Drucksache 17 / 14 323 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 31. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. August 2014) und Antwort Anträge auf Akteneinsicht gemäß Artikel 45 Absatz 2 Verfassung von Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchem Zeitraum müssen Anträge von Abge- ordneten auf Akteneinsicht nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB) bearbeitet werden? Zu 1.: Artikel 45 Absatz 2 Verfassung von Berlin ent- hält keine ausdrückliche zeitliche Vorgabe. Auf diese Norm gestützte Anträge auf Akteneinsicht sind jedoch zügig zu bearbeiten (vgl. § 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemei- ner Teil – GGO I – und Nummer 2 des Rundschreibens I Nr. 54/2006 der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. November 2006). Sie sind als Eilsachen zu behandeln (vgl. § 32 Absatz 2 GGO I). 2. Gibt es dazu in den einzelnen Senatsverwaltungen unterschiedliche Regelungen und wenn ja, welche? 3. Wie ist die Regelung für die Bearbeitung von An- trägen nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 VvB in der Se- natsverwaltung für Inneres und Sport? Zu 2. und 3.: Für alle Senatsressorts gelten die glei- chen Vorgaben. 4. Ist es üblich, dass Abgeordnete über zwei Monate keine Rückmeldung zu ihrem Antrag auf Akteneinsicht nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 VvB erhalten? Zu 4.: Nein. Auch für Anträge auf Akteneinsicht ge- mäß Artikel 45 Absatz 2 VvB gilt § 33 Absatz 1 GGO I. Daher sollen bei einer längeren Bearbeitungsdauer des Akteneinsichtsantrags eine Eingangsbestätigung und ggf. Zwischennachrichten erteilt werden (vgl. auch Nummer 2 des zu 1. genannten Rundschreibens). 5. Welche zeitlichen Vorgaben (Fristen) gibt es in der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für die Bearbei- tung von Anträgen auf Akteneinsicht nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 VvB, die gestellt wurden, weil in der Antwort auf eine Schriftliche Anfrage darauf verwiesen wurde, dass die erbetene Beantwortung der Frage nicht öffentlich erfolgen kann? Zu 5.: Auch für solche Fälle gibt es keine abweichen- den zeitlichen Vorgaben. Die Bearbeitung eines Akten- einsichtsantrags, bei dem kein Geheimhaltungsbedürfnis im Raum steht, nimmt allerdings regelmäßig weniger Zeit in Anspruch. 6. Wann wird die Senatsverwaltung für Inneres und Sport meine Anträge auf Akteneinsicht gemäß Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 VvB vom 9. Mai 2014 und 4. Juni 2014 bearbeiten bzw. mir Einsicht in die von mir beantragten Unterlagen gewähren? Zu 6.: Ihre Akteneinsichtsanträge vom 8. Mai und 4. Juni 2014 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Schreiben vom 22. Juli und 16. Juli 2014, die Ihnen am 30. Juli 2014 übersandt wurden, beschieden. Berlin, den 19. August 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Aug. 2014)