senat das zeitliche Zusam- menfallen der Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses über Planänderungen am Alexanderplatz mit der Erteilung des positiven Bauvorbescheides durch das Bezirksamt Mitte am 8. Mai 2014? Antwort zu 5: Der Bescheid Nr. 2014/ 223 wurde durch das Bezirksamt Mitte am 05. Mai 2014 erteilt, der Beschluss des Plenums des Abgeordnetenhauses zu den Planungen am Alexanderplatz erfolgte am 08. Mai 2014. Der Beschluss zielt nicht darauf ab, bestehendes Baurecht für Hochhäuser am Alexanderplatz generell einzuschrän- ken, sondern ggf. veränderten Umsetzungsbedingungen anzupassen. Frage 6: Hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Änderung eines Bebauungsplanes dann erforderlich ist, wenn die geplante Wohnfläche innerhalb eines als Kerngebiet festgelegten Gebietes 50 Prozent der gesamten Geschossfläche umfasst oder übersteigt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 288 2 Antwort zu 6: Die Prüfung der Wahrung der Gebiets- typik kann nur im jeweiligen Einzelfall erfolgen. Einen juristisch tragfähigen, generellen, arithmetischen Bemes- sungswert für den im Kerngebiet zulässigen Anteil an Wohnungen von maximal 50 % ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht bekannt. Frage 7: Wie groß ist der Anteil der geplanten Wohn- fläche in dem Hochhaus an der gesamten Geschossfläche und welche Auswirkungen hat dies auf die Entwicklungs- fähigkeit aus dem festgesetzten Bebauungsplan I-B4d? Antwort zu 7: Im Antrag auf Bauvorbescheid wurde die Frage nach der Zulässigkeit für Wohnflächen nicht gestellt und somit nicht beschieden. Der Antrag auf Bau- genehmigung, in dem der Investor den Antrag auf die gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan I-B4d zwischen 35 m und 150 m über Gehweg zulässige Wohnflächen stellen könnte, wurde noch nicht gestellt. Frage 8: Welche Auswirkungen hätte die Aufhebung oder Änderung des B-Planes I-B4d angesichts der Tatsa- che, dass die 7-jährige Bindungsfrist verstrichen ist? Antwort zu 8: Die Frist gemäß § 42 Absatz 2 Bauge- setzbuch (BauGB) bezieht sich auf die Pflicht der Ge- meinde für Entschädigungen nach Änderung der Planung innerhalb der Frist von 7 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplans. Diese Frist ist seit dem 12.01.2013 ver- strichen. Zudem stellt sich aus planerischer Sicht diese Frage nicht, da die Ziele des Bebauungsplans I-B4d weit- gehend realisiert (Shopping Mall Alexa wurde 2007 fertig gestellt)und für die beiden noch nicht realisierten Vorha- ben an der Voltairestraße und das Turmhochhaus rechts- kräftige Vorbescheide erlassen wurden: Im Übrigen hat das Abgeordnetenhaus mit dem Auf- trag vom 08.05.2014 für das Workshopverfahren den Alexanderplatz als einen der Berliner Hochhausstandorte bestätigt und somit nicht in Frage gestellt. Ein Planerfordernis für die Einleitung eines Verfah- rens zur Änderung des Bebauungsplans I-B4d besteht somit nicht. Frage 9: Welche Realisierungsfristen und sonstige Verpflichtungen des Investors enthält der für das Vorha- ben abgeschlossene Durchführungsvertrag, wann ist die- ser regulär ausgelaufen, wann wurde er mit welchen Ar- gumenten und bis zu welchem Zeitpunkt verlängert? Antwort zu 9: Die Fristen zur Realisierung von Bau- vorhaben auf dem damaligen Baufeld des Bebauungspla- nentwurfs I-B4a wurden im Grundstückskaufvertrag am 15.07.1999 zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen und der damaligen Eigentümerin DEGEWO vereinbart. Den städtebaulichen Vertrag schloss Berlin am 28.03.2000 mit der damaligen Grundstückseigentümerin DEGEWO ab, dessen Bestandteil ein Durchführungsver- trag war. Auf Grund der sich 2002 abzeichnenden neuen Inves- titionsziele zur Realisierung einer Shopping Mall und der dafür erforderlichen Arrondierungsflächen schloss die inzwischen mit den Verkäufen landeseigener Grundstücke beauftragte Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG einen Kaufvertrag mit der DEGEWO ab, in dem als neue Frist zur Fertigstellung der Hochbauten der 31.12.2009 fixiert wurde. Wegen der mit dem Bebauungsplanverfahren I-B4d geänderten Planungsziele schloss Berlin am 06.10.2003 mit der DEGEWO und dem neuen Investor Immo Projekt Berlin Alexanderstraße Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG einen neuen städtebaulichen Vertrag ab, in dem auf die im Kaufvertrag enthaltene Fertigstellungsfrist verwiesen wurde. Während das Investitionsziel Shopping Mall innerhalb der Frist erfüllt wurde, bat die neue Grundstückseigentümerin Alexa Shopping Center GmbH die Liegenschaftsfonds GmbH & Co. KG um Verschie- bung der Fertigstellungsfrist für das Turmhochhaus auf den 31.12.2015. Dem entsprach die Liegenschaftsfonds GmbH & Co. KG mit Zustimmung der Senatsvewaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Nach dem am 18.12.2013 zwischen der Alexa Shop- ping Center GmbH und der neuen Eigentümerin abge- schlossenen Grundstückskaufvertrag hat die Liegen- schaftsfonds Berlin GmbH Co. KG unter Mitwirkung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachfolgenden Fristenregelungen zur Fertigstellung des Turmhochhauses mit den beiden vertragschließenden Seiten getroffen: • Mit Bezug auf das Workshopverfahren wird die bisher auf den 31.12.2015 endende Frist zur ge- brauchsfertigen Fertigstellung des Turmhochhau- ses bis zum Abschluss des Workshopverfahrens oder dessen vorzeitiger Beendigung durch Be- schluss des Abgeordnetenhauses, mindestens je- doch bis zum 30.06.2015 unterbrochen. • Nach Beendigung der Fristunterbrechung ist eine Fertigstellungsfrist von 3 Jahren, längstens bis 31.12.2018 vereinbart. • Sofern der Käufer oder dessen Rechtsnachfolger Verzögerungen bei der Herstellung des Turm- hochhauses nicht zu vertreten hat, muss dieser bis spätestens 30.06.2018 den Antrag auf Verlänge- rung der Fertigstellungsfrist beim der Liegen- schaftsfonds Berlin GmbH Co. KG stellen. Dieser wird nach billigem Ermessen in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt über eine angemessene Fristverlängerung entscheiden. Derzeit gibt es keinerlei Anzeichen für das Erfordernis zur Verlängerung der vorgenannten neuen Fristen. Die Pflichten aus dem städtebaulichen Vertrag hatten die Vertragspartner bereits 2010 bis auf die an die Ertei- lung einer Baugenehmigung gebundene Ausgleichszah- lung für Kindertagesstättenplätze entsprechend der zu- grunde gelegten künftigen Wohnnutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussses erfüllt. Im Zuge des Genehmi- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 288 3 gunsverfahrens für das Turmhochhaus wird zu prüfen sein, ob sich der Anteil für Wohnungen gegenüber der Vertragsgrundlage von 2003 verändert und entsprechende Regelungen zu Ausgleichszahlungen mit dem neuen In- vestor getroffen werden müssen. Frage 10: Trifft es zu, dass ein (weiterer) Architektur- wettbewerb für das Vorhaben geplant ist, wenn ja wann, mit welchen Kriterien und mit welchen Beteiligten von Berliner Seite? Antwort zu 10: Nein, der Bauherr beabsichtigt, das Architekturbüro zu beauftragen, das den Wettbewerb für den Standort gewonnen hatte und stimmt die gestalteri- sche Aktualisierung im Baukollegium ab. Frage 11: Wie gedenkt der Senat darauf hinzuwirken, dass eine Beeinträchtigung der stadträumlichen Wirkung des Fernsehturms durch dieses Vorhaben, insbesondere aus der Sichtachse von Frankfurter Allee und Karl-Marx- Allee ausgeschlossen wird? Antwort zu 11: Die grundsätzliche Einordenbarkeit des Turmhochhauses in die Stadtsilhouette war Bestand- teil des mit der Festsetzung des Bebauungsplans I-B4d am 11.01.2006 beendeten Abwägungsverfahrens. Insoweit besteht hinsichtlich des Planungsrechtes grundsätzliche Beurteilungssicherheit. Feinabstimmungen zur Gestaltung des in Planung be- findlichen Turmes erfolgen durch das Baukollegium ge- meinsam mit dem Bezirksamt Mitte an Hand von Visuali- sierungen und Bewertungen des Baukörpers im Stadtmo- dell. Berlin, den 06. August 2014 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. August 2014) S17-14288 Anlage zum AE 288