Drucksache 17 / 14 326 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 04. August 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. August 2014) und Antwort Berliner Straßenbauprojekte für den Bundesverkehrswegeplan 2015 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist die Diskrepanz zwischen der Anmel- dung Berlins zum Bundesverkehrswegeplan 2015 und der jetzt veröffentlichten Anmeldeliste für die Projekte zum Bundesverkehrswegeplan 2015 (Übersicht über die lau- fenden Vorhaben und die für den Bundesverkehrswege- plan vorgeschlagenen Vorhaben Stand; 25.07.2014) hin- sichtlich der Straßenprojekte zu erklären? Antwort zu 1: In Vorbereitung der Anmeldungen zum Bundesverkehrswegeplan 2015 waren die Länder aufge- fordert, bis zum Herbst 2013 Straßenbauprojekte vorzu- schlagen. Das Land Berlin hat seine Projektvorschläge fristgerecht angemeldet. Im Ergebnis seiner Auswertung hat der Bund Projekte zum Teil anders eingestuft und selbst ein weiteres Projekt zur Aufnahme angemeldet. Frage 2: Wie erklärt sich der Berliner Senat, dass der Umbau des Autobahndreiecks Funkturm nicht in der Anmeldeliste enthalten ist? Und welche Konsequenzen hat das für die Umsetzung dieses Projekts? Antwort zu 2: Der für eine Bundesverkehrswegeplan- Anmeldung erforderliche Beleg einer Kapazitätssteige- rung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als nicht ausreichend erachtet wor- den. Das BMVI befürwortet dennoch die geplanten ver- kehrlichen Verbesserungen in Form einer Umbau-, Aus- bau- oder Erhaltungsmaßnahme und bittet die Auftrags- verwaltung ausdrücklich, die planerischen Aktivitäten voranzutreiben, um baldmöglichst die Voraussetzungen für eine bauliche Umsetzung des Projektes zu schaffen. Die Finanzierung erfolgt aus dem jährlich fortzuschrei- benden Straßenbauplan. Frage 3: Wie ist zu erklären, dass in der Anmeldeliste vom 25.07.2014 im Gegensatz zur Anmeldeliste vom 05.05.2014 die Erweiterung der A115 vom AK Zehlen- dorf zur AS Hüttenweg von vier auf sechs Fahrstreifen aufgenommen wurde? Wer hat die Aufnahme dieses Pro- jekt in die Liste veranlasst? Mit welcher Begründung ist dieser Abschnitt zum Ausbau ausgewählt worden? Wel- che Informationen enthalten die Anmeldeunterlagen be- züglich Projektbegründung, Alternativenprüfung, Kosten- schätzung, weitere Projektwirkungen und umweltfachli- che Gegebenheiten? Antwort zu 3: Mit Schreiben vom 05.03.2014 hat der BMVI das Land aufgefordert, die Maßnahme „6-streifiger Ausbau der A 115 zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Zehlendorf und der Anschlussstelle (AS) Hüttenweg“ für den Bundesverkehrswegeplan 2015 anzumelden. Die Anmeldung wurde am 04.07.2014 durch die Abteilung VII - Verkehr - vorgenommen. Der BMVI begründet die Forderung mit der Tatsache, dass die Maßnahme bereits im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Bedarfsplan 2004 enthalten ist und die aktu- ellen und seit der letzten Bewertung gestiegenen Ver- kehrsstärken einen 6-streifigen Querschnitt rechtfertigen. Zudem würde ein Lückenschluss zwischen zwei bereits 6- streifigen Abschnitten erreicht. Berlin folgte mit der Anmeldung zum Bundesver- kehrswegeplan 2015 der Weisung des BMVI unabhängig von der eigenen Einschätzung der Bedeutung dieses Pro- jektes. Der Ausbau würde ggf. in Bestandslage erfolgen, in- sofern war eine Alternativbetrachtung nicht durchzufüh- ren. Die Kosten wurden im Rahmen einer Untersuchung durch ein Ingenieurbüro ermittelt. Weitere Projektwir- kungen und konkrete umweltfachliche Gegebenheiten werden in den folgenden Planungen berücksichtigt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 326 2 Frage 4: Wie erklärt sich der Berliner Senat, dass der 17. Bauabschnitt der A100, vom Treptower Park zur Storkower Straße, als im Bau befindlich in die Liste auf- genommen ist? Und wie kann es sein, dass dadurch dieses Projekt keiner Prüfung zur Aufnahme in den neuen Bun- desverkehrswegeplan unterzogen wird, obwohl die Aus- wirkungen auf das städtische Umfeld, die Kosten und die technische Umsetzung des Projekts noch offen sind und damit auch eine realistische Kosten-Nutzen-Bewertung nicht gegeben ist? Antwort zu 4: Die Regelungen der Projektanmeldung zum Bundesverkehrswegeplan 2015 sind vom BMVI bestimmt. Grundlage ist die Definition des Bezugsfalls. Der Bezugsfall 2015 ist der Analysefall für die Bewer- tung. Er basiert auf der Festlegung, dass hier Projekte enthalten sind, die voraussichtlich bis Ende 2015 in Bau oder fertiggestellt sein werden bzw. für die weitere Bin- dungen (z.B. beabsichtigtes ÖPP 1 -Projekt) zu erwarten sind. Durch die gegenwärtig in Bau befindliche Vorleistung Ostkreuz wurde dieser Abschnitt der A 100 seitens des BMVI gemäß Definition des Bezugsfalls festgelegt. Be- reits mit Schreiben vom 20.11.2012 hat der BMVI die Vorleistung Ostkreuz für den Bezugsfall 2015 eingeord- net. Eine Kosten-Nutzen-Bewertung erfolgt durch den BMVI im weiteren Planungsverlauf zur Festlegung der Dringlichkeit im Bedarfsplan (vordringlicher/weiterer Bedarf). Berlin, den 18. August 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Aug. 2014) 1 Öffentlich-private Partnerschaft