Drucksache 17 / 14 329 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 01. August 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. August 2014) und Antwort BER: Wer unterschreibt am Schluss? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Antworten beruhen teilweise auf Angaben der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB). Frage 1: Trifft es zu, dass für die Inbetriebnahme des BER eine Anzeige der Fertigstellung nach § 68 der Bran- denburgischen Bauordnung erforderlich ist? Ist durch den Bauherrn eine solche Anzeige für die Teilprojekte (Ter- minal u.a.) einzeln oder einmalig für den kompletten Flughafen vorgesehen? Antwort zu Frage 1: Gemäß BbgBO § 68 (5) ist der Zeitpunkt der Fertigstellung dem Bauordnungsamt zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Dieses gilt einzeln für jede erteilte Baugenehmigung. Frage 2: Trifft es zu, dass die o.g. Anzeige entspre- chend § 76 der Brandenburgischen Bauordnung die Erklä- rung des Objektplaners, mit der die Bauausführung ent- sprechend den genehmigten oder angezeigten Bauvorla- gen bescheinigt wird, enthalten muss? Antwort zu Frage 2: Ja. Frage 3: Wer ist der Objektplaner für das Terminal des BER, der diese Erklärung des Objektplaners unterzeich- nen soll, mit der die Bauausführung entsprechend den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen bescheinigt wird? Steht diese Person bereits fest und stammt sie aus der Mitarbeiterschaft der Flughafengesellschaft oder ei- nem externen Büro? Antwort zu Frage 3: Es handelt sich um einen Dip- lom-Ingenieur der Ingenieurgesellschaft mbH Schüssler- Plan. Frage 4: Inwieweit war in der jüngst aufgehobenen Ausschreibung für einen neuen BER-Generalplaner der Auftrag enthalten, die Verantwortung des Objektplaners für das Terminal zu übernehmen und die o.g. Erklärung zu unterschreiben? Antwort zu Frage 4: Die Objektplanerverantwortung war Bestandteil der Generalplanerausschreibung. Für den Fall, dass die Generalplanerausschreibung er- folgreich abgelaufen wäre, hätte ein Mitarbeiter des Gene- ralplaners diese Aufgabe übernommen. Da aber diese Ausschreibung aufgehoben wurde, liegt die Verantwor- tung weiterhin bei der unter Frage 3 genannten Person. Sofern und sobald in dem derzeit laufenden Verhand- lungsverfahren ein Vertrag mit einem Generalplaner ge- schlossen wird, geht auch die Aufgabe der Unterzeich- nung der Erklärung des Objektplaners an diesen über. Frage 5: Bemüht sich die Flughafengesellschaft, einen der leitenden Planer der pg BBI (z.B. Herrn P.) für die Unterschrift unter o.g. Erklärung zu gewinnen? Antwort zu Frage 5: Nein. Frage 6: Welche der weiteren Bescheinigungen gemäß § 76 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (die Bescheinigungen der Prüfingenieure und Prüfsachver- ständigen, mit denen die Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen bestätigt wird; die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6; die Bescheinigungen der Prüfsachverständi- gen über die ordnungsmäßige Beschaffenheit und Be- triebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtun- gen) sind bisher für den Flughafen und insbesondere das Terminal noch nicht vorlegbar? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 329 2 Antwort zu Frage 6: Es sind bisher keine Bescheini- gungen gemäß § 76 Abs. 1-4 für das Fluggastterminal und die beiden Pier-Stangen vorlegbar. Für die betriebsspezi- fischen Gebäude wurden sämtliche erforderlichen Be- scheinigungen vorgelegt. Frage 7: Wann sollen die fehlenden Bescheinigungen gemäß § 76 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vorliegen? Antwort zu Frage 7: Es liegen derzeit noch nicht alle notwendigen Bescheinigungen gemäß § 76 Abs. 2 BbgBO vor. Diese werden spätestens zur Schlussabnahme durch die FBB bei der unteren Baubehörde eingereicht. Frage 8: Plant die Flughafengesellschaft bzgl. des BER eine Inbetriebnahme vor Fertigstellung nach § 76 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung? Antwort zu Frage 8: Nein. Berlin, den 21. August 2014 Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Aug. 2014)