Drucksache 17 / 14 318 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Matthias Brauner (CDU) vom 01. August 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. August 2014) und Antwort Ferienwohnungen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG sind bisher eingegangen (bitte nach Bezirken differenziert darstellen)? Frage 4: Wie viele Stellen sind je Bezirk vorhanden und wie sind diese besetzt (bitte nach Bezirken differen- ziert darstellen)? Antwort zu 1 und 4: Eine „Meldepflicht“ für Sachverhalte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Zweckentfremdungsverbot- Gesetz (ZwVbG) sieht das ZwVbG nicht vor. Soweit mit der Frage 1 ggf. der anzeigepflichtige Sachverhalt des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG gemeint sein sollte, wird auf die nachfolgende Feststellung verwiesen. Der Senat ist vom Hauptausschuss des Abgeordneten- hauses von Berlin aufgefordert, bis zum 30. August 2014 zur Umsetzung der Zweckentfremdungsverbot-Verord- nung (ZwVbVO) zu berichten und dabei auch zur Perso- nalausstattung in den Bezirken Stellung zu beziehen. Vor diesem Hintergrund erhebt der Senat zurzeit noch von den Bezirken Angaben im Sinne der Fragen. Der Senat bittet deshalb zu gegebener Zeit inhaltlich auf den genannten Bericht zurückzugreifen. Frage 2: Welche Wirkung hat es, wenn eine Ferien- wohnung nicht gemeldet wurde? Antwort zu 2: Soweit mit der Frage die Folge aus ei- nem vom Verfügungsberechtigten ungenutzten Verstrei- chenlassen der Frist aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG gemeint sein sollte, so liegt in Anschluss an den Fristablauf eine nichtgenehmigte Zweckentfremdung vor. Die für den Vollzug des Zweckentfremdungsverbotes zuständige bezirkliche Stelle kann danach vom Verfügungsberechtig- ten mit Mitteln des Verwaltungszwangs (§ 6 ZwVbG) die Wiederzuführung des Wohnraumes zu Wohnzwecken verlangen. Die Nichtbeachtung des Zweckentfremdungs- verbotes kann im Weiteren mit Geldbußen (§ 7 ZwVbG) geahndet werden. Auf die Nummern 21 und 22 der Aus- führungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfrem- dung von Wohnraum (AV-ZwVb) wird verwiesen. Frage 3: Wie ist die Überwachung gemäß der Zweck- entfremdungsverordnung in den Bezirken organisiert (bitte nach Bezirken differenziert darstellen)? Frage 5: Welche Unterstützung bzw. Unterlagen/Ar- beitsanweisungen haben die Bezirksämter von der Se- natsverwaltung bisher erhalten? Antwort zu 3 und 5: Der Senat hat, neben dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO), die Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckent- fremdung von Wohnraum als Basis für den Vollzug des Zweckentfremdungsverbotes vorgelegt. Daneben wird an der Vervollständigung zur datentechnischen Erfassung und automatisierten Textverarbeitung (ZWOL-Verfahren) durch die Bezirke gearbeitet. Da die Entscheidungen zum Zweckentfremdungsverbot jeweils im Rahmen der gel- tenden Rechtsnormen einzelfallbezogen zu treffen sind, ist das weitere Verfahren abzuwarten und insbesondere die Entwicklung im Rahmen der Rechtsprechung zum „neuen“ Zweckentfremdungsverbot zu beobachten. Den Bezirken werden zurzeit regelmäßig im Rahmen von Rundmails Bearbeitungshinweise zu schwierigen Sach- verhalten übermittelt. Auch wenn es sich beim Zweckentfremdungsverbot um eine „neue“ Rechtsmaterie handelt, so setzt das Verwaltungsverfahren auf allgemeines - wenn auch durchaus umfassendes - Verwaltungsrechtswissen und -handeln auf. Der Senat verweist aus gegebenen Anlass darauf, dass er keine Fachaufsicht noch Einfluss auf die konkrete Besetzung der für die Umsetzung des Zweckentfrem- dungsverbotes in den Bezirken vorgesehenen Beschäfti- gungspositionen hat. Die Bezirke sind eigenständige Verwaltungseinheiten und insoweit selbstverantwortlich. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 318 2 Das Zweckentfremdungsverbot soll nach Beschluss des Rats der Bürgermeister vom 05.12.2013 in den Bezirken bei den Ämtern für Bürgerdienste, Fachbereich Woh- nungsamt fachlich zugeordnet werden. Berlin, den 12. August 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Lütke Daldrup ............................................. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Aug. 2014)