Drucksache 17 / 14 298 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 29. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Juli 2014) und Antwort Vermietungspraxis der berlinovo, insbesondere gegenüber Transferleistungsbeziehenden Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Vorgaben, Leitlinien und Auswahlkrite- rien für die Vermietung von Wohnungen in Bezug auf Einkommenshöhe, Herkunft, Wohnungsgröße und Bele- gung wendet die berlinovo an und inwieweit sind diese mit dem Gesellschafter Land Berlin abgestimmt? Zu 1.: Die Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH (berlinovo) handelt bei der Vermietung von Wohnungen nach dem Gleichbehandlungsprinzip, so dass bspw. Her- kunft und Religion keine Ausschlusskriterien bei der Auswahl der Mieterinnen und Mieter darstellen. Ob Haushalte Transferleistungen beziehen, ist für die Ver- mietungs-entscheidung ebenfalls unerheblich. Vielmehr engagiert sich berlinovo für die soziale, demografische und kulturelle Integration in den Quartieren und unter- stützt so die Ziele der Wohnungs- und Mietenpolitik des Senats. Mietpreise und Vermietungsstände werden regel- mäßig an den Gesellschafter berichtet und mit den Ent- wicklungen des Mietspiegels und Mietpreisen vom BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunterneh- men e.V. abgeglichen. 2. Welche speziellen Vorgaben, Leitlinien und Aus- wahlkriterien bestehen in Bezug auf transferleistungsbe- ziehende Haushalte (ALG II und Grundsicherung)? Zu 2.: Spezielle Vorgaben zur Vermietung an transfer- leistungsbeziehende Haushalte existieren nicht. Lediglich die wirtschaftlichen Kriterien für die Anmietung der ge- wünschten Wohnung werden im Rahmen einer Bonitäts- prüfung abgefragt. Die Richtlinie zur Bonitätsprüfung sieht keine Differenzierung nach transferleistungsbezie- henden und selbstzahlenden Haushalten vor. 3. Trifft es zu, dass die Vermietung einer 3-Zimmer- Wohnung an einen 4-Personen-Haushalt mit Transferein- kommen mit dem Verweis auf eine mögliche Überbele- gung abgelehnt werden kann und wenn ja, wie bewertet der Senat diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund, dass größere Wohnungen in der Regel von den Jobcentern als zu teuer abgelehnt werden? Zu 3.: In der Regel werden die Auswahlkriterien be- zogen auf Zimmeranzahl und Personenzahl gemäß den geltenden Richtlinien der Wohnungsbauförderprogramme vorgeschrieben. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Vermietung einer 3-Zimmer-Wohnung an einen 4- Personen-Haushalt nicht erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um einen selbstzahlenden oder transferleistungs-beziehenden Haushalt handelt. Des Weiteren wird von berlinovo bestätigt, dass in der Praxis auch 4-Personen-Haushalte mit Transfereinkom- men 4-Zimmer-Wohnungen angemietet haben bzw. an- mieten können. 4. Verwaltet die berlinovo neben ihren eigenen Be- ständen Objekte anderer Eigentümer und wenn ja, inwie- weit unterstützt sie rigide Auswahlkriterien gegenüber Transferleistungsbeziehenden? Zu 4.: In wenigen Fällen werden Wohnungen für Ein- zeleigentümerinnen und Einzeleigentümer durch die ber- linovo vermarktet. Die Vermietung erfolgt nach den in Frage 1 und 2 beschriebenen Kriterien. Berlin, den 12. August 2014 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Aug. 2014)