Drucksache 17 / 14 292 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 28. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juli 2014) und Antwort Der zu engagierte Anstaltsbeirat Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Arbeit der in den Berli- ner Knästen auf der Grundlage von §§ 162 ff. StVollzG tätigen Anstaltsbeiräte? Zu 1.: Entsprechend § 163 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wirken die Beiratsmitglieder der Anstaltsbei- räte bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreu- ung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstalten durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge in grundsätzlichen Angelegenheiten, beraten die Anstaltslei- tungen und vermitteln die Anliegen des Justizvollzuges in die Öffentlichkeit. Diese ehrenamtlichen Aufgaben wer- den durch die berufenen Anstaltsbeiräte in den Justizvoll- zugsanstalten verantwortungsvoll und engagiert umge- setzt. Die Anstaltsbeiräte haben sich zu einem wichtigen Beratungs- und Ansprechpartner für Inhaftierte, Anstalts- leitungen und Mitarbeitenden in den Berliner Justizvoll- zugsanstalten etabliert. 2. Inwieweit kontrolliert und überwacht die Anstalts- leitung die Arbeit der Anstaltsbeiräte? Zu 2.: Die ehrenamtlichen Mitglieder der Beiräte in den Justizvollzugsanstalten sind in ihrem Auftrag und in ihrer Organisation von den Anstaltsleitungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Eine Kontrolle oder Über- wachung erfolgt nicht. Gemäß Nr. 5 Abs. 1 der Ausfüh- rungsvorschriften zu §§ 162 bis 165 StVollzG verpflich- ten sich die Beiratsmitglieder zu einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung. Der regelmäßige Austausch mit der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt erfolgt auf der Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. 3. Trifft es zu, dass Anstaltsbeiräte, denen eine „zu große Nähe“ zu Gefangenen unterstellt wurde, aufgefordert wurden, ihr Amt nicht länger auszuüben bzw. zum Rücktritt gedrängt wurden? Wie bewertet der Senat ein solches Vorgehen? Zu 3.: Nein, es trifft nicht zu. In einem Einzelfall hat ein Beiratsmitglied der Justizvollzugsanstalt Tegel, nach ausführlichen Klärungsversuchen in zahlreichen Gesprä- chen mit Beiratsmitgliedern und der Anstaltsleitung, um seine Entpflichtung gebeten. Der Grund waren unüber- brückbare Differenzen im Zusammenhang einer notwen- digen Abgrenzung von Beiratsaufgaben und persönlichem Einsatz für einen einzelnen Inhaftierten. Diese Vor- gehensweise, dass bei einer Unvereinbarkeit von Beirats- aufgaben und persönlichem Handeln der Versuch einer Klärung vorgenommen wird und ein Beiratsmitglied auf- grund einer fehlenden Möglichkeit zur Einigung um eine Entpflichtung bittet, entspricht einer einvernehmlichen und angemessenen Lösung. Berlin, den 8. August 2014 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. August 2014)