Drucksache 17 / 14 320 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 31. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. August 2014) und Antwort Polizeieinsatz bei der Versammlung „You can't evict a movement!“ am 28. Juni 2014 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizist*innen waren im Zusammenhang mit der Versammlung unter dem Motto „You can´t evict a movement! Schluss mit der unerträglichen Polizeibelage- rung!“ am 28. Juni 2014 im Einsatz, die vom Neuköllner Herrmannplatz zum Kreuzberger Spreewaldplatz zog? Wie viele davon waren in „zivil“ gekleidet? Zu 1.: Es waren insgesamt 823 Dienstkräfte im Ein- satz, davon acht in bürgerlicher Kleidung. 2. Über welche Zeiträume haben die Berliner Polizei sowie Unterstützungskräfte aus anderen Bundesländern und dem Bund die Teilnehmer*innen der Versammlung unter dem Motto „You can´t evict a movement! Schluss mit der unerträglichen Polizeibelagerung!“ am 28. Juni 2014 von Beweissicherungs- und Dokumentationskraft- wagen (BeDoKw) aus oder mit anderen Einsatzmitteln gefilmt? (Bitte eine tabellarische Einzelaufschlüsselung nach Zeitraum des Filmens unter Angabe des Anfangs- und Endzeitpunkt.) 5. Wurden dabei jeweils Filmaufnahmen oder -auf- zeichnungen durch die Polizei angefertigt? Zu 2. und zu 5.: Eine Bildaufzeichnung am 28.06.2014, 18.39 Uhr – 18.42 Uhr, wurde ausschließlich mit einer tragbaren Kamera der Polizei Berlin angefertigt. Weitere Bildaufnahmen und -aufzeichnungen, auch durch einen Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen, erfolgten nicht. 3. Aus welchen Gründen und auf welcher Rechts- grundlage haben die Berliner Polizei sowie Unterstüt- zungskräfte aus anderen Bundesländern und dem Bund die Teilnehmer*innen der Versammlung unter dem Motto „You can´t evict a movement! Schluss mit der unerträglichen Polizeibelagerung!“ am 28. Juni 2014 von Beweissicherungs - und Dokumentationskraftwagen (BeDoKw) aus oder mit anderen Einsatzmitteln gefilmt? (Bitte eine tabel- larische Einzelaufschlüsselung nach Grund.) 4. Auf welcher Rechtsgrundlage haben die Berliner Polizei sowie Unterstützungskräfte aus anderen Bundes- ländern und dem Bund die Teilnehmer*innen der Ver- sammlung unter dem Motto „You can´t evict a movement ! Schluss mit der unerträglichen Polizeibelagerung!“ am 28. Juni 2014 von Beweissicherungs- und Dokumen- tationskraftwagen (BeDoKw) aus oder mit anderen Ein- satzmitteln gefilmt? (Bitte eine tabellarische Einzelauf- schlüsselung nach Rechtsgrundlage.) Zu 3. und 4.: Die mit einer tragbaren Kamera vorge- nommenen Bildaufzeichnungen wurden bei der Festnah- me eines Straftäters ausschließlich zur Strafverfolgung, basierend auf § 100 h Absatz 1 Nummer 1 der Strafpro- zessordnung angefertigt. 6. Was ist mit dem Filmmaterial jeweils geschehen (Auswertung und Dokumentation)? Zu 6.: Die erhobenen Bildaufzeichnungen wurden im Rahmen der Strafverfolgung durch die jeweiligen mit Beweissicherung und Dokumentation beauftragten Dienstkräfte zur Erforschung von Straftaten gesichtet und ausgewertet. Das Bildmaterial wird für das Ermittlungs- verfahren verwendet. 7. Falls mit der Mastkamera des Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen der Berliner Polizei, welcher die Demonstration die meiste Zeit voran begleite- te, nicht dauerhaft gefilmt worden sein sollte, warum war die Luke im Dach des Fahrzeugs dann dauerhaft geöffnet, der Mast ausgefahren und die Kamera mit Blickwinkel auf die Versammlungsteilnehmer*innen gerichtet? Wa- rum hat die Mastkamera ihren Blickwinkel phasenweise geändert? (Eindeutiges Bildmaterial und Zeugenaussagen liegen der Piratenfraktion vor.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 320 2 Zu 7.: Im Zusammenhang mit dem Aufzug wurde ein Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen der Berliner Polizei an der Aufzugsspitze mitgeführt. Mit diesem wurden keine Bildaufzeichnungen angefertigt. Zum jederzeitigen Anfertigen von Bildaufzeichnungen unter Nutzung der Mastkamera blieb das Schiebedach des Fahrzeuges während der Versammlung geöffnet. Die installierte Mastkamera wurde bis zum Schiebedach aus- gefahren, wobei technisch ein Aufzeichnen nicht möglich ist. 8. Wurden im Zusammenhang mit der Versammlung Mikrofone durch die Berliner Polizei oder Unterstüt- zungskräfte anderer Bundesländer bzw. des Bundes mit- geführt bzw. eingesetzt? Wenn ja, über welche Zeiträume, auf welcher Rechtsgrundlage und welche Erkenntnisse wurden durch deren Einsatz gewonnen? Zu 8.: Einsatzmittel, die ausschließlich zur akusti- schen Dokumentation konzipiert sind, wurden nicht ein- gesetzt. Das in der tragbaren Kamera integrierte Mikro- phon wurde bei zeitgleicher Anfertigung der Bildauf- zeichnung zur Tondokumentation genutzt. Zeitraum, Rechtsgrundlage und Verwendung sind be- reits in den Antworten zu 2. und zu 3. dargestellt. 9. Waren den filmenden Unterstützungskräften aus anderen Bundesländern und dem Bund die Rechtsgrund- lagen für Bildaufnahmen und -aufzeichnungen im Land Berlin bekannt? Wenn ja, wie wurde dies sichergestellt? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: In Fällen der Strafverfolgung gelten die bun- desweiten Regelungen der Strafprozessordnung (StPO). Bei Bildaufzeichnungen und –aufnahmen zur Gefahrenabwehr werden Unterstützungskräfte vor Einsatzbeginn in die landesrechtlichen Besonderheiten eingewiesen und im Rahmen von Dienstbesprechungen sensibilisiert. Ergän- zend werden den Unterstützungskräften fachkundige Dienstkräfte der Polizei Berlin zugewiesen, die mit der rechtlichen Thematik vertraut sind. Berlin, den 18. August 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Aug. 2014)